Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Manchmal ist es ratsam, frühzeitig präventiv zu handeln, um dem Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit vorzubeugen und Prüfverfahren zu vermeiden. Besonders relevant wird dies, wenn veraltete Vorschriften
nicht der wissenschaftlichen und rechtlichen Entwicklung entsprechen.

Patientenentscheidungen dokumentieren

Nach dem Patientenrechtegesetz und aktuellen Gerichtsurteilen muss der Patient nach der Risikoaufklärung über alle Behandlungsformen einschließlich möglicher Alternativen mit unterschiedlichen Risiken selbst entscheiden, welche der Behandlungsalternativen er für sich wünscht. Diese Entscheidung sollte zwingend dokumentiert werden.

Tipp: Hier lesen Sie mehr über die Patientenaufklärung und Behandlungsdokumentation und ihre rechtliche Bedeutung:
Zahnärztliche Patientenaufklärung: rechtliche Anforderungen im Überblick
Behandlungsdokumentation: Das sind die rechtlichen Grundlagen für den Zahnarzt

Gewählte Lokalanästhesie korrekt abrechnen

Dies betrifft auch die Lokalanästhesie vor zahnärztlichen Eingriffen: Wenn der Patient nur die risikoärmste Lokalanästhesiemethode akzeptiert, dürfen keine anderen Methoden angewendet werden, da es sich sonst um Körperverletzung handelt. Eine Alternative ist die Intraligamentäre Anästhesie (ILA). Sie gilt heute als wissenschaftlich und von den Gerichten anerkannte gleichwertige Form der Lokalanästhesie und zudem als die risikoärmste.

Die Abrechnung der ILA muss korrekt dokumentiert werden. Obwohl es keine eigene Abrechnungsposition dafür gibt, ist die korrekte Abrechnung nach BEMA Pos. 40 wichtig. Ein Formular, das den ausdrücklichen Wunsch des Patienten zugunsten der intraligamentären Anästhesie bestätigt, kann helfen.

Vorsicht vor fehlerhaften Abrechnungen

Die Angst vor Prüfverfahren sollte nicht zu fehlerhafter Abrechnung führen, da diese aufgedeckt und als Betrug geahndet werden kann. Richtiges und wirtschaftliches Abrechnen ist gefordert. Eine Analyse zeigt, dass die nach BEMA korrekte Abrechnung der ILA (nicht nur als Ausnahme) weder Mehrkosten noch Budgetbelastungen verursacht. Wenn der Patient als Lokalanästhesiemethode die ILA wünscht, muss dieser Wunsch respektiert und die Anästhesie korrekt abgerechnet werden. Alternative Abrechnungen sind nicht erlaubt und führen zu Problemen.

Porträtfoto von Dr. Wolfgang Bender
Foto: Dr. Wolfgang Bender

Unser Autor:
* Dr. Wolfgang Bender ist Zahnarzt, Medizinjournalist und Fachreferent mit den Schwerpunkten minimalinvasive Schmerzausschaltung und Praxisorganisation. dr.w.bender@gmx.de