Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern

Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen

Praxischefs, die planen, auf absehbare Zeit neue Geräte anzuschaffen, können die Regel des § 7 g Abs. 1 EstG für sich nutzen und schon künftige Anschaffungen gewinnmindernd ansetzen.

Dafür müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss es um die Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes gehen. Zweitens darf der Gewinn im betroffenen Wirtschaftsjahr maximal 200.000 € betragen.  Ist das der Fall, lässt sich maximal die Hälfte der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen.

Wichtig: Sobald ein Praxischef den IAB geltend gemacht hat, öffnet sich ein Zeitfenster von drei Jahren, innerhalb dessen er die geplante Anschaffung tatsächlich realisieren muss. Der Investitionsabzugsbetrag muss zudem bei tatsächlicher Anschaffung des neuen Geräts, spätestens aber bis drei Jahre nach Abzug des Betrags wieder gewinnerhöhend angerechnet werden.

Im Ergebnis beschert der IAB Zahnärzten also keine echte Steuerersparnis, sondern verschiebt nur die Steuerlast. Bedenken sollten Praxischefs zudem, dass der IAB rückgängig zu machen ist, wenn sie den Kauf doch nicht wie geplant tätigen.

Spitzensteuersatz von 42 % ab 2023

Um die kalte Progression zu mindern, zahlen den Spitzensteuersatz von 42 Prozent ab 2023 nur noch jene, die pro Jahr 62.810 € oder mehr verdienen. 2022 lag der Wert noch bei 58.597 €.

Bei der sogenannten Reichensteuer (der Einkommensteuersatz beträgt hier 45 Prozent) gibt es im neuen Jahr hingegen keine Änderungen. Der Fiskus verlangt auch 2023 für alle Beträge oberhalb von 277.826 € pro Jahr einen Aufschlag von drei Prozent auf den Spitzensteuersatz.

Verminderte Mehrwertsteuer auf Gas

Statt 19 % fallen – wohl bis März 2024 – nur 7 % Mehrwertsteuer auf Gas an. Dennoch dürften die Heizkosten für die meisten Praxischefs im neuen Jahr unangenehm hoch bleiben.

Mehr Geld für den Nachwuchs durch Kinderfreibetrag

Zahnärzte mit Familie können sich freuen: Der Kinderfreibetrag steigt im neuen Jahr von 2.810 € auf 3.012 € pro Elternteil und Kind. Wer keinen Freibetrag nutzt, sondern Kindergeld bezieht, profitiert ebenfalls von den neuen Regeln. 2023 gibt es für jeden Sprössling jeweils 250 € Kindergeld pro Monat. 2022 lagen die Werte bei 219 € für das erste und zweite Kind. Für den dritten Sprössling gab es 225 € und erst ab Kind vier zahlte der Staat schließlich 250 €.

Geldanlage und Altersvorsorge

Als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs lassen sich im neuen Jahr die Beiträge für die berufsständische Versorgung komplett in die Steuer bringen.

Erfreulich ist zudem, dass mit den Zinsen auch die Summe steigt, die Sparer und Anleger 2023 steuerfrei vereinnahmen dürfen. Bei Alleinstehenden erhöht sich der Betrag von 801 auf 1.000 €. Zusammenveranlagte Eheleute können statt wie bisher 1.602 € 2.000 € steuerfrei einstreichen. Um von den neuen Grenzen zu profitieren, müssen Anleger bei ihrer Bank lediglich einen Freistellungsauftrag einrichten.