Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern

Manche Phrasen haben durchaus ihre Berechtigung. Zum Beispiel die, dass es für den ersten Eindruck keine zweite Chance gibt. Das gilt auch für Zahnarztpraxen. Ein einladender, aufgeräumter Eingangsbereich ist die beste Möglichkeit, um (neuen) Patienten ein gutes Gefühl zu geben. Gleiches gilt  für das Treppenhaus und den Aufgang zu Praxis.

Bei Praxen in Mehrparteienhäusern ist es aber nicht immer einfach, den ersten Eindruck positiv zu gestalten. Gerade jetzt, in der Winterzeit, ähneln die Flure dort eher einer Rumpelkammer als einem einladenden Entrée.  Vor privat genutzten Einheiten stehen nasse Stiefel zum Trocknen, Senioren parken hier zudem ihre Rollatoren und Eltern die Kinderwägen und Tretroller des Fahrräder Nachwuchses.

Das Treppenhaus in Mehrparteienhäusern ist keine Abstellkammer. Eigentlich.

Zahnärzte, die ihre Nachbarn zu mehr Ordnung anhalten wollen, haben es allerdings nicht leicht. Zwar untersagen die meisten Mietverträge das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus. Oft sind diese Klauseln aber das Papier nicht wert, auf dem sie stehen.

Denn die Treppenhäuser eines Mehrparteienhauses gehören zu den sogenannten Gemeinschaftsräumen. „Mieter und Eigentümer dürfen sie ‚bestimmungsgemäß‘ nutzen. In erster Linie sind Flure und Aufgänge zwar dazu da, innerhalb des Gebäudes von A nach B zu gelangen. Eine generelle Nutzung als Abstellfläche ist daher nicht vorgesehen. Hausordnungen und Mietverträge dürfen den Nutzer einer Immobilie allerdings nicht „unangemessen benachteiligen“.: Verbote ohne Ausnahmen sind daher rechtswidrig Bestimmte Gegenstände, auf die ein Mieter angewiesen ist, können daher auch entgegen einer anderslautenden Hausordnung im Flur geparkt werden, wenn es keinen anderen zumutbaren Abstellplatz gibt.

Von müffelnden Schuhen und stinkenden Windeln

Doch welche Dinge fallen in diese Kategorie?

Eine klare Linie vertritt die Rechtsprechung bei Rollatoren, Kinderwägen oder Rollstühlen. Sie dürften meist im Hausflur stehen . Bei schlechtem Wetter dürfen Mieter zudem ihre Schuhe vor der Tür  abstellen – wenn auch nur vorübergehend (OLG Hamm, Az.: 15 Wx 168/88).  Schuhschränke, Kommoden und Garderoben gehören hingegen nicht ins Treppenhaus (OLG München, Az.: 34 Wx 160/05).

Ebenfalls nicht hinnehmen müssen es Zahnärzte, wenn Nachbarn ihren  Biomüll oder den Windeltwister „regelmäßig und notorisch“ vor der Wohnungstür im gemeinschaftlichen Eingangsbereich eines Hauses deponieren (OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 88/96).

Tipp: Wer Eigentümer der Praxisimmobilie ist, kann in der Eigentümergemeinschaften anregen, per Mehrheitsbeschluss Sonderregeln für die Nutzung des Treppenhauses zu erlassen.  Auch hier ist aber darauf zu achten, dass diese keine unangemessenen Benachteiligungen enthalten.

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