Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Wenn die eigene Frau als angestellte Zahnärztin in der Praxis arbeitet oder der Sohn nach Ende des Studiums das Team verstärkt, hat das etliche Vorteile im Vergleich zur Anstellung eines Fremden. Nicht nur ist die Vertrauensbasis innerhalb der Familie eine andere. Auch aus steuerlicher Sicht kann sich ein solches Modell oft lohnen: Denn ebenso wie die Gehälter aller anderen Arbeitnehmer sind auch jene von Familienmitgliedern einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bzw. zum Versorgungswerk abzugsfähige Betriebsausgaben. Damit mindern diese Ausgaben den Gewinn und damit die Steuerlast des Praxischefs. Im Ergebnis kann sich auch diese Weise eine vorteilhaftere Verteilung der steuerpflichtigen Einkünfte innerhalb der Familie ergeben als bei Verträgen mit außenstehenden Personen.

Vertragliche Regeln für Arbeitsverträge mit Angehörigen

Damit das Modell funktioniert, müssen allerdings mehrere zwingende Voraussetzungen erfüllt sein. Nicht nur hat die arbeitsvertragliche Gestaltung den üblichen Standards in der Praxis zu entsprechen (Grundsatz der Fremdüblichkeit). Der Bundesfinanzhof (BFGH) als höchstes deutsches Steuergericht verlangt auch, dass die Familienmitglieder die geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen und der Arbeitgeber seine Pflichten – insbesondere die Lohnzahlung – tatsächlich erfüllt.

Doch welche Nachweise darf das Finanzamt hierfür verlangen?

Diese Frage musste der BFH vor Kurzem in Fall eines Unternehmers entscheiden. Auch dieser beschäftigte einen nahen Angehörigen auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages. An dessen grundsätzlicher Ausgestaltung hatte das Finanzamt noch nicht einmal etwas auszusetzen. Die Behörde störte sich aber daran, dass der Unternehmer den vertraglich vereinbarten Arbeitszeitnachweis nicht vorlegen konnte. Es erkannt daher das Arbeitsverhältnis für die Streitjahre 2015 bis 2017 nicht an und versagte entsprechend den Betriebsausgaben-Abzug.

Der Unternehmer klagte gegen diese Entscheidung, hatte vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg allerdings keinen Erfolg. Das Gericht stellte sich, ebenso wie das Finanzamt, auf den Standpunkt, dass bereits die fehlenden Arbeitszeitdokumentation gegen eine Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses spreche.Ob die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht worden war, prüfte es nicht.

Welche Voraussetzung für die Fremdüblichkeit (nicht) zu erfüllen sind

Der Bundesfinanzhof kippte diese Entscheidung und entschied: Die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsvertrags zwischen nahen Angehörigen scheitert nicht allein daran, dass es keinen Stundenzettel gibt. Das Fehlen einer solchen Dokumentation sei kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs, sondern ist lediglich ein Indiz im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles.

Eine solche Gesamtwürdigung der Fremdüblichkeit fehle im vorliegenden Fall jedoch. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht hätten die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich auf das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen gestützt. Damit hätten sie die Vorlage eines Stundenzettels zu Unrecht zum alleinigen Tatbestandsmerkmal der Fremdüblichkeitsprüfung erhoben.

Etwaige Zweifel an der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung seien von Amts wegen aufzuklären – etwa durch eine Zeugenvernehmung, Überweisungsbelege oder Auskünfte von Sozialversicherungsträgern. Unzulässig sei es hingegen, das Ergebnis durch formale Dokumentationserfordernisse vorwegzunehmen.

Die Sache wurde daher an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen, dass nun auf Basis dieser Vorgaben erneut entscheiden muss. (BFH, Az. VIII B 97/24).

Quellen:

§ 76 FGO - Einzelnorm

BFH, Az. VIII B 97/24

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