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Abrechnung

GOZ 6210 „Kontrolle des Behandlungsverlaufs“ – private Behandlungen

Die GOZ-Nr. 6210 lautet: „Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung“ – die Milchzähne werden gezielt gezogen, um den Zahndurchbruch steuern zu können – und ist im Teil G der GOZ zu finden.

Die Höhe für diese Leistung beträgt je nach Faktor bis zu 17,72 € (Faktor 3,5). Dies bedeutet: Wenn Sie diese Leistung 100-mal nicht abrechnen, führt dies zu einem Umsatzverlust von bis zu 1.772,00 Euro oder gar mehr (wenn Sie – nur nach einer gesonderten Vereinbarung – über den 3,5-fachen Faktor abrechnen).

Die GOZ 6210 beschreibt im ersten Ansatz nur die Kontrolle des Behandlungsverlaufs, allerdings sind Behandlungen oft umfangreicher und bestehen aus verschiedenen Maßnahmen. Diese können gesondert abgerechnet werden.

Interessant zur GOZ ist auch dieser Beitrag: GOZ-Abrechnung: häufige Problemfelder

Was ist der Behandlungsinhalt der Leistung GOZ 6210?

Die kieferorthopädische Behandlung erstreckt sich über mehrere Quartale, in der Regel auf 16 (12 Quartale zzgl. 4 Leerquartale). In dieser Zeit sind alle Kontrollen mit den Abschlägen zu den GOZ-Nr. 6030 bis 6080 abgegolten. Es kann aber notwendig sein, die Behandlung ein- bis zweimal zu verlängern. In dieser Zeit kommen nach und nach verschiedene Hilfsmittel zum Einsatz. Dazu gehören Kontrollen in regelmäßigen Abständen, ob die Behandlung, die Maßnahmen oder das eingegliederte Gerät wie geplant funktionieren und/oder ob Anpassungen der verwendeten Geräte notwendig sind.

Die GOZ-Nr. 6210 ist neben den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 berechnungsfähig, wenn sich der Behandlungszeitraum inklusive Retentionsphase über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren erstreckt.

Geht ein Patient in seiner Behandlungszeit zu einem anderen Zahnarzt oder Kieferorthopäden, z.B. im Notdienst oder Urlaub, so ist für diesen die Leistung zur Abrechnung freigegeben und als alleinige Leistung abrechenbar.

Neben welchen Leistungen kann GOZ 6210 abgerechnet werden?

Unter Umständen führt der Zahnarzt oder Kieferorthopäde neben der GOZ-Nr. 6210 weitere Maßnahmen durch, die unter andere Abrechnungsnummern fallen und separat berechnet werden. Dazu gehören z.B.:

  • GOZ-Nr. 6190 (Beratendes Gespräch)
  • GOZ-Nr. 6200 (Eingliederung von Hilfsmitteln)
  • GOZ-Nr. 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)
  • GOZ-Nr. 6230 (Eingliederung von Behandlungsmitteln)
  • GOZ-Nr. 6240 (Verhütung der Folgen vorzeitigen Zahnverlustes)
  • GOZ-Nr. 6250 (Beseitigung des Diastemas)

Die 6210 wird für jede Nachuntersuchungssitzung separat abgerechnet.

„Kontrolle des Behandlungsverlaufs“ beim Kassenpatienten mit BEMA 122-a

Analog zur GOZ 6210 ist die BEMA-Nr. 122-a für Behandlungen, die den Richtlinien der GKV entsprechen, abzurechnen.

Auch hier ist die Definition: „Kontrolle des Behandlungsverlaufs einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel, für jede Sitzung“. Sie ist im Bereich 3 KFO hinterlegt.

Somit ist diese Behandlung unter den gegebenen Voraussetzungen eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Sind bestimmt Maßnahmen nicht im BEMA-Katalog enthalten, können diese ggf. privat verrechnet werden.

Wie Sie Ihren Umsatz steigern über Heil- und Kostenplan und Mehrkostenvereinbarung steigern können, lesen Sie hier: Umsatz steigern über Heil- und Kostenplan und Mehrkostenvereinbarung

Was sich in der BEMA zu Beginn des Jahres 2023 geändert hat, lesen Sie hier: BEMA: wichtige Änderungen zum Jahresbeginn 2023

Erstattungsbetrag und Voraussetzungen der BEMA 122-a in der GKV

Nehmen wir einen Punktwert von 1,01 in Baden-Württemberg, 0,9 in Nordrhein-Westfalen, 1,02 in Bayern an (Stand 1/23) – also einen Durchschnitt von 0,97 – erhalten wir ein durchschnittliches Honorar von 20,51 Euro je abgerechneter Leistung.

BEMA 122-aist wie ihre Schwester aus der GOZ nicht neben den Abschlägen 119/120 (auch nicht in den Leerquartalen 13. bis 16.) zu berechnen und das nur, wenn …

  • … sie als alleinige Leistung abgerechnet wird in Notdienst oder als Urlaubsvertretung.
  • … weitere Leistungen erbracht werden, wie z.B. die 122b oder 122c. Hier muss die höher bewertete Leistung abgerechnet werden.
  • … weitere Leistungen wie z.B. BEMA-Nr. 126a, 126c oder 129 berechnet werden.
  • Sie ist nur abrechnungsfähig, wenn die Behandlung als GKV-Behandlung durchgeführt wird.

Sie ist nicht berechnungsfähig für Kontrollen

  • von konfektionierten Mundvorhofplatten nach BEMA-Nr. 121
  • von Retentionsgeräten während der Retentionsphase
  • von Retentionsgeräten außerhalb der Retentionsphase – private Berechnung
  • eines herausnehmbaren Lückenhalters nach BEMA-Nr. 123b
  • von Behandlungsmitteln nach deren Wiederherstellung nach BEMA-Nr. 125

Die BEMA 122-a ist eine 100 %-Sachleistung. Das bedeutet, dass der Zahnarzt einen Behandlungsplan erstellen und abrechnen muss. Die Abrechnung erfolgt über die KZV entweder über die PVS im KFO-Plan oder je nach Prüfmodul über die Quartalsabrechnung.

Bitte beachten Sie, dass es in den einzelnen KZVen bei der Abrechnung der BEMA-Nr. 122a unterschiedliche Auffassungen geben kann. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrer KZV.

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