Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Abrechnung
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Sagt ein Patient kurzfristig einen Termin in der Praxis ab, entsteht dem Zahnarzt ein wirtschaftlicher Schaden. Also muss der Patient Schadensersatz für die ausgefallene Einnahme bezahlen, oder? Klingt logisch, ist aber leider nicht so einfach.

Voraussetzungen für ein Ausfallhonorar beim Zahnarzt

Damit eine Zahnarztpraxis ein Ausfallhonorar geltend machen kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vertragliche Vereinbarung: Der Patient sollte bereits bei der Terminvereinbarung oder spätestens bei der Erstvorstellung schriftlich über die Möglichkeit informiert werden, bei einem nicht rechtzeitig abgesagten Termin ein Ausfallhonorar zu berechnen.

  • Bekanntheit des Termins: Der Patient muss den Termin mindestens 24 Stunden vorher, bei Vollnarkoseeingriffen mindestens drei Tage vorher, absagen.

  • Bestellpraxis: Die Praxis muss nachweisen können, dass für den betreffenden Zeitraum Kapazitäten exklusiv für den Patienten reserviert wurden und der Termin nicht kurzfristig neu vergeben werden konnte.

Gerichtsurteile zum Ausfallhonorar: Uneinheitliche Rechtsprechung

Ob einer Zahnarztpraxis durch einen kurzfristig abgesagten oder versäumten Termin tatsächlich ein ersatzfähiger wirtschaftlicher Schaden entsteht, wurde bereits mehrfach vor Gericht verhandelt. Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich bislang jedoch nicht herausgebildet. Die Urteile fallen je nach Einzelfall und den konkreten Vertragsvereinbarungen unterschiedlich aus.

Schadensersatz bei kurzfristiger Absage: Nachweispflicht der Praxis

In einem Punkt besteht weitgehend Einigkeit: Ein Ausfallhonorar kommt nur dann in Betracht, wenn die Absage so kurzfristig erfolgt, dass der Termin nicht mehr anderweitig vergeben werden kann. Zudem muss die Zahnarztpraxis den entstandenen wirtschaftlichen Schaden konkret nachweisen können.

  • Nachweis des Verdienstausfalls: Die Praxis muss darlegen, dass die für den Patienten reservierte Behandlungszeit trotz entsprechender Bemühungen nicht anderweitig genutzt werden konnte.

  • Dokumentation: Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Terminplanung. Hilfreich sind insbesondere Nachweise darüber, dass kein Ersatzpatient mehr einbestellt werden konnte und die reservierte Behandlungszeit tatsächlich ungenutzt blieb.

Worauf können sich Zahnärzte bei Schadensersatzforderungen für versäumte Termine berufen?

Ein möglicher Anspruch auf Schadensersatz wird häufig auf Paragraf 615 BGB gestützt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Praxis die für den Patienten reservierte Behandlungszeit bereitgehalten hat und der Termin aufgrund des Verhaltens des Patienten nicht wahrgenommen wurde. Zudem muss im Einzelfall geprüft werden, ob die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch tatsächlich erfüllt sind.

Ein Schadensersatzanspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Patient einen Termin schuldhaft versäumt oder so kurzfristig absagt, dass eine anderweitige Vergabe nicht mehr möglich ist.

Praxisbeispiel 1: Ausfallhonorar kann zulässig sein

Ein Patient vereinbart einen einstündigen Termin für eine umfangreiche implantologische Behandlung. Die Praxis reserviert die Behandlungszeit ausschließlich für diesen Patienten. Erst kurz vor dem Termin sagt der Patient ab. Die Praxis kann den Termin nicht mehr neu vergeben und dokumentiert den entstandenen Leerlauf.

Unter diesen Voraussetzungen könnte ein Anspruch auf Schadensersatz beziehungsweise ein Ausfallhonorar grundsätzlich in Betracht kommen, sofern die weiteren rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Grundlage hierfür war unter anderem die Entscheidung des Amtsgerichts Nettetal (Az. 17 C 71/03).

Praxisbeispiel 2: Ausfallhonorar nicht automatisch zulässig

Ein Patient versäumt einen Termin zur zahnärztlichen Kontrolluntersuchung. Die Praxis stellt ihm anschließend pauschal eine Ausfallgebühr in Rechnung.

Ob diese Forderung durchsetzbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Allein die Terminvereinbarung genügt nicht zwingend, um einen Zahlungsanspruch zu begründen. Mit dieser Frage beschäftigte sich auch das Amtsgericht Bremen (Az. 24 C 72/95).

Wie hoch darf ein Ausfallhonorar sein?

Für die Höhe eines Ausfallhonorars gibt es keine gesetzlich festgelegte Pauschale. Zahnärztinnen und Zahnärzte können nicht beliebig hohe Ausfallgebühren verlangen.

Maßgeblich ist vielmehr der tatsächlich entstandene Schaden. Dabei spielen unter anderem die Dauer des ausgefallenen Termins, die Art der geplanten Behandlung sowie die Frage eine Rolle, ob die reservierte Behandlungszeit anderweitig genutzt werden konnte.

Pauschale Ausfallgebühren sollten daher sorgfältig formuliert werden. Im Streitfall muss die Praxis in der Regel nachvollziehbar darlegen können, wie sich die Forderung zusammensetzt.(!!!)

Wie Zahnärzte sich gegen Terminausfälle absichern können

Um die Zahl kurzfristiger Absagen und versäumter Termine zu reduzieren, sollten Zahnarztpraxen ihre Patienten frühzeitig über die Folgen von Terminausfällen informieren. Sinnvoll sind außerdem automatische Terminbestätigungen und Erinnerungen per SMS, E-Mail oder App.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, Regelungen zu Terminabsagen und möglichen Ausfallhonoraren transparent im Behandlungsvertrag oder in gesonderten Vereinbarungen festzuhalten und vom Patienten bestätigen zu lassen.

FAQ

Häufige Fragen der Patienten zum Ausfallhonorar beim Zahnarzt

Muss ich einen Zahnarzttermin 24 Stunden vorher absagen?

Eine gesetzlich vorgeschriebene 24-Stunden-Frist gibt es nicht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und mögliche Vereinbarungen zwischen Praxis und Patient.

Darf eine Zahnarztpraxis eine Ausfallgebühr verlangen?

Grundsätzlich ja. Voraussetzung ist jedoch, dass die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und der entstandene Schaden nachgewiesen werden kann.

Muss ich zahlen, wenn ich den Termin vergessen habe?

Nicht automatisch. Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem von den konkreten Vereinbarungen und dem nachweisbaren Schaden der Praxis ab.

Was ist eine Bestellpraxis?

Als Bestellpraxis wird eine Praxis bezeichnet, die Behandlungszeiten gezielt für einzelne Patienten reserviert und die Kapazitäten auf Grundlage vereinbarter Termine plant.

Wann entfällt ein Anspruch auf Ausfallhonorar?

Ein Anspruch kann beispielsweise ausscheiden, wenn die Praxis den Termin anderweitig vergeben konnte oder keinen konkreten Schaden nachweisen kann.

 

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