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Grundsätzlich gilt: Patienten, die von ihrem Zahnarzt Schadenersatz oder Schmerzensgeld verlangen wollen, müssen ihm erst einmal ein Fehlverhalten nachweisen. Ein Zahnarzt, der bei der Behandlung die allgemein anerkannten fachlichen Standards einhält, ist allein deshalb aber noch nicht vor einer Verurteilung gefeit. Der Grund: Die Rechtsprechung bejaht einen Behandlungsfehler nicht nur bei Unzulänglichkeiten im zahnmedizinischen Bereich. Auch Mängel in der Praxisorganisation, eine unzureichende Aufklärung oder Fehler des Personals können als Behandlungsfehler gelten.

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Liegt ein Behandlungsfehler vor, der dem Zahnarzt zuzurechnen und vorzuwerfen ist und hat der Patient deswegen nachweislich einen Schaden erlitten, stehen ihm Schadenersatz und gegebenenfalls auch Schmerzensgeld zu.

Schadenersatz und Schmerzensgeld: Materielle und immaterielle Schäden

Welche Summen fließen, kann von Fall zu Fall variieren. Normalerweise liegt der Fokus der Gerichte erst einmal auf der Regulierung der materiellen Schäden im Fokus. Er umfasst neben dem Verdienstausfall des Patienten auch zusätzliche Ausgaben für Haushaltshilfen sowie Fahrt-  und Therapiekosten, die der Patient selbst zu tragen hat.

Das Schmerzensgeld hingegen zielt auf die Entschädigung für immaterielle Nachteile. Allen voran psychische oder physischen Schmerzen. Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmen die Gerichte oft auf Basis von Schmerzensgeldtabellen. Diese enthalten die von der Rechtsprechung bereits zugesprochenen Beträge und listen die dazugehörigen Verletzungsarten auf.

Schmerzensgeldsummen steigen auch in Deutschland

Auch wenn Deutschland von den gefürchteten „amerikanischen Verhältnissen“ noch weit entfernt ist, sprechen die Gerichte Patienten inzwischen oft erhebliche Summen zu. So etwa im Fall eines Zahnarztes, der bei einem sechzehnjährigen Patienten (mit Einwilligung der Mutter) zehn Zähne extrahierte. Ein später eingeschalteter Sachverständige stellte fest, dass wenigstens acht dieser Zähne noch erhaltungsfähig gewesen wären.
Das OLG Hamm gewährte dem Sechzehnjährigen, der infolge der Fehlbehandlung dauerhaft auf Zahnersatz angewiesen ist, daher ein Schmerzensgeld von 30 000 Euro und verurteilte den Zahnarzt zum Ersatz sämtlicher Kosten der Folgebehandlungen (OLG Hamm, Az. 3 U 107/00).

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