Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Haftungsrecht

Es begann mit einem ganz normalen Termin. Eine Frau stellt sich wegen einer Zahnfleischentzündung im Oberkiefer bei ihrem Zahnarzt vor.  Behandler und Patientin kommen überein, dass die Zähne des Oberkiefers bis auf drei abgeschliffen werden sollten. Da für den geplanten Zahnersatz augmentative Maßnahmen erforderlich sind, vereinbart man einen weiteren Termin. Schließlich werden die Implantate gesetzt. Die Frau erhält ein Plastikprovisorium.

Was dann passierte, schildern Arzt und Patientin auf unterschiedliche Weise. Am Ende musste das Landgericht Paderborn den Fall entscheiden (Az. 4 O 329/16).

Abgemagert und mit den Nerven am Ende

Die Frau hatte den Zahnarzt auf Schadenersatz in Höhe von 5731,73  sowie 15.000 Euro Schmerzensgeld verklagt. Unter anderem behauptete sie, sie habe wegen des Provisoriums weder feste Nahrung zu sich nehmen noch sprechen können. Zudem habe sich das Provisorium immer wieder gelöst und sei gebrochen.

Unbestritten ist zwar, dass das erste Provisorium gebrochen und daher zeitnah durch ein Langzeitprovisorium ersetzt worden war. Doch damit aber gab es immer wieder Probleme. Insgesamt brach das Provisorium siebenmal. Die Patientin hielt das für nicht hinnehmbar. Sie habe zudem wegen der abgeschliffenen Zähne vor Schmerzen nicht schlafen können, da der Vorgang Nerven freigelegt hätte. Wegen der Beschwerden habe sie zudem immer weniger essen können und sei weiter abgemagert. Auch habe die Behandlung mit sechs Monaten viel zu lange gedauert – man hätte sie auch gut in zwei oder drei Monaten durchführen können.

Medizinisch nicht zu beanstanden

Der Zahnarzt widersprach dieser Darstellung – und auch der vom Gericht befragte Sachverständige bewertete die Behandlung als regelgerecht. Insbesondere habe der Behandler alle notwendigen Schritte zum Erstellen eines regelgerechten Provisoriums durchgeführt. Dass es insgesamt sieben Mal zerbrochen sei, sei daher kein Mangel der Behandlung. Ferner befand der Sachverständige, dass sich auch die Behandlungsdauer innerhalb der Norm bewegt habe: Nach einer Implantation sei eine Einheilzeit von drei bis sechs Monaten üblich. Soweit die Patientin zudem über schmerzbedingte Schlaflosigkeit klagte, führte der Gutachter aus, dass das Abschleifen der Zähne keine Nerven freigelegt habe – auch dieser Vorwurf sei daher haltlos.

Auf Basis dieses Gutachtens entschied das Gericht, dass ein Behandlungsfehler zu verneinen sei. Der Frau stand dementsprechend weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz zu.