Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Anfänglich gab es Schwierigkeiten durch die Implementierungen in die Praxisverwaltungsprogramme (PVS). Außerdem haben mit dem 01.01.2023 auch altgediente Programme ihren Betrieb eingestellt, bzw. die Hersteller haben neue Produkte auf den Markt gebracht, was für so manchen Behandler mit Mehrzeit und Kosten verbunden war. Dennoch ist die allgemeine Resonanz auch hier durchweg positiv.

EBZ-Einführung war faktisch Zwang zur Digitalisierung

Praxen sind mit diesem Schritt indirekt zur Digitalisierung gezwungen worden, zumindest in einem geringen Maße. Einige Programme wurden erst auf den letzten Drücker EBZ-fähig. Einige Praxen wurden bis weit in das 1. Quartal hinein sogar erst noch auf KIM umgestellt. Es gibt tatsächlich noch Praxen, die nicht digital übermitteln – geschuldet einer viel zu späten Beantragung und der Überlastung der installierenden Partner.

Was zuvor durch lange Genehmigungszeiten die Behandlungen zeitlich nach hinten geschoben hat, erledigt sich heute durch ein direktes Versenden der Heil- und Kostenpläne oder Kieferbruchpläne an die Krankenkassen innerhalb von fünf Minuten bis wenigen Stunden. Lediglich andersartige Versorgungen, Planungen, die Rücksprachen erfordern, und Fehler aufgrund von Unvollständigkeiten in den Kostenplänen brauchen wesentlich länger.

Für die Patienten entfällt unter anderem auch der Weg zur Krankenkasse. Der Bonus sollte vorher bekannt sein und gleich richtig auf dem Heil- und Kostenplan angegeben werden. Der erhebliche Zeitaufwand entstand im Prozessablauf: Die Praxen hatten einen Verwaltungsaufwand von der Erstellung über den Versand bis zum Erhalt der Pläne. Hinzu kam, dass Patienten teilweise nachfragten, ob der Kostenplan schon eingereicht oder von der Krankenkasse genehmigt sei.

Es gibt auch Nachteile beim EBZ

Leider ist es bei einer Therapieplanänderung oder FZ-Änderungen im Nachhinein nicht mehr möglich, bei der
Krankenkasse mal schnell eine Kulanzentscheidung per Telefon anzufragen. Der Zahnarzt muss abgelehnte oder veränderte Pläne komplett neu erstellen und einreichen.

Praxen, die noch nicht EBZ-fähig sind, müssen ihre Kostenpläne wie zuvor mit dem Vermerk „PVS noch nicht EBZ-fähig“ in Papierform einreichen. Allerdings ziehen hier einige Krankenkassen und auch KZVen in bestimmten Bundesländern nicht mit und die Heil- und Kostenpläne bleiben unbeantragt in den Praxen liegen. Für die Verwaltung wird es ein hoher Aufwand werden, diese nach der Umstellung aufzuarbeiten.

Manche Programme bieten die Möglichkeit, die vor der EBZ-Einführung erstellten Pläne als e-HKP zu erstellen und zu signieren. Bei vielen anderen Programmen müssen die alten Planungen umständlich als e-HKP neu erstellt werden, was leider für alle Beteiligten in der Verwaltung und Abrechnung zeitaufwendig ist.

Fazit zur EBZ-Einführung in den Praxen

Dennoch haben wir von PASiDENT die Erfahrung gemacht und auch die Rückmeldungen von Partnern und externen Kolleginnen und Kollegen bekommen, dass der Grundtenor zur EBZ-Einführung in den ersten Monaten positiv ist.

Hier finden Sie einen weiteren Artikel von Bianka Herzog-Hock: GKV-Finanzstabilisierungsgesetz: Auswirkungen auf die PAR-Abrechnung