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Steuertipps
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Notwendige Unterscheidung beim Umzug: beruflich, nicht beruflich, privat

Der Grund des Umzuges ist für die steuerliche Beurteilung der Umzugskosten entscheidend. Es wird dabei unterschieden, ob der Umzug beruflich, nicht beruflich oder privat veranlasst ist.

Nicht beruflich oder privat veranlasster Umzug

Die meisten Umzugskosten sind hier nicht absetzbar. Absetzbar ist von einer per Überweisung gezahlten Rechnung im Bereich der Handwerkerkosten und haushaltsnahen Dienstleistungen, der in den Rechnungen ausgewiesene Arbeitslohn und die Fahrtkosten, z. B. eine Umzugsfirma, eine Spedition und / oder der Arbeitslohn des Handwerkers, der Möbel auf- oder abbaut oder Geräte anschließt oder die Wohnung renoviert.

Wer ein Arbeitszimmer ansetzt, kann die Umzugskosten anteilig für das Arbeitszimmer absetzen.

Beruflich veranlasster Umzug

Die Umzugskosten sind bei Arbeitnehmern als Werbungskosten und bei Selbständigen als Betriebsausgaben absetzbar, wenn diese fast ausschließlich beruflich veranlasst sind. Als beruflich veranlasst gilt, wenn durch den Umzug mindestens eine Stunde Fahrtzeit zur Arbeit am Tage eingespart wird (Fahrtzeitverkürzung). Die Zeitersparnis vom Hin- und Rückweg wird aufaddiert (je Strecke eine halbe Stunde). Abgestellt wird jedoch auf die Zeitersparnis, nicht auf die ersparten Kilometer.

Auch der gleichzeitige Umzug mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes ist absetzbar.

Was Sie steuerlich absetzen können und was Sie beachten müssen:

Belege mit Nachweis

Alle belegbaren Kosten, für die eine Rechnung vorliegt, z. B.

  • Umzugskarton, Umzugsfirma

  • Kosten für Handwerker, z. B . Auf- und Abbau von Möbeln, Anschluss, Einstellung von Geräten

  • Miete Umzugsauto sowie hierfür angefallene Tankkosten

  • Kosten der Mietdoppelbelastung (gleichzeitige Miete für die alte und neue Wohnung) bis maximal sechs Monate für die alte Wohnung nach Umzug oder drei Mieten für die neue Wohnung, weil sie noch nicht genutzt wurde

  • Maklergebühren für die Mietwohnung

  • Reparaturen von Transportschäden.

Pauschale Kosten und Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugsauslagen

Zusätzlich sind noch pauschale Kosten und die Umzugskostenpauschale ohne Nachweis als steuerliche Umzugskosten absetzbar:

  • Verpflegungspauschalen (28 Euro für den ganzen Tag und je 14 Euro für An- und Abreisetage über 8 bis 24 Stunden)

  • für Fahrten des Umzuges mit dem eigenen PKW 0,30 Euro pro Fahrtkilometer

  • für Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen, Mietvertragsabschluss, sonstige Fahrten aufgrund des Umzuges 0,30 Euro pro Kilometer

  • Sonstige Umzugsauslagen als Pauschalbetrag (Umzugskostenpauschale) ab 1.3.2024 für die Person 964 Euro, Zuschlag für jede weitere Person im Haushalt je 643 Euro (bei einem Ehepaar mit 2 Kindern 2.893 Euro)

  • 50 % Zuschlag bei der Umzugskostenpauschale soweit ein weiterer bereits erfolgter beruflicher Umzug innerhalb der letzten fünf Jahre stattfand.

Kostenerstattungen für Umzugskosten

Kostenerstattungen, z. B. vom Arbeitgeber, kürzen die absetzbaren Umzugskosten.

Kosten für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht der Kinder

Die umzugsbedingen Nachhilfekosten der Kinder sind zusätzlich absetzbar.

Voraussetzung: Der Unterricht ist durch den Umzug und den damit verbundenen Schulwechsel des Kindes notwendig (z. B. bei einem Bundeslandwechsel oder Nachweis durch eine Bescheinigung der Schule).

Maximal sind pro Kind (Höchstbetrag) für nachgewiesene Nachhilfekosten ab 1.3.2024 in Höhe von 1.286 Euro absetzbar.

Sabine Banse-Funke

Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin und Fachberaterin im Gesundheitswesen Sabine Banse-Funke bietet steuerliche, wirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Beratung für Zahnärzte und andere Arztgruppen. Foto: Mirja Diederich

banse-funke@vesting-stb.de

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