Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern
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Zahnarztpraxen stehen regelmäßig vor der Frage, welche Unterlagen weiterhin aufbewahrt werden müssen – und was endlich in den Schredder darf. Gerade in digitalisierten Praxen ist Platz ein wertvolles Gut, gleichzeitig gelten im zahnärztlichen Bereich besondere Dokumentationspflichten, etwa für Röntgenaufnahmen, implantologische Eingriffe oder Hygieneprüfungen. Die folgende Übersicht fasst alle relevanten Fristen für 2026 zusammen und zeigt, welche Unterlagen in Zahnarztpraxen rechtssicher entsorgt werden können.

Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?

  • Buchhaltungsunterlagen: mit Ende des Kalenderjahres der Erstellung

  • Patientenunterlagen: mit Ende des Jahres, in dem die Behandlung abgeschlossen wurde

  • Personalunterlagen: nach Ausscheiden des Mitarbeiters

Für Zahnarztpraxen gilt: Behandlungen gelten erst dann als abgeschlossen, wenn auch spätere labortechnische Leistungen, Einproben oder Folgekorrekturen beendet sind.

Aufbewahrungsfristen 2026 für Zahnarztpraxen: 30 Jahre – besonders lange Fristen

Gesetzliche Pflicht nach Strahlenschutz‑ und Transfusionsrecht:

  • Unterlagen zu radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung

  • Aufzeichnungen zu Strahlentherapie (in Zahnarztpraxen selten, aber möglich bei Kooperationen)

  • Dokumentation zu Blutprodukten (z. B. Knochenersatzmaterial mit Blutkontakt)

10 Jahre – die wichtigste Frist im dentalen Alltag

Hierunter fällt der Großteil der zahnärztlichen Dokumentation:

  • Patientenakten inklusive Befunde, Diagnostik, Anamnese

  • Röntgenbilder (digital & analog): Erwachsene: 10 Jahre, Minderjährige: bis zum 28. Lebensjahr

  • OP‑Dokumentation (z. B. Implantologie, Extraktionen, Sinuslift)

  • Prothetik‑Unterlagen (Bissregistrate, Laboraufträge, Materialprotokolle)

  • Parodontologie‑Dokumentation (z. B. PSI, BOP, Sondiertiefen)

  • Abrechnungsunterlagen für BEMA/GOZ, inkl. HKPs

  • KV‑ bzw. KZV‑Abrechnungen

  • Laborbefunde, Funktionsanalytik

  • Jahresabschlüsse, Buchungsbelege

6 Jahre – geschäftliche Unterlagen

  • Schriftverkehr der Praxis

  • Bestellungen, Aufträge, Materialnachweise

  • Geschäftsbriefe, Reisekosten

  • Darlehensunterlagen

5 Jahre – häufig im Hygiene‑ und Qualitätsbereich relevant

  • Personalunterlagen (allgemein)

  • Qualitätsnachweise (z. B. Ringversuche zahntechnischer Labors, ggf. externe Kooperationen)

  • Strahlenschutz‑Unterweisungen und Prüfprotokolle

  • Dokumente aus zahnärztlichen Krebsfrüherkennungsprogrammen (falls relevant)

4 Jahre – besonders wichtig für KZV‑relevante Daten

  • Sicherungsdatenträger der KZV‑Abrechnung

  • Leistungsunterlagen der Praxis (werden oft erst nach vier Jahren löschungsfähig, da Prüfungsausschüsse Daten ebenfalls so lange vorhalten)

3 Jahre – kurze Fristen bei speziellen Stoffen

  • Betäubungsmittel‑Dokumente (BTM‑Bücher, Durchschriften) – relevant bei chirurgischer und implantologischer Tätigkeit

2 Jahre – vor allem technische und arbeitsschutzbezogene Unterlagen

  • Arbeitszeitnachweise bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit

  • Unterlagen zu werdenden/stillenden Mitarbeiterinnen

  • Feuerlöscher‑Prüfberichte

  • Röntgen‑Abnahmeprotokolle

  • Rechnungen z. B. von Handwerkern oder Praxisdienstleistern

1 Jahr – Kurzaufbewahrung

  • AU‑Bescheinigungen (Teil C, wenn nicht Bestandteil der Patientenakte)

  • Abrechnungsscheine im Ersatzverfahren

  • Überweisungs- und Vertreterscheine (bei EDV‑Abrechnung, sofern nicht patientenrelevant)

4 Quartale – selten, aber relevant

  • Programme der Krebsfrüherkennung (Teil A) – in Zahnarztpraxen nur in Ausnahmefällen

Datenschutz: Warum auch nach Ablauf der Frist nicht automatisch gelöscht werden darf

Nach DSGVO dürfen medizinische Daten erst gelöscht werden, wenn:

  • der Zweck endgültig entfällt

  • keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten mehr existieren

  • keine Haftungsansprüche mehr zu erwarten sind

Gerade Implantat‑ und Prothetikbehandlungen bergen langfristige Haftungszeiträume. Zahnarztpraxen sollten deshalb ein schriftliches Löschkonzept führen, das auch digitale Archivsysteme einschließt.

Empfehlung für Zahnarztpraxen 2026

  • Unterlagen erst vernichten, wenn alle rechtlichen Vorgaben erfüllt sind

  • im Zweifel Rücksprache mit Steuerberater, KZV oder Medizinrechtler

  • KZV‑Prüfzeiträume (bis zu 4 Jahre) unbedingt beachten

  • bei digitalen Systemen regelmäßig prüfen, welche Daten automatisiert gelöscht werden können

Bitte beachten: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts‑ oder Steuerberatung. Er dient der allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aufbewahrungsfristen können sich durch Gesetzesänderungen oder besondere Umstände im Einzelfall verlängern. Bevor Unterlagen vernichtet oder Daten gelöscht werden, sollten Praxen und Kliniken die Situation stets mit ihrem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Datenschutzbeauftragten prüfen.

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