Versiegelung in der Abrechnung BEMA IP5 / GOZ 2000: Welcher Zahn, welche Fissur, welcher Preis?

Die Fissuren- und Grübchen-Versiegelung ist eine evidenzbasierte, wirksame Prophylaxe-Maßnahme zum Schutz von Prämolaren und Molaren. Unsere Abrechnungsexpertin erklärt, wie Sie die Versiegelung abrechnen.
Im Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenkasse ist die Fissuren-Versiegelung lediglich für die 6er- und 7er-Molaren von Kindern im Alter von 6 bis 17 Jahren vorgesehen. Sie wird in der Regel bei der Individualprophylaxe durchgeführt und erstattet. Die Abrechnung erfolgt nach BEMA IP5 im der GKV und nach GOZ 2000 für den Privatpatienten.
Sind die Sechsjahresmolaren bereits vor dem 6. Lebensjahr vollständig durchgebrochen, so darf die Fissuren-Versiegelung schon vor dem 6. Geburtstag abgerechnet werden. Weitere Leistungen wie das Zahnsteinentfernen von harten Belägen können hier zusätzlich zum Ansatz gebracht werden (siehe Liste der weiteren möglichen Leistungen unten).
Die Grübchen-Versiegelung und Prämolaren-Versiegelung
Aber nicht nur die Versiegelung von Molaren sollte in Betracht gezogen werden: Auch Prämolaren, Milchzähne oder an den Molaren vorhandene Grübchen können versiegelt werden.
Das Verfahren der Fissuren- und Grübchen-Versiegelung ist nicht zu verwechseln mit der Kariesinfiltration an Glattflächen oder der Versiegelung des Bracket-Umfeldes bei einer kieferorthopädischen Behandlung.
Die Grübchen-Versiegelung wird gehäuft beim Legen von Füllungen zum Ansatz kommen. Dies ist aber bei Jugendlichen über 17 und Erwachsenen eine reine Privatleistung. Auch die Prämolaren-Versiegelung ist nicht im Kassenkatalog enthalten und vom Patienten oder Zahlungspflichtigen selbst zu tragen. Diese Maßnahmen sind mit dem gesetzlich versicherten Patienten vor Behandlungsbeginn privat zu vereinbaren und werden nach GOZ 2000 berechnet.
Was ist in der Abrechnung BEMA IP5 enthalten?
Folgende Leistungen sind im BEMA zur IP5 abgegolten:
- Beseitigung von weichen Zahnbelägen
- Relative Trockenlegung der Zähne
- Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen
Die erneute Versiegelung bei der (Teil-)Erneuerung ist wieder abrechenbar.
Nicht berechnet werden darf die IP5…
- für eine erweiterte Fissuren-Versiegelung,
- eine Glattflächen-Versiegelung oder
- für eine Schutz-Versiegelung von freilegendem Dentin.
Mögliche GKV-Zusatzleistungen bei einer Versiegelung
01 | Eingehende Untersuchung |
04 | Erhebung Parodontaler Screening-Index |
vipr | Sensibilitätsprüfung |
üz | Behandlung überempfindlicher Zähne |
bmf | Besondere Maßnahmen beim Präparieren und Füllen |
13a-e | Füllungen |
105 | Mundschleimhautbehandlung |
106 | Beseitigen scharfer Zahnkanten |
107 | Entfernung harter Zahnbeläge |
IP1 | Mundhygienestatus |
IP2 | Mundgesundheitsaufklärung |
IP4 | Fluoridierung |
Ä1 | Beratung |
Ä925a ff. | Röntgendiagnostik |
GOZ-Zusatzleistungen bei Versiegelungen
In der Gebührenordnung für Zahnärzte GOZ gibt es weitere abrechenbare Leistungen:
- die Glattflächen-Versiegelung bzw.
- die Bracketumfeld-Versiegelung für die kieferorthopädischen Maßnahmen
- eine Fissuren-Versiegelung von kariesfreien Zähnen
- zweimal an einem Zahn bei einer Fissuren- und Glattflächen-Versiegelung
- Eine ICON-Behandlung hingegen muss analog §6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden.
Weitere Privat-Leistungen im Rahmen von Versiegelungen
Leistungen, die ggf. gesondert mit dem GKV-Patienten vereinbart werden müssten oder beim Privatpatienten zur Abrechnung kämen sind z.B.:
0010 | Eingehende Untersuchung |
1000 | Mundhygienestatus |
1010 | Kontrolle des Übungserfolges |
1020 | Lokale Fluoridierung |
1040 | Professionelle Zahnreinigung |
2040 | Anlegen von Spanngummi |
2050 ff. | Füllungen |
4050, 4055 | Entfernung harter und weicher Zahnbeläge |
4060 | Kontrolle und Nachreinigung nach Belagsentfernung |
6100 ff. | Eingliederung eines Klebebrackets und KFO-Leistungen |
Ä1 | Beratungen |
Ä4 | Erhebung der Fremdanamnese / Unterweisung und Führung der Bezugsperson |
Ä5 | Symptombezogene Untersuchung |
Ä6 | Vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems |
Ä5000 ff. | Röntgendiagnostik |
Wichtig: Bei der Abrechnung ist vor Rechnungslegung vor allem eine rechtssichere Dokumentation unerlässlich, und zwar nicht nur über die Aufklärung von Kosten sondern auch über die Behandlungsschritte. So kann der Zahnarzt alle Maßnahmen später detailliert in der Rechnung begründen.
In diesem Zusammenhang auch interessant:
Abrechnung KFO „Kontrolle des Behandlungsverlaufs“ GOZ 6210 / 122a BEMA
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Bianka Herzog-Hock

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