Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
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Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt Zahnärzte vor mannigfaltige Herausforderungen. Auch und gerade im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern. Denn Artikel 15 DSGVO verpflichtet datenverarbeitende Stellen – und damit auch niedergelassene Zahnärzte – dazu, Betroffene über die über sie gespeicherten Daten zu informieren, wenn sie dies wünschen.

Der Auskunftsanspruch ist weitreichend. Er umfasst neben der Art der Daten auch deren Herkunft, eine etwaige Weitergabe an Dritte sowie den Zweck der Datenverarbeitung. Zudem müssen Zahnärzte darlegen, wie lange sie die Informationen gespeichert haben.  Auf Wunsch des  Arbeitnehmers müssen sie diesem zudem eine Kopie der gespeicherten Daten aushändigen. Beides soll „unverzüglich“, spätestens aber innerhalb eines Monats geschehen. In schwierigen oder besonders umfangreichen Fällen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden. Dann allerdings muss der Arbeitnehmer über diese Verzögerung informiert werden.

Strategisches Mittel im Streit mit dem Arbeitgeber

Diese für Arbeitgeber extrem hohen Anforderungen führen in der Praxis immer wieder zu Problemen.  Zahnärzte, die die gewünschten Informationen zu spät liefern, werden nicht selten von ihren (Ex)-Arbeitnehmern mit Schadenersatzforderungen auf Basis von Art. 82 DSGVO überzogen. Gerade in Kündigungsschutzprozessen gehören solche Auskunftsforderungen inzwischen zum Instrumentenkasten von Arbeitnehmervertretern, um die Position ihrer Mandanten im Streit um mehr Geld zu verbessern. Entschädigungszahlungen im vierstelligen Bereich für unterbliebene oder verspätete Auskunftserteilungen sind bzw. waren durchaus üblich.

Denn nun hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem solchen Verfahren ein erfreuliches Urteil gefällt (Az.: 3 Sa 285/23).

Hoffnung für Praxisinhaber bezüglich Datenschutz

Im konkreten Fall hatte ein ehemaliger Mitarbeiter im Kundenservice eines Immobilienunternehmens seinen früheren Arbeitgeber verklagt. Basierend auf der DSGVO verlangte er vier Jahre nach seinem Ausschieden, am 1. Oktober 2022, Auskunft und eine Datenkopie. Die von ihm gesetzte Frist bis zum 21. Oktober 2022 ließ der Arbeitgeber verstreichen. Nach einer Erinnerung gab er am 27. Oktober 2022 Auskünfte und Daten heraus.

Aus Sicht des Klägers war die Datenkopie jedoch unvollständig, da unter anderem Auskünfte zur Dauer fehlten. Schließlich waren die Daten und Pflichtauskünfte am 1. Dezember 2022 vollständig. Dem ehemaligen Mitarbeiter war das zu spät. Er klagte auf Entschädigung nach Art. 82. DSGVO.

Das LAG Düsseldorf wies die Klage ab. Zwar habe das Immobilienunternehmen die Auskünfte zunächst unvollständig und insgesamt verspätet herausgegeben. Dies führe jedoch nicht zu einem Anspruch auf Schadenersatz. Eine solche sehe die DSGVO nur bei Verstößen gegen die Regeln für die Datenverarbeitung selbst vor – und auch nur, wenn dem oder der Betroffenen dadurch ein Schaden entstanden ist. Das sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen.

Das letzte Wort hat das Bundesarbeitsgericht

So erfreulich die Entscheidung aus Sicht zahnärztlicher Arbeitgeber auch ist: Das letzte Wort in der Sache hat nun das Bundesarbeitsgericht, da das LAG die Revision nach Erfurt zugelassen hat.

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