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Recht & Steuern

Eine solche Haftungsbeschränkung können sowohl juristische Personen wie GmbHs und AGs als auch Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung bieten.

Diese Aussage wird allerdings durch ein gewichtiges Problem eingeschränkt: Im Gegensatz zum Recht für viele andere Freiberufler wird das zahnärztliche Berufsrecht in Deutschland vielfach nicht auf Bundesebene geregelt, sondern auf der Ebene der Bundesländer. Das Ergebnis: ein „Flickenteppich“ von verschiedenen und teilweise divergierenden Regelungen. In diesem Beitrag zeigen wir einige grundsätzliche Möglichkeiten auf, können auf Besonderheiten einzelner Bundesländer jedoch nur eingeschränkt eingehen.

1. Beruflicher Zusammenschluss in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Als eine Gesellschaftsform gehören Gesellschaften mit beschränkter Haftung neben Aktiengesellschaften zu den ältesten Rechtsformen, die ihren Gesellschaftern eine Haftungsbeschränkung bieten können. Kennzeichnend für eine GmbH ist ihre volle Rechtsfähigkeit als eine juristische Person und die Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten grundsätzlich nur auf das Vermögen der GmbH. Damit betreibt die GmbH und nicht ihre Gesellschafter das Unternehmen, das unter der Rechtsform der GmbH geführt wird, und schirmt dabei ihre Gesellschafter ab vor Ansprüchen der Gläubiger der GmbH.

Wird eine Zahnarztpraxis in der Rechtsform der GmbH betrieben, kommen Behandlungsverträge zwischen der GmbH und den Patienten zustande, Zahnärzte als Gesellschafter der GmbH sind hingegen keine Parteien der betreffenden Behandlungsverträge und haften deshalb grundsätzlich nicht für vertragliche Pflichtverletzungen, wie z. B. Behandlungsfehler, welche sie als Angestellte der GmbH verschuldet haben.

Die Rechtsform der GmbH war ursprünglich nur für Gewerbetreibende offen. Freiberufler, insbesondere Ärzte und Zahnärzte, durften – und dürfen in manchen Bundesländern auch heute noch – ihre Praxen nicht in der Rechtsform einer GmbH betreiben. Diese auf den ersten Blick unverständliche Differenzierung wurde jahrzehntelang damit begründet, dass das Berufsrecht der Ärzte und Zahnärzte den beruflichen Zusammenschlüssen dieser Berufsträger in der Rechtsform einer juristischen Person entgegenstehe. Diese Auffassung ist auch heute noch nicht gänzlich überholt, wie die entsprechenden Gesetze mancher Bundesländer zeigen.

Bedingungen für eine zahnärztliche GmbH

Zwar erlaubt es § 16 Abs. 1 Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (MBO-Z) Zahnärzten, „ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen auszuüben, wenn ihre eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie freiberufliche Berufsausübung gewährleistet ist“. Daraus könnte man auf den ersten Blick folgern, dass auch die Berufsausübung in der Rechtsform der GmbH erlaubt wird. Auf den zweiten Blick wird aufgrund der Regelungen in den Heilberufskammer-Gesetzen der Bundesländer allerdings deutlich, dass eine GmbH für Zahnärzte nur dann infrage kommt, wenn …

  • … die GmbH als Gesellschaftsform nach dem Gesetz (hier: regelmäßig nach dem Zahnarztrecht der Bundesländer) für die Berufsausübung durch Zahnärztinnen und Zahnärzte zugelassen ist

    und

  • … die eigenverantwortliche, fachlich unabhängige und freiberufliche Berufsausübung durch Zahnärztinnen und Zahnärzte auch in der Rechtsform einer GmbH gewährleistet ist.

Bereits der erste Punkt, nämlich die Zulassung der GmbH als eine Gesellschaftsform für berufliche Zusammenschlüsse von Zahnärzten, zeigt im Zahnarztrecht der Bundesländer ein bemerkenswert uneinheitliches Bild. Dieser sprichwörtliche „Flickenteppich“ wird durch Bestimmungen der Heilberufskammer-Gesetze der Bundesländer zusätzlich verkompliziert, indem besondere Vorgaben für die eigenverantwortliche, fachlich unabhängige und freiberufliche Berufsausübung auch in der Rechtsform einer GmbH gewährleistet wird. Solche Bestimmungen verlangen regelmäßig, dass …

  • … die GmbH von einem Mitglied einer Zahnärztekammer geführt wird. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern der GmbH muss die gesetzliche Vertretung mehrheitlich von Mitgliedern einer Zahnärztekammer wahrgenommen werden.
  • … die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte in der GmbH Mitgliedern einer Zahnärztekammer zustehen,
  • … alle Gesellschafter der GmbH einem bestimmten medizinischen, naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören und diesen Beruf in der Gesellschaft ausüben,
  • … Dritte nicht am Gewinn der GmbH beteiligt werden,
  • … eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die GmbH und die dort tätigen Mitglieder einer Zahnärztekammer unterhalten wird und
  • … die betreffende GmbH ausschließlich heilberufliche Leistungen erbringt.

Für welche Zahnärzte ist eine GmbH als Rechtsform geeignet?

Eine weitere in der Praxis sehr bedeutsame Einschränkung für die Berufsausübung von Zahnärzten in der Rechtsform der GmbH stellen § 95 Abs. 1 und Abs. 1a Satz 3 SGB V dar. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V nehmen nur Zahnärzte oder von diesen betriebene Medizinische Versorgungszentren (MVZ) an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Betreiben Zahnärzte eine Zahnarzt-GmbH, erbringt rechtlich nur die betreffende GmbH und nicht die Zahnärzte als Gesellschafter der GmbH vertragszahnärztliche Leistungen. Mangels eigener Praxis können solche Zahnärzte nicht an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Teilnahme der Zahnarzt-GmbH an der vertragszahnärztlichen Versorgung kommt auch nicht in Betracht, da sie nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht zu den zugelassenen vertragszahnärztlichen Leistungserbringern gehört.

Damit eignet sich die GmbH als Rechtsform in erster Linie für Zahnarzt-MVZ und weniger für Zahnärzte als Leistungserbringer im System der gesetzlichen Krankenversicherung.

2. Die Zahnarzt-AG als beruflicher Zusammenschluss

Grundsätzlich unterscheiden die Heilberufskammer-Gesetze der einzelnen Bundesländer nicht zwischen GmbHs und AGs, wenn sie zulässige Rechtsformen Zahnärzte regeln. Daraus könnte man den Schluss ziehen, wenn berufsrechtlich die GmbH als eine Rechtsform des beruflichen Zusammenschlusses erlaubt werde, gelte dies auch für die AG als eine berufsrechtlich zulässige Rechtsform.

Bei der AG als Rechtsform besteht allerdings das Problem, dass die AG dem gesetzlichen Leitbild der sog. Publikumsgesellschaft folgt: Während eine GmbH nach der gesetzlichen Konzeption für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von wenigen Gesellschaftern geschaffen ist, soll die AG als ein Kapitalsammelbecken für verschiedene Anleger dienen und sich nicht in erster Linie als ein Rechtsträger für berufliche Zusammenschlüsse eignen.

Zwar ist es möglich, auch eine AG so auszugestalten, dass sich diese einer GmbH annähert. Gleichwohl ist es berufsrechtlich nicht auszuschließen, dass berufsfremde Investoren durch Kapitalmaßnahmen in einer Zahnarzt-AG einen übermäßigen Einfluss gewinnen und dadurch die eigenverantwortliche, fachlich unabhängige und freiberufliche Berufsausübung durch Zahnärztinnen und Zahnärzten in der AG gefährden. Dies macht die AG als eine Rechtsform des beruflichen Zusammenschlusses berufsrechtlich angreifbar, zumal die oben geschilderten Problematiken für die GmbH als Rechtsform des beruflichen Zusammenschlusses auch für die AG gelten.

3. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung

„Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ ist eine neue Rechtsform, die speziell für berufliche Zusammenschlüsse von Freiberuflern geschaffen wurde. Kennzeichnend für diese Rechtsform ist die Begrenzung der Haftung für berufliche Pflichtverletzungen auf den Partner bzw. Gesellschafter, der für die Behandlung des konkreten Patienten verantwortlich ist. Andere Gesellschafter der betreffenden Partnerschaftsgesellschaft haften für die Pflichtverletzung ihrer Mitgesellschafter grundsätzlich nicht, sofern sie den geschädigten Patienten nicht mitbehandelten und auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen, z. B. aus Delikt, haften.

Inwiefern diese Haftungsbeschränkung in der Praxis bei Zahnarzt-Partnerschaftsgesellschaften in konkreten Fällen und bei bestimmten Pflichtverletzungen durchzusetzen sein wird, ist allerdings noch nicht hinreichend geklärt.

4. Vorsicht: deliktische Haftung bei Behandlungsfehlern

Berufliche Zusammenschlüsse in Form von juristischen Personen, in erster Linie in der Rechtsform der GmbH, bieten Zahnärzten im Fall von Behandlungsfehlern keinen durchgehenden Schutz vor persönlicher Haftung.

Begründet ein Behandlungsfehler zugleich eine deliktische Haftung der behandelnden Zahnärztin oder des behandelnden Zahnarztes gegenüber dem geschädigten Patienten (z. B. gem. § 823 BGB), haftet nicht nur der Rechtsträger (hier: die GmbH), sondern auch die betreffende Zahnärztin bzw. der betreffende Zahnarzt persönlich dem Patienten für den entstandenen Schaden.

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Dr. jur. Alex Janzen

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Alex Janzen

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