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Wer muss Kirchensteuer zahlen?

Mitglieder einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft müssen Kirchensteuer zahlen.

Anerkannte Religionsgemeinschaften gelten im Steuerrecht als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Neben bestimmten Auflagen – zum Beispiel mindestens 30 Jahre Bestehen vor der Anerkennung als Körperschaft – sind viele Rechte damit verbunden: Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darf Beamte bzw. Beamtinnen beschäftigen, ist von der Grundsteuer befreit und kann vor allem mit Hilfe der Finanzämter (Kirchen-)Steuer eintreiben. Für anerkannte Religionsgemeinschaften macht die Kirchensteuer den mit Abstand größten Anteil ihrer Einnahmen aus.

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Welche anerkannten Religionsgemeinschaften gibt es?

Zu den Religionsgemeinschaften, die in Deutschland eine Kirchensteuer erheben dürfen, gehören laut Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) vor allem:

  • die Evangelischen Kirchen (Landeskirchen, Gemeinden, Zusammenschlüsse)
  • die Römisch-Katholische Kirche (Diözesen, Gemeinden, Zusammenschlüsse, zum Teil auch Ordensgemeinschaften)
  • einzelne jüdische Gemeinden
  • die Altkatholiken und Altlutheraner
  • die Baptisten
  • die Mennoniten

Wie hoch ist die Kirchensteuer?

Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach dem Wohnort. In Baden-Württemberg und Bayern fließen 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 % der Einkommensteuer als Kirchensteuer ab.

Ein Rechenbeispiel für 2023:
Zu versteuerndes Einkommen: 30.000 € im Jahr
Einkommenssteuer (Grundtabelle): 4.700 €
Solidaritätszuschlag: 0 €
Kirchensteuer: 376 € (bei 8 %) oder 423 € (bei 9 %)

Außer in Bayern – dort erheben drei kircheneigene Steuerämter die Kircheneinkommensteuer und die Kirchengrundsteuer – setzt das Finanzamt die Einkommensteuer und Kirchensteuer fest. Die Arbeitgeber behalten Lohn- und Kirchensteuer ein. Im Anschluss wird die Kirchensteuer an die Kirche weitergeleitet. Diese Transaktion tätigt die Finanzverwaltung allerdings nicht umsonst: Die jeweilige Kirche muss eine Gebühr in Höhe von 3 bis 4,5 % der eingezogenen Kirchensteuern zahlen. 

Übrigens: Liegt das eigene Einkommen 2023 unter 10.908 € im Jahr bzw. rund 909 €, müssen keine Lohnsteuer, keine Einkommensteuer und auch keine Kirchensteuer gezahlt werden. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner/innen gilt der doppelte Grundfreibetrag in Höhe von 21.816 €.

Kann man die Kirchensteuer von der Steuer absetzen?

Ja – allerdings gilt das nur für die auf die tarifliche Einkommensteuer gezahlte Kirchensteuer: Diese kann als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Eingetragen wird der Betrag in der Anlage Sonderausgaben unter „Kirchensteuer“.

Nicht absetzbar ist dagegen die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer von der betreffenden Bank einbehalten wurde. Diese Kirchensteuerzahlung kann nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

Was, wenn nur ein Ehe- oder Lebenspartner Kirchenmitglied ist?

Gibt ein Ehe- oder Lebenspaar seine Steuererklärung als gemeinsame Veranlagung ab und ist nur eine/r von beiden Kirchenmitglied, dann greift das besondere Kirchgeld (siehe unten). Wenn die Ehe- oder Lebenspartner verschiedenen Konfessionen angehören und nur eine von beiden verdient, ziehen die Arbeitgeber und das Finanzamt die Kirchensteuer ein, nämlich zur Hälfte für die Kirche des Ehemannes bzw. der Ehefrau und zur Hälfte für die Kirche der Ehefrau bzw. des Ehemannes.

Was ist das besondere Kirchgeld?

Diese Form der Kirchensteuer betrifft nur verheiratete bzw. verpartnerte Personen, die für ihre Steuererklärung die Zusammenveranlagung nutzen. Wie das besondere Kirchgeld funktioniert, erklären wir anhand eines Beispiels:

Nehmen wir an, ein leitender Angestellter ist kürzlich aus der Kirche ausgetreten. Seine Ehefrau ist Hausfrau und weiterhin Mitglied einer staatlich anerkannten Kirche. Geben beide eine Steuererklärung zusammen als gemeinsame Veranlagung ab, muss die Ehefrau das besondere Kirchgeld zahlen – und zwar entsprechend des gemeinsamen Einkommens. Es fällt allerdings niedriger aus als bei einer Kirchenzugehörigkeit beider Ehepartner. 

Berechnet wird das besondere Kirchgeld vom zuständigen Finanzamt.

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Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)