Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Haftungsrisiken können einen niedergelassenen Zahnarzt in vielerlei Hinsicht treffen, etwa bei der Behandlung von Patienten, aber auch bei Erste-Hilfe-Leistungen in Notfällen oder gar beim Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung. Insbesondere zahnärztliche Behandlungsfehler können hohe Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Dann greift die Berufshaftpflichtversicherung. Zahnärzte sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.

Warum eine Rechtsschutzversicherung für Zahnärzte sinnvoll ist

Die Rechtsschutzversicherung ergänzt die Berufshaftpflichtversicherung und deckt im Gegensatz zu dieser das Kostenrisiko eines Rechtsstreits bei der Durchsetzung eigener Ansprüche ab. Dies kann mitunter sehr langwierig und teuer sein. Die Versicherung übernimmt beispielsweise Anwalts- und Gerichtskosten. Die gewerbliche Rechtsschutzversicherung als Ergänzung zum privaten Rechtsschutz sollte ebenso den Spezial-Strafrechtsschutz beinhalten. Dieser hilft beim Vorwurf von Vorsatzdelikten, wie z. B. unterlassene Hilfeleistung oder Körperverletzung. Nur dieser Baustein übernimmt bei einem Vorsatzvorwurf die Verteidigung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die zu existenziellen Folgen führen können. Auch arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit einem ausgeschiedenen Mitarbeiter sind heute keine Seltenheit mehr und können über die gewerbliche Rechtsschutzversicherung abgesichert werden.

Die Praxis gegen Schäden und deren Folgen richtig abgesichert

Häufig unterschätzt wird der Wert der Praxiseinrichtung. Insbesondere die Medizintechnik ist kostspielig, durch den täglichen Gebrauch einem erhöhten Schadensrisiko ausgesetzt und oft sogar über Darlehen finanziert. Ebenfalls nicht zu vernachlässigen sind an dieser Stelle Kunstgegenstände wie Gemälde, die die Praxis verschönern. Über eine Praxisinhaltsversicherung werden Schäden etwa durch Feuer, Einbruchdiebstahl/Vandalismus, Leitungswasser, Sturm oder Hagel abgedeckt. Ergänzend kann der Einschluss „Elementar“ abgesichert werden, der beispielsweise bei Überschwemmungen greift. Nicht über eine Praxisinhaltsversicherung versichert sind z. B. einfacher Diebstahl, Schäden durch Fahrlässigkeit/Ungeschicklichkeit, Bedienungsfehler bzw. unsachgemäße Handhabung oder durch Mitarbeiter verursachte Eigenschäden. Bei Schäden an der elektronischen Praxiseinrichtung wie der Medizin- oder Bürotechnik bietet die Elektronikversicherung als Allgefahrendeckung Schutz.

Betriebsunterbrechungsversicherung für die Zahnarztpraxis

Zudem relevant ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Sie greift, wenn die Praxis beispielsweise wegen eines Wasserschadens kurzfristig geschlossen wird und aufgrund der Renovierungsarbeiten mehrere Wochen nicht genutzt werden kann. Versichert sind dann sowohl der entgangene Gewinn als die fortlaufenden Kosten, z. B. Löhne und Gehälter, Mieten und Pachten. Ergänzend deckt eine Praxisausfallversicherung die Fixkosten eines Geschäftsjahres (Personalkosten, Miete und Versicherungsbeiträge) und leistet bei Umsatzausfällen aufgrund von Krankheit oder Unfall des Praxisinhabers sowie behördlich angeordneter Quarantäne. Ist ein Zahnarzt beispielsweise durch einen Schienbeinbruch infolge eines Skiunfalls für fünf Monate arbeitsunfähig, trägt die Versicherung die fortlaufenden Fixkosten, die sich schnell auf einen mittleren fünfstelligen Betrag summieren können.

Cyber-Risiken nehmen zu

Oftmals unterschätzt, aber existenziell wichtig: die Cyber-Risk-Versicherung. Schadsoftware kann Unternehmen, Behörden, Krankenhäuser und Praxen tagelang lahmlegen. Mit Erpressung und dem Verkauf von Gesundheitsdaten auf dem Schwarzmarkt lassen sich enorme Summen verdienen. Das Bewusstsein dafür, selbst einem Angriff auf die eigene Praxis ausgesetzt zu sein, ist derzeit noch sehr gering, obwohl die Gefahr stetig vorhanden ist. Eine Cyber-Risk-Versicherung schützt bei Angriffen auf Informations- und Kommunikationstechnologien der Praxis. Mögliche Folgen sind Eigenschäden (z. B. Betriebsunterbrechung, Datenverlust) und Drittschäden (z. B. Haftungsansprüche Dritter), welche laut GDV schnell eine Höhe von über 35.000 Euro überschreiten können – und nicht zuletzt auch zum Reputationsschaden für die Praxis führen, der nur sehr schwer zu beziffern ist. Außerdem hilft im Fall der Fälle die in der Regel in Cyber-Risk-Versicherungen enthaltene Assistanceleistung dabei, mit Unterstützung von Experten schnell die richtigen Entscheidungen zu treffen und die Krise zu bewältigen.

Ergänzende Versicherungen

Um den Versicherungsschutz zu komplettieren, sei an dieser Stelle noch auf die Software- und Ärzteregressversicherung hingewiesen. Die Softwareversicherung ist – wie auch die Elektronikversicherung – eine Allgefahrenabdeckung. Versichert sind die Zerstörung und Beschädigung der eigenen Software der Arztpraxis und die Wiederherstellung der dadurch verloren gegangenen Daten. Bei der Ärzteregressversicherung ist der Regress von der KZVversichert.

Fazit: Existenzbedrohende Risiken unbedingt absichern

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie sich mit der Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Praxisinhaltsversicherung, Praxisunterbrechungsversicherung und der Cyber-Risk-Versicherung gegen existenzbedrohende Gefahren gut absichern können. Bei allen anderen Versicherungen gilt jeweils im Einzelfall abzuwägen, ob Sie Schäden aus der eigenen Tasche finanzieren können und wollen oder auch hier den Versicherungsschutz bevorzugen.

Praxis-Versicherungen: Die Kluft zwischen gefühltem und tatsächlichem Schutz

*Claudia Pitterle ist Certified Financial Planner und Beraterin beim Finanzdienstleister MLP in München. Derzeit schreibt sie an ihrer Dissertation zum Thema „Entscheidungsverhalten niedergelassener Ärzte rund um die Versicherungen für die Praxis“.