Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern

Vielleicht liegt es am Homeoffice, vielleicht daran, dass die meisten Menschen in der Öffentlichkeit nur mit Maske unterwegs sind.  Fakt ist: Ästhetisch-Plastische Behandlungen und Eingriffe sind gefragter denn je. Das geht aus den Daten hervor, die die Deutsche Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC) veröffentlicht hat. Gefragt sind vorwiegend nicht invasive Behandlungen, etwa mit Botulinum (vulgo: Botox genannt) oder Faltenunterspritzungen mit Fillern.

In den meisten der Fälle sind solche Leistungen von den Patienten privat zu bezahlen. Das weckt Begehrlichkeiten und wirft die Frage auf: Wer darf welche Spritzen verabreichen – und unter welchen Voraussetzungen?

Gleiches Recht für alle Ärzte?

Grundsätzlich gilt: Das Unterspritzen von Falten und Fältchen mit Botulinustoxin birgt gewisse Risiken. Die Behandlungen werden daher als eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde qualifiziert. Wer in Deutschland als Arzt approbiert ist, darf jedoch Botox oder dermale Filler wie Hyaluronsäure oder Eigenfett spritzen. Unabhängig von der eigenen Fachrichtung.

Zahnärzte dürfen nur im Mundbereich arbeiten

Etwas anderes gilt mit Blick auf die Zahnärzte. Zwar verfügen auch sie über eine Approbation. Diese aber bezieht sich nur auf die Ausübung der Zahnheilkunde und damit grundsätzlich nur auf die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund und Kieferkrankheiten. Entsprechend darf ein Zahnarzt auch nur solche Heilbehandlungen vornehmen, die der Zahnheilkunde unterfallen. Heißt konkret: Zahnmediziner dürfen Faltenunterspritzungen oder Behandlungen mit Botulinumtoxin nur vornehmen, wenn sie dabei den ‚Lippenrotbereich‘ nicht verlassen.

Die Unterspritzung von Falten in weiter entfernten Regionen des Gesichts, etwa im Augen – oder Stirnbereich ist ihnen hingegen verboten, sofern sie nicht zusätzlich zur Approbation als Zahnarzt auch eine ärztliche Approbation oder eine Heilpraktikererlaubnis besitzen. Diese Einschränkung hat zuletzt das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt (vgl. OVG NRW, Az.: 13 A 1210/11).

Die Gerichte sind streng

Im konkreten Fall hatte eine Zahnärztin Faltenunterspritzungen im Stirn-, Augen- und Halsbereich, zur Lippen- und Faltenunterfüllung sowie die Therapie der Migräneerkrankung und die Behandlung der Hyperhidrose durchgeführt.  Obwohl ihr dies immer wieder per Ordnungsverfügung untersagt worden war, hielt sie an ihrer Praxis fest und wurde in den Folgejahren dreimal wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde von Strafgerichten zu Geldstrafen verurteilt.

Aufgrund dieser beharrlichen Verstöße entzog die Bezirksregierung ihr schließlich sogar die Approbation. Die den Strafurteilen zugrunde liegenden Taten zeigten, dass die Zahnärztin trotz bestandskräftiger Ordnungsverfügung und erfolgter Verurteilungen nicht bereit sei, die Grenzen ihrer beruflichen Tätigkeit zu erkennen und zu achten. Dies belege seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs.

Auch wenn man sich die Frage stellen muss, warum sich die betroffene Zahnärztin so beharrlich weigerte, den behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, so waren einige der Argumente, die sie vor Gericht vorbrachte, durchaus plausibel. Denn die Tatsache, dass Zahnärzten zwar die Kompetenz zu allgemeinen Faltenbehandlungen abgesprochen wird, Heilpraktiker aber ohne Weiteres auch jenseits des Lippenrotbereiches entsprechende Injektionen setzen dürfen, ist zumindest erstaunlich.

Dennoch entspricht es der geltenden Rechtslage, dass Heilpraktiker, die über eine entsprechende Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG) verfügen, grundsätzlich berechtigt sind, Faltenunterspritzungen vorzunehmen. Unterspritzungen mit Botox sind daher ebenfalls zulässig, verordnen dürfen Heilpraktiker das Nervengift allerdings nicht – auch nicht zur Anwendung in der eigenen Praxis.

Faltenunterspritzungen sind keine Kosmetik

Kosmetikerinnen und Kosmetiker hingegen dürfen weder Faltenunterspritzung mit Botox, noch mit Hyaluron noch mit anderen, vergleichbaren Substanzen durchführen. Tun sie es doch, machen sie sich wegen Körperverletzung strafbar, entschied u.a. das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 4 U 197/11).