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Haftungsrecht

Grundlage jeder zahnmedizinischen Behandlung ist der Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient. Er normiert die Rechte und Pflichten der Beteiligten – und kann somit auch Haftungsansprüche begründen.

Was genau bedeutet ein Behandlungsvertrag für die Haftung?

Seiner Natur nach ist der Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag. Der Zahnarzt schuldet also im Normalfall keinen Behandlungserfolg, sondern nur „bestmögliches Bemühen“. Allerdings muss er bei der Versorgung des Patienten stets diejenigen Schritte unternehmen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Zahnarzt in der konkreten Behandlungssituation vorausgesetzt und erwartet werden.

Die Aufklärungspflicht des Zahnarztes

Elementar ist zudem die Pflicht des Zahnarztes, seinen Patienten vorab die wesentlichen Umstände der angestrebten Behandlung zu erläutern. Dies muss in verständlicher Weise geschehen. Die Aufklärungspflicht umfasst sowohl die Diagnose als auch die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Vielfach kann im Laufe der Behandlung eine zusätzliche Aufklärung über das weitere Vorgehen nötig werden.

Unterläuft dem Zahnarzt bei einer seiner Vertragspflichten ein Fehler und entsteht dem Patienten dadurch ein Schaden, kann der Behandler dafür zur Verantwortung gezogen werden.

Einen Artikel zum Thema Patientenaufklärung finden Sie hier:
Zahnärztliche Patientenaufklärung: rechtliche Anforderungen im Überblick

Wann muss der Zahnarzt haften?

Zahnärzte haften nicht nur, wenn bei der Behandlung an sich etwas schiefgeht. Ihre Verantwortlichkeit setzt schon vorher an. Dann nämlich, wenn sie es unterlassen, einen zahnmedizinisch gebotenen Befund zu erheben. Denn das führt in der Regel dazu, dass eine notwendige Behandlung unterbleibt. Ebenfalls haftbar macht sich der Zahnarzt, wenn er den erforderlichen Befund zwar erhebt, ihn aber falsch bewertet und eine unzutreffende Diagnose stellt.

Zum Thema Haftung sind auch diese Artikel aufschlussreich:
Wie lange muss ein Provisorium halten – und wann haftet der Zahnarzt für Fehler?
Schadenersatz und Schmerzensgeld: Was Patienten im Ernstfall wirklich zusteht
Berufshaftpflicht: Was die Versicherung eines Zahnarztes leisten muss

Diagnoseirrtum und Befunderhebungsfehler

Die Abgrenzung zwischen beiden Fehlertypen ist nicht immer einfach, aber wichtig. Denn bei einem Diagnoseirrtum muss normalerweise der Patient beweisen, dass ihm dadurch ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Bei Befunderhebungsfehlers hingegen gestehen die Gerichte den Betroffenen Beweiserleichterungen zu.

So entschied etwa das Oberlandesgericht Dresden: Die Wertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als Behandlungsfehler setzt „die vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde oder die Unterlassung der für die Diagnosestellung oder ihre Überprüfung notwendiger Befunderhebungen in ex-ante Sicht voraus“. Im Ergebnis verneinte das Gericht einen vorwerfbaren Behandlungsfehler im Fall eines  Zahnarztes, der auf einer Röntgenaufnahme eine apikale Parodontitis nicht erkannt hatte (Az. 4 U 1777/20).

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Ein Behandlungs-  oder Therapiefehler im engeren Sinne liegt vor, wenn der Zahnarzt gegen anerkannte Regeln der zahnärztlichen Kunst respektive den Facharztstandard verstößt.  Dieser gibt den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der zahnärztlichen Erfahrung wieder, der zur Erreichung des zahnärztlichen Behandlungsziels erforderlich und bewährt ist. Eine Orientierung bieten unter anderem die Wissenschaftlichen Informationen der Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK).

Was ist ein Aufklärungsfehler?

Selbst eine tadellos ausgeführte zahnmedizinische Behandlung kann zum Haftungsfall werden. Und zwar dann, wenn der Zahnarzt den Patienten nicht ausreichend aufgeklärt hat. Der Grund: Fast jede zahnärztliche Behandlung verletzt die körperliche Integrität des Patienten. Sie ist daher zu bestrafen – es sei denn, der Patient hat wirksam eingewilligt. Eine solche Einwilligung setzt aber voraus, dass der Patient über die beabsichtigte Maßnahme ausreichend informiert war. Fehlt es daran, weil die Aufklärung fehlt, drohen dem Zahnarzt daher im schlimmsten Fall sogar strafrechtliche Konsequenzen.

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