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Eine Einkommensteuerbefreiung gilt grundsätzlich für alle Betreiber installierter Mini-Solaranlagen, deren Nennleistung bei Einfamilienhäusern und Nebengebäuden 30 Kilowatt (peak) beziehungsweise bei Mehrfamilienhäusern 15 Kilowatt (peak) je Wohneinheit nicht übersteigt. Das schreibt die Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Folgende Einnahmen sind steuerbefreit:

  • die Einspeisevergütung
  • Entgelte von Stromlieferungen an Mieter
  • Vergütungen für das Aufladen von Fahrzeugen
  • Zuschüsse
  • Umsatzsteuererstattungen
  • Ebenso besteht eine Steuerbefreiung, wenn Betreiber – neben der Einspeisung ins Stromnetz – auch Strom für ihre selbst genutzte Wohnung, Büroräume oder Elektroautos entnehmen. 

Größe und Lage der PV-Anlage relevant für Steuer-Beurteilung

Für die steuerliche Beurteilung der Größe einer PV-Anlage ist die Bruttoleistung in Kilowatt (peak) maßgeblich, so wie sie im sogenannten Marktstammdatenregister vermerkt ist. Im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur sind verpflichtend alle PV-Anlagen, aber auch alle sonstigen Anlagen und Einheiten im deutschen Energiesystem eingetragen.

Für die Steuerbefreiung müssen sich die jeweiligen Mini-Solaranlagen außerdem an, auf oder in einem Gebäude befinden – beispielsweise auf dem Dach oder dem Balkon. Das können auch Nebengebäude wie etwa Garagen, Carports oder Gartenhäuser sein. Ob das Gebäude gleichzeitig Eigentum ist, spielt keine Rolle. 

Anlagen auf Freiflächen – wie einer Wiese – sind nicht steuerbefreit. Umgekehrt werden sie aber auch nicht in die objekt- und subjektbezogene Prüfung mit einbezogen.

Kriterien für Steuerprüfung einer Mini-Solaranlage

Objektbezogene Prüfung: Art des Gebäudes

Was als „kleinere Anlage“ gilt und somit für eine Steuerbefreiung in Frage kommt, hängt laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 17. Juli 2023 von der Art des Gebäudes ab. 30 Kilowatt (peak) beträgt die Obergrenze Gebäuden ohne Wohnzwecke, also etwa bei Garagengrundstücken oder Gewerbeimmobilien, sowie bei Einfamilienhäusern.

Bei gemischt genutzten Immobilien und Mehrfamilienhäusern gilt eine Grenze von 15 Kilowatt (peak) pro Wohnung beziehungsweise Gewerbeeinheit.

Subjektbezogene Prüfung: Funktion des Steuerpflichtigen

Zusätzlich gilt eine Obergrenze von 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Es kann also nicht eine Person mehrere Anlagen mit einer kombinierten Bruttoleistung von 120 Kilowatt (peak) betreiben und dafür eine Steuerbefreiung erhalten. Das gilt auch, wenn die Anlagen auf verschiedenen Grundstücken stehen. Bei einer Überschreitung der Grenze entfällt sofort die Steuerbefreiung für alle Anlagen.

Achtung: Objekt- und subjektbezogene Prüfung müssen beide hintereinander bestanden werden, damit die Steuerbefreiung für die Mini-Solaranlage greift. Bei unterjährigen Änderungen an bisher nicht steuerbefreiten Mini-Solaranlagen, die durch die Änderungen nun die Anforderungen für eine Steuerbefreiung erfüllen, greift die Steuerbefreiung sofort.

Es wird komplex: Photovoltaik-Anlage und Mitunternehmerschaft 

Beispiel: Eine Ehefrau und ein Ehemann betreiben auf ihrem Einfamilienhaus jeweils eine eigenständige PV-Anlage mit einer Bruttoleistung von je 12 Kilowatt (peak). Dann gilt die Steuerbefreiung sowohl für die Ehefrau als auch für den Ehemann. Und auch wenn beide zusammen auf ihrem Haus eine einzelne Anlage mit einer Bruttoleistung von 24 Kilowatt (peak) gemeinschaftlich betreiben, gilt die Steuerbefreiung für die sogenannte Mitunternehmerschaft der Eheleute. Auch diese Anlage ist also steuerbefreit. 

Es ist aber auch folgende Situation denkbar: Die Ehefrau betreibt auf dem Dach des Einfamilienhauses eine PV-Anlage mit einer Bruttoleistung von 20 Kilowatt (peak), der Ehemann auf dem Garagendach des Grundstücks eine Anlage mit 45 Kilowatt (peak). Die Anlage der Ehefrau ist steuerbegünstigt, die Anlage des Ehemanns hingegen nicht.

Bei der Frage, ob die 100 kWp-Obergrenze bei der subjektbezogenen Prüfung überschritten wird, wird sowohl die Person als auch die Mitunternehmerschaft jeweils einzeln betrachtet. Das heißt: Wer eine PV-Anlage betreibt, die nach den oben genannten Regeln steuerbegünstigt ist, und parallel an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist, die auch eine PV-Anlage betreibt, dann ist diese Mitunternehmerschaft nicht anteilig bei der Prüfung der 100 kWp-Grenze zu berücksichtigen, und umgekehrt ebenfalls nicht. 

Beispiel: Eine Frau betreibt auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine PV-Anlage mit einer Bruttoleistung von 30 Kilowatt (peak) und auf dem eigenen Ferienhaus an der Ostsee ebenso. Zudem ist sie zu 50 Prozent an sechs Anlagen mit jeweils 15 Kilowatt (peak) beteiligt, die sie zusammen mit ihrem Bruder auf einem Mietshaus mit sechs Wohnungen in Berlin installiert hat – eine Mitunternehmerschaft. Sie bleibt unter der 100 kWp-Grenze, da die privaten Anlagen an Wohnort und Ostsee nicht mit den Anlagen der Mitunternehmerschaft in Berlin zusammengezählt, sondern jeweils einzeln betrachtet werden.

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Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)