Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Gesetzesvorbehalt für die HOZ

Nach § 1 HOZ (Honorarordnung für Zahnärzte) geht der Entwurf offenbar davon aus, dass die HOZ als eine Verordnung der Bundesregierung erlassen wird. Ausgehend vom verfassungsrechtlich gebotenen Vorbehalt des Gesetzes sollte eine Honorarordnung nicht als eine Regierungsverordnung, sondern als ein Parlamentsgesetz ergehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass jede Verordnung verfassungsrechtlich eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage in einem Parlamentsgesetz benötigt.

Es ist bereits fraglich, wie die Ermächtigungsgrundlage für eine Honorarordnung ausgestaltet sein muss, um diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen eindeutig zu genügen. Stellt man auf die Parallelnorm im Zahnheilkundegesetz (ZHG) als eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der GOZ (§ 15 ZHG) ergeben sich berechtigte Zweifel, ob eine Ermächtigung im Umfang des § 15 ZHG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Honorarordnung für Zahnärzte genügen würde. Bedenkt man die Reichweite und die Wirkungen der betreffenden Honorarordnung, die sowohl für Leistungserbringer als auch für Patienten weitgehende Folgen entfaltet, genügt es nicht, wenn eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nach der Art des § 15 ZHG lediglich bestimmt, dass in der Honorarordnung Mindest- und Höchstsätze für zahnärztliche Leistungen festzulegen seien und den berechtigten Interessen von Zahnärzten und Patienten Rechnung zu tragen sei. Vielmehr müssten in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage weitere Grundsätze zur Festlegung und Gewichtung einzelner zahnärztlicher Leistungen bestimmt werden.

Ob dies in einer Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt und klar geregelt werden kann, bleibt zweifelhaft. Unter verfassungsrechtlichen Anforderungen ist es deshalb vorzugswürdig, eine Honorarordnung für Zahnärzte gleich als ein Parlamentsgesetz zu verabschieden. Es ist nämlich kein tragender Grund ersichtlich, weshalb Gebühren- oder Honorarordnungen für einzelne Berufsgruppen, wie z. B. für Rechtsanwälte, als ein Parlamentsgesetz geregelt und die anderen, wie die Gebührenordnungen für Ärzte oder Zahnärzte als Regierungsverordnungen erlassen werden.

Geltungsbereich der HOZ

Nach § 1 HOZ soll der Geltungsbereich der Honorarordnung für Zahnärzte sowohl Honorare für zahnärztliche Leistungen als auch den Auslagenersatz umfassen, soweit ein Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt. Eine Bestimmung, vergleichbar mit § 1 Abs. 2 GOZ, enthält die HOZ nicht. Es bleibt deshalb unklar, wie zahnärztliche Leistungen nach der HOZ abgerechnet werden sollten, die das Maß der zahnmedizinisch notwendigen Versorgung überschreiten. Solche Leistungen könnten schwerlich auf § 5 HOZ gestützt werden, nach dem die von der HOZ abweichenden Leistungen zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten durch einen schriftlichen Vertrag vereinbart werden.

Sollte § 5 HOZ eine Parallelnorm zum § 2 GOZ sein, würde § 5 HOZ lediglich eine Gebührenvereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten über höhere Gebührensätze regeln, als die im „Verzeichnis der zahnärztlichen Leistungen“ der HOZ angeführten, nicht jedoch solche Leistungen umfassen, die das betreffende Verzeichnis gar nicht vorsieht. Um auch die Leistungen zu umfassen, die über den Leistungskatalog der HOZ hinausgehen, sollte die HOZ eine dem § 1 Abs. 2 GOZ vergleichbare Regelung enthalten: danach müsste der Patient im Vorfeld der Leistungserbringung umfassend zumindest über den Umfang und Kosten dieser Leistungen vom Zahnarzt aufgeklärt werden.

Ob Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der HOZ vom Zahnarzt nur auf ein ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden können, wie es § 1 Abs. 2 GOZ fordert, bleibt fraglich. Entscheidend ist lediglich, dass der Patient umfassend im Vorfeld der Leistung über diese aufgeklärt ist und genügend Informationen sowie Zeit hat, um eine eigenverantwortliche Entscheidung über das für oder wider der betreffenden Leistung zu treffen. Von wem das Angebot oder das Verlangen nach einer solchen Leistung ausgeht, ist hingegen nicht entscheidend. Man kann sogar davon ausgehen, dass der leistende Zahnarzt dem Patienten wirksamere und effizientere Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der HOZ wird vorschlagen können, als der Patient, der naturgemäß über keinen vergleichbaren Wissens- und Erfahrungsstand verfügt.

Honorare und Honorarbemessung nach der HOZ

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HOZ sind Honorare Entgelte für Leistungen, die in der HOZ explizit geregelt sind. Ausgehend von dieser Definition dürfen Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der HOZ nicht als „Honorare“ im Sinne der HOZ abgerechnet werden. Gleichwohl bestimmt § 5 HOZ, dass auch für die von der HOZ abweichenden Leistungen in einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten Honorare für betreffende Leistungen vereinbart werden. Die beiden Regelungen (§ 2 und § 5 HOZ) sind nicht aufeinander abgestimmt: rechtlich wäre es sauberer und konsequenter, als Honorare im Sinne § 2 HOZ jegliche Entgelte für zahnärztliche Leistungen festzulegen, unabhängig davon, ob sie nach dem Leistungskatalog der HOZ oder hiervon abweichend erbracht werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 HOZ werden Honorare vom Zahnarzt auf der Grundlage des „Verzeichnisses für die zahnärztlichen Leistungen“ nach der HOZ bemessen, wobei das betreffende Verzeichnis nach § 3 Abs. 1 HOZ nur Mindestwerte enthält. Die Bemessung des konkreten Honorars soll nach § 3 Abs. 2 HOZ ausgehend von „den Umständen, der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der einzelnen Therapieschritte unter Berücksichtigung der jeweiligen Praxisstruktur“ erfolgen.

Unklar bleibt, wie die Honorarbemessungskriterien des § 3 Abs. 2 HOZ zu gewichten sind, insbesondere ob die betreffenden Kriterien einen abgeschlossenen Katalog darstellen und bzw. oder die Aufzählung dieser Kriterien deren Rangfolge zueinander wiederspiegelt. Da § 3 HOZ keinen Gebührenrahmen vergleichbar dem § 5 GOZ enthält, bleibt ferner unklar, ob eine Honorarbemessung nach § 3 HOZ ohne feste Honorarobergrenzen auskommt oder sich die Honorarbemessung auch ohne eine explizite Bestimmung im § 3 HOZ an einem bestimmten Honorarrahmen zu orientieren hat.

Ausgehend vom allgemeinen Schutzweck der HOZ als einer Gebührenordnung, die die Interessen der Zahnärzte und Patienten in Einklang bringen soll, müssten bei der Honorarbemessung nach § 3 HOZ angemessene Belange der Patienten vor überhöhten Honorarrechnungen zwingend berücksichtigt werden. Gleichwohl wäre ein solcher allgemeiner Grundsatz kaum geeignet, die Honorarbemessung nach der HOZ für beide Seiten, d. h. sowohl für Zahnärzte als auch für Patienten, praktisch umsetzbar und vor allem weniger streitanfällig zu machen. Diesen Erfordernissen kann aus unserer Sicht deshalb nur eine Regelung zur Honorarbemessung genügen, die feste Bemessungskriterien, ähnlich denen des § 5 GOZ, bereithält.

Berechnung von Auslagen nach der HOZ

Gemäß § 4 Abs. 1 HOZ können Auslagen neben Honoraren für zahnärztliche Leistungen gesondert berechnet werden. Unter Auslagen fasst § 4 Abs. 2 HOZ insbesondere Wegegelder für Besuche, die sich aus Wegstreckenentschädigung und Aufwandsentschädigung zusammensetzen. Für die Wegstreckenentschädigung sieht § 4 Abs. 2 Satz 2 HOZ einen pauschalen Ansatz von EUR 0,30 für jeden zurückgelegten Kilometer bei der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges bzw. den Ansatz angemessener Fahrtkosten bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels vor. Die Aufwandsentschädigung wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 HOZ für jeden zurückgelegten Kilometer pauschal mit EUR 1,22, bei Nacht mit EUR 1,83 abgegolten, wobei als die „Nacht“ die Zeit zwischen 20.00 und 8.00 Uhr festgelegt wird.

Es ist unklar, wie sich die Wegstreckenentschädigung und Aufwandsentschädigung im Sinne § 4 Abs. 2 HOZ unterscheiden. Offensichtlich geht die HOZ davon aus, dass diese beiden Arten der Auslagen anhand der zurückgelegten Fahrtstrecke zu bemessen sind. Dies ist allerdings ein irreführender Ansatz: Während die Wegstreckenentschädigung den Aufwand für die Fahrten im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen nach der HOZ pauschal abgelten soll, dient die Aufwandsentschädigung im Sinne § 4 Abs. 2 Satz 3 HOZ offenbar dazu, alle anderen Aufwendungen im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen, wie z. B. den Verpflegungsmehraufwand, pauschal abzugelten. Dieser andere Aufwand wird allerdings nicht nach den zurückgelegten Kilometern, sondern üblicherweise nach der Zeit bemessen, die man für eine bestimmte Leistung aufgewendet hat.

Von der HOZ abweichende Vereinbarungen

Nach § 5 Satz 1 HOZ kann durch einen schriftlichen Vertrag, der vor Erbringung der Leistung abzuschließen ist, von den Regelungen der HOZ abgewichen werden. Diese Bestimmung legt nicht fest, wer die Parteien des betreffenden Vertrages sein müssten. Aus der Regelung des § 5 Satz 3 HOZ, dass eine Ausfertigung des Vertrages „dem Patienten bzw. Zahlungspflichtigen“ auszuhändigen ist, könnte der irreführende Schluss abgeleitet werden, der betreffende Vertrag könne auch zwischen dem leistenden Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen abgeschlossen werden, sofern dieser nicht mit dem Patienten identisch ist. Angesichts der datenschutzwürdigen Belange des Patienten ist die Aushändigung des Vertrages an den Zahlungspflichtigen, wenn sich dieser vom Patienten unterscheidet, sehr bedenklich, kann doch der entsprechende Vertrag höchstpersönliche Informationen enthalten, über die nur der Patient disponieren kann.

Fazit

Die Bestimmungen des Entwurfs der HOZ, wie sie von der Bundeszahnärztekammer vorgelegt worden sind, bedürfen aus unserer Sicht weiterer Entwicklung. In dieser Form könnten sie die geltende GOZ noch nicht ersetzen.

Auch interessant dazu ist dieser Artikel:
GOZ-Abrechnung: häufige Problemfelder

Dr. jur. Alex Janzen

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Alex Janzen

info@rechtsanwalt-dr-janzen.de