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Dürfen Zahnärzte für ihre Dienste werben wie andere Dienstleister auch?

Die Antwort lautet: Jein. Zwar sind die Zeiten vorbei, in denen es den (zahn)medizinischen Berufen strikt verboten war, Marketing für ihre Praxis zu betreiben. Doch trotz der weitgehenden Liberalisierung unterliegen Praxisinhaber noch immer strengeren Vorgaben als Gewerbetreibende. Die wichtigsten Regelungen finden sich  im Heilmittelwerbegesetz und der GOZ.

Immer wieder versucht der eine oder andere Berufsträger jedoch, die Grenzen der zahnärztlichen Werbeverbote auszuloten – zum Beispiel durch die Werbung mit Rabatten oder Festpreisen. Juristisch sind solche Aktionen aber fast immer fragwürdig.

Pauschalpreis und Festpreis: auch bei Prävention und Kosmetik problematisch

So entschied beispielsweise das Oberlandesgerichts Frankfurt a. Main (Az.: 6 U 136/15) dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Zahnarzt  eine professionelle Zahnreinigung (PZR)  und/oder Bleachings zum Pauschalpreis anbietet. Ein solches Vorgehen verstoße nicht nur gegen § 3a UWG , sondern auch gegen die preisrechtlichen Vorschriften der GOZ.

Zwar ist Bleaching dort gebührenrechtlich nicht geregelt. Das bedeutet aber keineswegs, dass der Zahnarzt die Leistung zum Pauschalpreis anbieten kann. Vielmehr darf er eine solche „Verlangensleistung“ nur abrechnen, wenn dafür ein Heil- und Kostenplan vorliegt. Dieser muss zudem erstellt werden, bevor der Preis festgesetzt wird. Und das wiederum erfordert eine Untersuchung des Patienten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ).

Im Gegensatz dazu ist die PZR zwar in der GOZ mit einer eigenständige Abrechnungsziffer vertreten. Werbung mit Festpreisen ist aber dennoch unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht München im Fall eines Zahnarztes entschieden, der mit einem Preis von 39 statt 120 Euro sowie einer Ersparnis von 81 Euro für eine PZR geworben hatte (Az.29 U 3359/12).:

Das Gericht sah in der Aktion einen Verstoß gegen die in § 5 Abs. 2 GOZ  vorgeschriebenen Entgeltkriterien. Danach sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung zu bestimmen. Rechnet ein Zahnarzt hingegen eine Behandlung mit einem Pauschalpreis ab, verstößt er gegen diese Vorgaben und verletzt zudem das das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG).

Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Werbebeschränkungen gelten auch für Leistungen, die nicht medizinisch, sondern nur kosmetisch indiziert sind. Entsprechend sind sowohl Gutscheine als auch Rabatte oder die Werbung mit kostenlosen zahnärztlichen Behandlungen stets problematisch.

„Bleaching ab 129 Euro“ – noch erlaubt oder schon verboten?

Etwas anderes gilt , wenn ein Zahnarzt seinen Patienten eine Preisspanne nennt, innerhalb derer die Leistungen zu haben sind. Das hat das Verwaltungsgericht Münster  entschieden (Az.: 18 K 4423/17.T) Im konkreten Fall ging es um einen Zahnarzt, der auf seiner Homepage damit warb, folgende Leistungen anzubieten:

  • Standard-Behandlung für das Bleaching (Behandlung in der Praxis) ab 129 Euro,
  • Home-Behandlung (Schienen und Gel für das Home-Bleaching) ab 199 Euro,
  • Premium-Behandlung (Bleaching in der Praxis, PZR) ab 179 Euro und
  • Deluxe-Behandlung (Bleaching in der Praxis, professionelle Zahnreinigung, Schienen und Gel für das Home-Bleaching) ab 349 Euro.

Das Gericht befand, dass diese Darstellung rechtens und interessengerecht sei und der Praxisinhaber im konkreten Fall weder mit einer unzulässigen Preisangabe noch mit einem Fest- oder Pauschalpreis geworben habe.

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