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Eine Stiftung lohnt sich oft schon ab Vermögen von knapp einer Million Euro, meint Sascha Drache, Experte für das Stiftungswesen: „Da ist man bei den heutigen Immobilienpreisen schnell.“ Er berät vor allem den deutschen Mittelstand in Sachen Stiftungsgründung. In diesem Artikel erklärt er, wie und warum Stiftungen eine Alternative zur traditionellen Erbregelung sein können.

Hohe finanzielle Belastung durch die Erbschaftsteuer

Ein Beispiel zeigt, wie schnell die Erbschaftssteuer zur Belastung werden kann: Ein Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 800.000 Euro wird vererbt. Die Erbschaftsteuer variiert je nach Verwandtschaftsgrad und Freibeträgen, aber der Einfachheit halber kann man von einer durchschnittlichen Erbschaftsteuerrate von 20 Prozent ausgehen. Im Beispiel würde das eine Steuerlast von 160.000 Euro bedeuten. Viele Menschen können eine solche Summe ohne den Verkauf der Immobilie nicht aufbringen.

Beim Verkauf kommen oft noch weitere Kosten wie Maklergebühren dazu, die leicht 5 bis 7 Prozent des Verkaufswertes ausmachen. Im schlimmsten Fall könnten also weitere 56.000 Euro an Kosten anfallen, was die Gesamtkosten auf 216.000 Euro treiben würde.

Es ist also kein Wunder, dass sich immer mehr Menschen nach Alternativen zu traditionellen Erbregelungen umsehen. Dabei rückt eine Lösung immer mehr in den Fokus: die Gründung einer Stiftung.

Eine Stiftung ist eine Organisation, die dazu dient, ein spezifisches Ziel zu erreichen. Das kann auf zwei Arten geschehen:

Die gemeinnützige Stiftung

Dient dieses Ziel dem Allgemeinwohl, handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung. Wenn eine gemeinnützige Stiftung gegründet wird, ist das Thema Erbschaftsteuer vom Tisch. Eine gemeinnützige Stiftung genießt erhebliche steuerliche Vorteile. Unter anderem ist sie in der Regel von der Erbschaft- und Schenkungssteuer befreit.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Übertragungen von Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung grundsätzlich steuerfrei sind, sofern sie dem festgelegten gemeinnützigen Zweck der Stiftung dienen. Das bedeutet konkret: Überträgt man eine Immobilie an eine gemeinnützige Stiftung, fällt keine Erbschaftsteuer an. In vielen Fällen kann dies eine Steuereinsparung von Zehntausenden, wenn nicht Hunderttausenden von Euro bedeuten.

Diese Voraussetzungen muss eine gemeinnützige Stiftung erfüllen

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine gemeinnützige Stiftung bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Dazu gehört, dass die Stiftung tatsächlich gemeinnützige Ziele verfolgt und diese auch in der Praxis umsetzt. Die Stiftungsaufsicht und das Finanzamt prüfen dies regelmäßig.

Zudem sind die Stifter nach der Übertragung des Vermögens nicht mehr berechtigt, über die Verwendung der Immobilie zu bestimmen, da diese nun der Stiftung und ihrem gemeinnützigen Zweck dient.

Da die meisten Menschen ihre Immobilie gewiss für privatnützige Zwecke nutzen möchten, sollten die Immobilienbesitzer eine weitere – viel pragmatischere Option – in Anspruch nehmen: die Gründung einer Familienstiftung.

Mit einer Familienstiftung Erbschaftsteuer sparen

Fördert die Stiftung nur Familienangehörige des Stifters, spricht man von einer Familienstiftung. Im Kontext der Erbschaftsteuer ermöglicht die Stiftung, Vermögenswerte wie Immobilien so zu verwalten, dass sie dem Zugriff der Erbschaftsteuer entzogen werden.

Dies bewahrt nicht nur den finanziellen Wert des Vermögens für zukünftige Generationen, sondern schützt auch den emotionalen Wert, der in Familienimmobilien liegen kann.

Die Familienstiftung und ihre Vorteile gegenüber der gemeinnützigen Stiftung

Eine Familienstiftung ist darauf ausgerichtet, das Vermögen einer Familie für kommende Generationen zu erhalten und zu verwalten. Im Gegensatz zur gemeinnützigen Stiftung dient sie in erster Linie privaten und nicht gemeinnützigen Zwecken. Das kann beispielsweise die finanzielle Absicherung der Familie, die Ausbildung der Kinder oder die Erhaltung eines Familienbesitzes sein.

Diese Stiftungsform ermöglicht es, das Familienvermögen zusammenzuhalten und professionell zu verwalten, während gleichzeitig bestimmte steuerliche Vorteile genutzt werden können.

Familienstiftungen genießen wegen ihrer privatnützigen Ausrichtung nicht solch großzügige Steuergeschenke seitens des Gesetzgebers beim Erbgang, wie es bei den gemeinnützigen Stiftungen der Fall ist.

Vorsichtsmaßnahme des Gesetzgebers: die Erbersatzsteuer

Um zu verhindern, dass das an eine privatnützige Stiftung übertragene Vermögen der Erbschaftsteuer komplett entzogen wird, hat der Gesetzgeber die sogenannte Erbersatzsteuer eingeführt. Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich um eine Ersatzsteuer für die Erbschaft.

Nach dem erstmaligen Vermögensübergang auf eine Familienstiftung greift ein fiktiver Vermögensanfall turnusmäßig alle 30 Jahre. Die zeitliche Grenze von 30 Jahren ergibt sich aus der pauschalierenden Annahme, dass das Familienvermögen alle 30 Jahre an die nächste Generation der Familie vererbt wird. Um dies nachzustellen, nimmt der Gesetzgeber an, dass sich das Stiftungsvermögen an zwei Kinder vererbt – und zwar völlig unabhängig davon, ob der Stifter selbst überhaupt Kinder hat.

Die Steuerlast dank einer Familienstiftung verringern

Wo bleibt dann der Vorteil einer Familienstiftung? Die Familienstiftungen können zwar beim Erbfall die Steuerlast nicht komplett vermeiden. Sie können aber diese Steuerlast wesentlich erleichtern. Das ist auf folgende Weise möglich:

  • Freibetrag von 800.000 Euro: Der Gesetzgeber legt die Freibeträge für zwei Kinder in Höhe von zweimal 400.000 Euro (also 800.000 Euro) fest. Zur Erinnerung: Der Gesetzgeber geht von einem fiktiven Erbfall aus. Das heißt, egal ob der Stifter zwei Kinder hat, das gestiftete Vermögen in Höhe von 800.000 Euro wird von der Erbersatzsteuer befreit.
  • Steuerklassenprivileg: Von der Steuerklasse (I, II und III) hängt die Belastung durch den Steuersatz ab. Bei der Erbschaftsteuer liegt der günstigste Steuersatz (Steuerklasse I) bei 7 Prozent und der höchste Steuersatz (Steuerklasse III) bei 50 Prozent. Über die anzuwendende Steuerklasse entscheidet der Verwandtschaftsgrad: Je weiter entfernt der Verwandtschaftsgrad, desto höher ist auch die Erbschaftsteuer. Da zu einer Familienstiftung kein Verwandtschaftsverhältnis möglich ist, wäre ohne Steuerklassenprivileg nur die ungünstigste Steuerklasse III anzuwenden. Das Privileg sieht aber vor, dass bei Destinatären immer vom ersten Verwandtschaftsgrad zu dem Stifter ausgegangen wird. Je nach Vermögenswert kann dieses Privileg zu einer Steuerersparnis von bis zu 23 Prozent führen.
  • Zahlungsaufschub auf 30 Jahre: Die Erbschaftsteuer ist direkt nach dem Eintreten des Erbfalles fällig. Doch gerade in der Trauerphase denkt man nicht an das Finanzamt. Der Gesetzgeber setzt leider die Frist von höchstens drei Monaten fest, um das Finanzamt über den Erbfall zu informieren. Selbst wenn die Erbschaft unter dem Freibetrag liegt, bleibt die Meldepflicht bestehen. Hingegen ist die Erbersatzsteuer erst 30 Jahre nach der Stiftungsgründung fällig.
  • Planbarkeit der Erbersatzsteuer: Im Unterschied zur Erbschaftsteuer, die meistens während einer emotional belastenden Situation zu entrichten ist, steht der Zeitpunkt der Erbersatzsteuer von vornherein fest (30 Jahre später) und ist somit absolut planbar. Mehr noch. Diese Steuer lässt sich während des 30-Jahres-Zeitraums in Jahresraten entrichten, was wiederum eine riesige Erleichterung bei der Budgetplanung ist.

Angesichts der steigenden Immobilienpreise und der damit verbundenen potenziellen Steuerlast ist es ratsam, sich frühzeitig mit der Option einer Stiftungsgründung auseinanderzusetzen. Eine qualifizierte steuerliche Beratung ist in jedem Fall empfehlenswert, um die für Ihre individuelle Situation am besten geeignete Lösung zu finden. 

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Quelle: Ratgeber Stiftung