Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Haftungsrecht

Es war eine Katastrophe mit Ansage: Um einem 18-jährigen Angstpatienten die dringend erforderliche Gebiss-Sanierung zu ermöglichen, geht eine Zahnärztin aus Hamburg auf dessen Wunsch ein, die Behandlung unter Vollnarkose durchzuführen.

Für den auf acht Stunden angesetzten Eingriff verpflichtete die Zahnärztin einen externen Anästhesisten. Dieser klärt den Patienten und dessen Mutter im Vorfeld zwar über die grundsätzlichen Narkoserisiken auf. Er erwähnt allerdings mit keinem Wort, dass seine apparative Ausstattung hinter den Mindestanforderungen der ärztlichen Leitlinien zurückbleibt. Auch die Tatsache, dass er die Narkose allein, also ohne begleitendes Personal durchführen wird, bleibt unerwähnt, obwohl auch darin ein Verstoß gegen den Facharztstandard liegt. Erst recht bei einem Eingriff, der über mehrere Stunden angesetzt ist.

8 Stunden für die Behandlung erweisen sich als zu knapp bemessen

Am Tag der Behandlung zeigt sich zudem, dass der avisierte Zeitrahmen von neun bis 17 Uhr nicht ausreichen würde. Die Zahnärztin muss überziehen. Ab 17:30 Uhr überschlagen sich die Ereignisse: Die Sauerstoffsättigung und Puls des jungen Mannes sacken dramatisch ab und lassen sich nicht mehr stabilisieren. Um 18:10 Uhr ruft die Zahnärztin die Rettung. Für den Patienten kommt allerdings jede Hilfe zu spät. Ein von den Sanitätern erstmals angeschlossenes EKG zeigt eine Nulllinie. Der Teenager stirbt am selben Abend an einem schweren Lungenödem.

Landgericht Hamburg spricht Zahnärztin frei

Im Strafverfahren vor dem Landgericht (LG) Hamburg mussten sich sowohl die Zahnärztin als auch der Anästhesist wegen Körperverletzung mit Todesfolge verantworten.

Letzteren befand das Gericht für schuldig und verurteilte ihn zu anderthalb Jahren auf Bewährung: Mangels ausreichender Aufklärung habe der junge Patient in den Eingriff bereits nicht wirksam eingewilligt. Der Behandlungsfehler des Arztes sei zudem direkt für den Tod des Mannes verantwortlich, da ein Lungenödem eine spezifische Gefahr einer (fehlerhaften) Vollnarkose darstelle, die sich vorliegend auch verwirklicht habe.

Die Zahnärztin hingegen wurde freigesprochen. Sie hatte nach Auffassung des LG darauf vertrauen dürfen, dass der Anästhesist seine Leistung standardkonform erbringt.

Bundesgerichtshof kassiert Urteil

Diese Bewertung teilte der Bundesgerichtshof nicht: Die Karlsruher Richter monierten vor allem, dass das Landgericht bei seiner Einschätzung die bereits planmäßige sehr lange Narkosedauer nicht ausreichend gewürdigt habe. Auch gelte es zu klären, ob die Zahnärztin nach Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Behandlungszeit dem Gebot gegenseitiger Information und Koordination gegenüber dem Anästhesisten ausreichend nachgekommen ist: Hat sie ausreichend kommuniziert und die Risiken einer verlängerten Narkose abgefragt? Da diese Fragen noch offen sind, hob der BGH den Freispruch der Zahnärztin auf. Der Fall muss nun neu verhandelt werden.

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