GOZ-Abschlagspositionen 6030-6080 in der Aligner-Therapie: Was ist abgedeckt und was nicht?
Dangela HenningIn diesem Teil unserer Artikelserie zur Aligner-Abrechnung bringen wir Licht in das Abrechnungssystem der Kieferorthopädie und präsentieren eine übersichtliche Abgrenzung: Wir zeigen Ihnen, welche Behandlungsmaßnahmen durch die GOZ-Abschlagspositionen 6030 bis 6080 abgedeckt sind und welche Leistungen, von der Reparatur bis zu den Materialkosten, separat in Rechnung gestellt werden müssen.
Die kieferorthopädische Behandlung wird in der Regel über die GOZ-Abschlagspositionen 6030 bis 6080 abgerechnet. Diese Positionen stellen quartalsweise Abschläge auf die Gesamtleistung der Behandlung dar. Eine durchschnittliche Behandlung dauert etwa drei bis vier Jahre, also rund 12 Quartale. In der Übersicht unten sind die Leistungen der GOZ-Abschlagspositionen 6030–6080 von den separat abrechenbaren Zusatzleistungen abgegrenzt.
Das Abonnement-Prinzip bei der KFO-Behandlung (Abschlagspositionen)
Die kieferorthopädische Behandlung (KFO) wird häufig nach dem Prinzip eines „Abonnement“-Modells beschrieben. Dabei werden die Abschlagspositionen – GOZ-Nummern 6030 bis 6080 – zur Abrechnung herangezogen.
Die Idee: Statt für jeden Kontrolltermin oder jede kleine Anpassung eine Einzelrechnung zu erstellen, zahlt der Patient einen festen, vierteljährlichen Betrag (die Abschlagszahlung).
Was ist im „Abo“ drin? Die Abschlagszahlung deckt alle regulären Leistungen des Quartals ab: regelmäßige Verlaufskontrollen, Anpassung von Spangen, Aktivierungen und routinemäßige Handgriffe.
Was ist nicht drin (Extra-Kosten)? Wie bei einem Abo gibt es Sonderleistungen, die extra berechnet werden, z. B.:
Das Einsetzen oder die Entfernung festsitzender Apparaturen (z. B. Brackets).
Reparaturen (z. B. eines gebrochenen Brackets).
Diagnostische Leistungen (z. B. Modelle).
Materialien und Laborkosten.
Leistungen, die von den GOZ-Abschlagspositionen abgedeckt sind | Leistungen, die separat abgerechnet werden müssen (beispielhaft) |
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Kieferorthopädische Behandlung: Analogie zu einer Torte
Stellen Sie sich die gesamte KFO-Behandlung als eine „Torte“ vor, deren Gesamtpreis im Heil- und Kostenplan festgelegt ist. Dieser Gesamtpreis wird nicht auf einmal fällig, sondern in gleich große Stücke geteilt. Jedes dieser Stücke ist eine Abschlagszahlung, die Sie pro Quartal abrechnen können.
Reguläre Behandlung: Die „Torte“ wird in 12 Stücke geteilt, die über die vierjährige Regelbehandlungsdauer (12 aktive Quartale + 4 Retentionsquartale) abgerechnet werden. Das bedeutet, dass nicht die vollen 100 % sofort liquidiert werden, sondern 1/12 der Gesamtgebühr pro Quartal. Die GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 sind hier die relevanten Ziffern.
Frühbehandlung: Bei einer Frühbehandlung ist die „Torte“ kleiner. Sie wird nur in 6 Stücke geteilt, die über die Frühbehandlungszeit abgerechnet werden.
Diese Analogie verdeutlicht sehr gut, dass die Abschlagszahlung eine Art Pauschalgebühr für die regelmäßige Betreuung ist, die den Aufwand für die vielen kleinen Einzelrechnungen über einen langen Zeitraum hinweg überflüssig macht.
„Die Berechnung der Nummern 6030 bis 6080 kann auf einmal, oder in Abschlägen erfolgen. Erfolgt sie in Abschlägen und ist die kieferorthopädische Behandlung früher beendet als geplant, so kann der verbleibende Restbetrag des Honorars für diese Nummern bei Behandlungsabschluss insgesamt berechnet werden.“
Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZÄK Baden-Württemberg vom 19.11.1997/04.07.2012
Unsere Reihe zur Aligner-Abrechnung im Überblick
In unserer Reihe beleuchtet die Abrechnungsexpertin Dangela Henning für Sie die wichtigesten Aspekte und Fragestellung rund um die Abrechnung der Aligner-Therapie.
Was sind die Kernleistungen der Aligner-Therapie? Welche Besonderheiten gibt es? Und was beeinflusst, wie teuer die Behandlung wird? Einen Einstieg in das mitunter undurchsichtige Geflecht der Aligner-Abrechnung bekommen Sie hier.
Warum ist die Diagnostik bei der Aligner-Therapie so wichtig und was gehört dazu? Welche Positionen lassen sich bei der Diagnostik abrechnen und welche Beschränkungen gibt es? Das erfahren Sie in unserem Artikel zur Abrechnung der Diagnostik bei der Aligner-Therapie.
Welche Besonderheiten gibt es bei der Abrechnung der praktischen Schritte der Aligner-Behandlung? Wie werden etwa Materialkosten in Eigen- oder Fremdlabor abgerechnet? Und wie lassen sich Attachments, ASR und Zusatzleistungen abrechnen? Das erklärt die Expertin in unserem Artikel zur Abrechnung der Behandlungsschritte in der Aligner-Therapie.
Langfristig gesichert wird der Erfolg der Aligner-Therapie zumeist mit einem Retainer. Nach jüngsten Gerichtsurteilen ist die Abrechnung des Retainers allerdings zu einer komplexen Herausforderung geworden. Expertin Dangela Henning erklärt daher, was unzulässig ist und wie Sie den Retainer rechtsicher abrechnen können.
GOZ-Abschlagspositionen 6030 bis 6050 in der Aligner-Therapie
Die Gebührenziffern der GOZ 6030 bis 6050 sind Abschlagspositionen, die sich nicht auf die Anzahl der verwendeten Aligner beziehen. Vielmehr spiegeln sie den Umfang und den Schwierigkeitsgrad einer kieferorthopädischen Behandlung wider. Sie werden auch bei der Abrechnung von Aligner-Therapien angewendet.
Anwendung in der Aligner-Therapie
Die Einordnung der Aligner-Therapie in eine dieser Ziffern basiert auf dem klinischen Befund und der Komplexität des Behandlungsfalls. Der behandelnde Zahnarzt oder Kieferorthopäde beurteilt, welcher Grad der Schwierigkeit und des Umfangs vorliegt.
Eine leichte Behandlung (GOZ 6030) könnte die Korrektur kleinerer Rotationen oder Lücken bei wenigen Zähnen umfassen.
Eine mittelschwere Behandlung (GOZ 6040) betrifft in der Regel größere Zahnbewegungen oder die Behandlung von Engständen in einem Kiefer.
Eine schwere Behandlung (GOZ 6050) ist bei komplexen Malokklusionen, starken Engständen oder größeren Kieferfehlstellungen indiziert, die umfangreiche Zahnbewegungen in beiden Kiefern erfordern.
Die Wahl der korrekten Ziffer ist entscheidend für eine rechtssichere und transparente Abrechnung. Sie spiegelt die therapeutische Leistung und den erforderlichen Aufwand wider, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich verwendeten Aligner.
Gebührenziffer | Bedeutung |
GOZ 6030 | Abrechnung für die kieferorthopädische Behandlung von leichtem Umfang und geringem Schwierigkeitsgrad |
GOZ 6040 | Abrechnung für die kieferorthopädische Behandlung von mittlerem Umfang und mittlerem Schwierigkeitsgrad |
GOZ 6050 | Abrechnung für die kieferorthopädische Behandlung von großem Umfang und hohem Schwierigkeitsgrad |
GOZ 6060 bis 6080 in der Kieferorthopädie für Kinder und Jugendliche
Die GOZ-Ziffern 6060, 6070 und 6080 werden zur Abrechnung der Regulierung der Bisslage in der kieferorthopädischen Behandlung herangezogen. Ähnlich wie die Ziffern 6030-6050 spiegeln sie den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der durchgeführten kieferorthopädischen Maßnahme wider. Hierbei geht es nicht um die allgemeine Zahnbewegung, sondern gezielt um die Korrektur der Okklusion (Bisslage).
Anwendung in der Aligner-Therapie und bei anderen Behandlungen
Die Einordnung des Behandlungsfalls in eine dieser Ziffern erfolgt nach der klinischen Beurteilung durch den Zahnarzt oder Kieferorthopäden. Die Wahl der Ziffer hängt davon ab, wie komplex die Bisskorrektur ist, die notwendig ist, um ein stabiles und funktionelles Ergebnis zu erzielen.
Leichte Bissregulierung (GOZ 6060) kann die Korrektur von leichten Kreuzbissen oder kleinen frontalen Verschiebungen umfassen. Hierbei sind nur geringfügige Veränderungen der Okklusion erforderlich.
Mittelschwere Bissregulierung (GOZ 6070) wird bei Behandlungen in Rechnung gestellt, bei denen eine ausgeprägtere Korrektur der Bisslage nötig ist, wie bei bestimmten Tiefbissen oder offenem Biss.
Schwere Bissregulierung (GOZ 6080) kommt bei komplexen Fällen zur Anwendung, die eine umfassende Veränderung der Okklusion erfordern, z. B. bei starken Rück- oder Vorbissen oder asymmetrischen Bisslagen, die oft eine Kombination von Aligner-Therapie mit anderen Apparaturen erfordern.
Die korrekte Anwendung dieser Gebührenziffern ist entscheidend für eine transparente und nachvollziehbare Abrechnung, die dem tatsächlichen Aufwand und der Komplexität der kieferorthopädischen Leistung gerecht wird.
Viele Anbieter von Abrechnungssoftware bieten KFO-Module an, die dabei unterstützen, die korrekten Abschlagspositionen nach GOZ in Abhängigkeit von der Anzahl der bewegten Zahngruppen sowie vom Ausmaß, der Art und Richtung der Zahnbewegung und der Verankerung zu bestimmen.
Gebührenziffer | Bedeutung |
GOZ 6060 | Regulierung der Bisslage von leichtem Umfang und geringem Schwierigkeitsgrad |
GOZ 6070 | Abrechnung für die kieferorthopädische Behandlung von mittlerem Umfang und mittlerem Schwierigkeitsgrad |
GOZ 6080 | Abrechnung für die kieferorthopädische Behandlung von großem Umfang und hohem Schwierigkeitsgrad |
GOZ 6090 für das ausgewachsene Gebiss von Erwachsenen
Da bei erwachsenen Patienten kein Wachstum mehr zur Korrektur der Bisslage genutzt werden kann, ist eine gesonderte Abrechnungsposition erforderlich. Für die Bisslage bei Erwachsenen wird deshalb die GOZ 6090 verwendet.
Diese Position wird verwendet bei einem ausgewachsenen Gebiss (wenn das Kiefer- und Schädelwachstum abgeschlossen ist), um die Zähne richtig einzustellen (die sogenannte Okklusion), sodass Ober- und Unterkieferoptimal aufeinandertreffen. Man spricht hierbei vom alveolären Ausgleich – das bedeutet, die Zahnstellung wird innerhalb des Zahnhalteapparates korrigiert.
Die Art der verwendeten Behandlungsmethode oder der Geräte (wie Schienen, Positioner oder Ähnliches) spielt für die Abrechnung dieser Nummer keine Rolle.
Die Tabelle unten fasst die wichtigsten Regeln zur Abrechnung der GOZ 6090 zusammen, insbesondere ihre Anwendbarkeit bei Erwachsenen und die Flexibilität bei der Wiederholung der Behandlung. Bei ästhetischen Behandlungen, auf die diese Kernpositionen nicht angewendet werden können, kann auf den Ansatz von Kernpositionen verzichtet und stattdessen auf die GOZ-Nummern 6210 ff. und/oder 6090 ausgewichen werden.
Merkmal | Einfache Erklärung |
Patientenalter | Nur für Erwachsene (Behandlung nach abgeschlossenem Kieferwachstum). |
Kombinierbarkeit | Kann zusätzlich zu anderen kieferorthopädischen Nummern (6030, 6040, 6050) berechnet werden. |
Voraussetzung | Die Kombination ist nur außerhalb der Wachstumsphase des Patienten zulässig. |
Abrechnungsfrist | Keine Vierjahresfrist. Die Leistung ist nicht an einen Mindestzeitraum gebunden und kann bei Bedarf jederzeit erneut abgerechnet werden. |