Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
GOZ
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Wie können solche Leistungen korrekt angeboten, vereinbart und berechnet werden? Was ist bei der Dokumentation zu beachten? Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen gemäß § 2 Abs. 3 GOZ und liefert praxisnahe Beispiele für eine rechtssichere Umsetzung in der Praxis.

Was ist eine Verlangensleistung?

Nach § 2 Abs. 3 GOZ gilt im übertragenen Sinne: „Wünscht der Zahlungspflichtige im Einzelfall eine über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehende zahnärztliche Leistung (Verlangensleistung), so ist diese nur berechnungsfähig, wenn sie im Vorfeld ausdrücklich vereinbart wurde.“

Eine Verlangensleistung ist also kurz gesagt eine Behandlungsmaßnahme, die medizinisch nicht notwendig, aber vom Patienten gewünscht ist – z. B. aus rein ästhetischen Gründen oder wegen allgemeiner Komfortsteigerung. Nachstehend ein paar Beispiele, die wir alle aus dem Praxisalltag kennen:

  • Zahnschmuck

  • Bleaching aus kosmetischen Gründen

  • Zweitprothese, Reiseprothese

  • Austausch intakter Füllungen

  • Veneers aus kosmetischen Gründen

  • Patientenname in Schiene oder Prothese einarbeiten.

In der Patientenakte sollte unbedingt dokumentiert sein, ob es sich um eine Leistung auf Wunsch des Patienten oder um eine medizinisch notwendige Leistung im Sinne des § 1 GOZ handelt. Die Abgrenzung von medizinisch notwendigen Leistungen zu reinen Verlangensleistungen stellt sich häufig fließend dar, wie beispielsweise bei der Schnarcher-Schiene oder Sportschutz-Schiene. Ob eine Leistung tatsächlich medizinisch notwendig ist oder als Verlangensleistung gilt, erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung im Sinne der individuellen Befundlage, der Indikation sowie der Rechtsgrundlage. Die Entscheidung darüber, was medizinisch notwendig ist und was nicht, kann lediglich vom Behandler selbst getroffen werden.

Was muss bei der Berechnung einer Verlangensleistung beachtet werden?

Eine Berechnung von Pauschalbeträgen ist aufgrund der Bestimmungen des § 2 Absatz 3 GOZ und des § 10 GOZ (Anforderungen an eine Rechnung), sowie entsprechender Gerichtsurteile nicht möglich. 

Vor Durchführung der Verlangensleistung muss eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Patienten getroffen werden. In dieser Vereinbarung werden die originären GOZ-Leistungen mit dem entsprechend kalkulierten Steigerungsfaktor in Ansatz gebracht. Der Steigerungssatz kann in beliebiger Höhe vereinbart werden – dieser kann innerhalb (1- bis 3,5-fach) oder oberhalb (über 3,5-fach) des Gebührenrahmens gemäß § 5 GOZ liegen. 

Die schriftliche Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ muss folgendes enthalten:

  • Name der Zahnarztpraxis

  • Name des Zahlungspflichtigen

  • GOZ-/GOÄ-Nr. /Analog-Leistung

  • Leistungsbeschreibung (Kurztext)

  • Anzahl der Leistungen

  • Steigerungsfaktor

  • ggfs. Material- und Laborkosten

  • Gesamtbetrag in Euro

  • Hinweis auf eine Leistung auf Verlangen

  • Hinweis auf eine ggf. nicht vollständige Erstattungsvergütung

  • Datum, Unterschriften Zahnarzt und Zahlungspflichtiger

Erfahrungsgemäß werden Wunschleistungen von Privaten Kostenträgern nicht erstattet, sodass der Patient darüber unbedingt informiert werden muss. Die Vereinbarung muss daher den Zusatz enthalten, dass es sich um eine Leistung auf Verlangen handelt und eine Erstattung in der Regel nicht gewährleistet ist. Weitere Erklärungen oder Begründungen darf die Vergütungsvereinbarung nicht enthalten. 

Achtung: Beim GKV-Patienten muss zusätzlich zur Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ noch eine Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z (Vereinbarung einer Privatbehandlung) getroffen werden. 

Durch die Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z wird der Kassenpatient für die entsprechende Behandlung zum Privatpatienten, so dass eine Privatabrechnung mit GKV-Patienten überhaupt erst erfolgen darf.

Bei Berechnung von Faktoren oberhalb 3,5 sind die Grundlagen des § 2 Absatz 1 zu berücksichtigen. Hier ist eine zusätzliche Vereinbarung gemäß § 2 Absatz 2 zu treffen.

Rechtskonforme Abrechnung einer Leistung auf Verlangen

Variante 1: Leistung ist in der GOZ bzw. GOÄ beschrieben

Wenn für die Verlangensleistung eine entsprechende Leistungs-Nr. in der GOZ/GOÄ vorhanden ist, muss diese als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Beispielsweise: Austausch intakter Füllungen nach GOZ-Nr. 2060 ff., Veneers nach GOZ-Nr. 2220 GOZ, Zweitprothese nach GOZ-Nrn. 5220/5230 GOZ.

Beispiel 1: Erstellung einer Zweitprothese

© MedTriX Group

Variante 2: Leistung ist nicht in der GOZ bzw. GOÄ beschrieben

Wenn die Verlangensleistung weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben ist und demzufolge keine entsprechende Leistungs-Nr. existiert, muss eine Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ erfolgen.

Beispielsweise: Bleaching aus kosmetischen Gründen, Zahnschmuck, Namensgravur.

Beispiel 2: Zahnschmuck

© MedTriX - Group

Verlangensleistungen müssen als solche gekennzeichnet werden, bspw. durch den Zusatz „v“ bei der Gebührenposition und/oder durch einen Hinweis im Leistungstext bspw. „gemäß § 2 Abs. 3 GOZ“ oder „Leistungen auf Verlangen“.

Bei beiden Varianten sind die Begleitleistungen, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Wunschleistung stehen, entweder ebenfalls als solche zu kennzeichnen oder in der herangezogenen GOZ-Nr. zu berücksichtigen.

Voraussetzungen für die Abrechnung einer Verlangensleistung

  • medizinisch nicht notwendig

  • ausdrücklicher Patientenwunsch

  • schriftliche Vereinbarung liegt vor

  • Kopie an PatientIn aushändigen

Wie ist es mit der Mehrwertsteuer?

Nach dem Umsatzsteuergesetz (UstG) sind Heilbehandlungen, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt bzw. Zahnarzt durchgeführt werden, steuerbefreit. Leistungen ohne ein therapeutisches Ziel, wie bspw. Zahnschmuck oder Bleaching aus kosmetischen Gründen sind allerdings umsatzsteuerpflichtig. Unterliegt die Praxis der Umsatzsteuerpflicht, müssen die 19 % Mehrwertsteuer also berechnet werden – die Rechnung ist entsprechend zu kennzeichnen. 

Bitte klären Sie bei Ihrem Steuerberater ab, ob Ihre Praxis der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Fazit

Verlangensleistungen eröffnen Zahnarztpraxen die Möglichkeit, moderne und individuelle Wunschleistungen anzubieten – vorausgesetzt die Rahmenbedingungen werden beachtet. Eine sorgfältige Dokumentation zur Abgrenzung von Wunschleistung und medizinisch notwendiger Leistung ist deshalb grundsätzlich unerlässlich.

Tanja Schütt, ZMV, Korrespondentin und Autorin bei LAFRENTZ  Abrechnungsservice & Seminare in Fehmarn

Tanja Schütt

ZMV, Korrespondentin und Autorin, LAFRENTZ Abrechnungsservice & Seminare

t.schuett@dental-lafrentz.de

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