Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern

Die Hürden, um einem Vertragszahnarzt die Zulassung zu entziehen, sind hoch. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kennen § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V und § 27 Abs. 1 Satz 1 Zahnärzte-ZV allerdings kein Pardon. Danach ist die vertragszahnärztliche Zulassung unter anderem zu entziehen (kein Ermessen), wenn der oder die Betreffende seine/ihre vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.

Doch wann liegt ein solcher „gröblicher“ Verstoß vor?

Diese Beispiele verstoßen „gröblich“ gegen Pflichten

Grundsätzlich umfassen die vertragszahnärztlichen Pflichten nicht nur Vorgaben, die im Verhältnis zu den Patienten wirken. Sie ergeben sich auch aus Gesetzen, Satzungen oder anderen Rechtsnormen, die in erster Linie der Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung dienen. Erfasst sind damit auch die Pflichten gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung.

Entsprechend hat die Rechtsprechung zum Beispiel einen Entzug der Zulassung für rechtens erklärt bei

  • wiederholtem Erstellen inkorrekter Abrechnungen (BSG, Az. B 6 KA 4/18 R),
  • Erbringen vertrags(zahn)ärztlicher Leistungen, ohne zuvor von Zulassungsgremien die entsprechenden Bescheide erhalten zu haben (BSG, Az. B 6 KA 22/11 R),
  • Vertretung eines anderen Vertragszahnarztes für mehr als eine Woche, ohne dies der KZV anzuzeigen (BSG, Az. B 6 KA 22/11 R),
  • Beschäftigung von Assistenten oder Vertretern ohne Genehmigung (BSG, Az. B 6 KA 22/11 R),
  • jahrelangem planvollen und zielgerichteten Austauschen von Daten von krankenversicherten Patienten zwischen Gemeinschaftspraxen, um so fiktive Vertretungsfälle zu generieren und abzurechnen (LSG Hessen, Az. L 4 KA 24/17),
  • wiederholten schwer beleidigende Äußerungen gegenüber Mitarbeitern der KZV (BSG, Az. B 6 KA 20/07 B).

Zulassung mit selbstgemachten Verträgen gefährdet

Ebenfalls eine gröbliche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten erblickte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Verfahren (Az. L 7 KA 4/20). Im konkreten Fall hatte der Vertragszahnarzt seine Tätigkeit in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) organisiert und ausgeübt. Diese üBAG existierte in der zugelassenen Form aber nur zum Schein und verletzte zudem das Gebot der peinlich genauen Abrechnung.

Dass der Zahnarzt die diffusen – für jeden Dritten unübersichtlichen und teilweise widersprüchlichen – Verträge maßgeblich in Eigenregie konzipiert hatte, kam erschwerend hinzu. Allein durch dieses Verhalten war die Prüfung der Frage, ob die Kooperation dem geltenden Recht entspriche, massiv erschwert. Nach Auffassung des LSG stellte dies mit Blick auf die Bedeutung der Genehmigung eine eigenständige Pflichtverletzung dar.

Das LSG nahm eine weitere Sorgfaltspflichtverletzung an, weil der Berufsträger vertragsgestaltend tätig geworden war, ohne sich ausreichenden juristischen Sachverstand zu beschaffen bzw. sich um eine entsprechende Beratung zu kümmern.

Der Entzug der Zulassung war damit rechtmäßig.

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