Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Wettbewerbsrecht

Das Landgericht München I hat die Klage eines Zahnarztes gegen das Ärztebewertungsportal Jameda abgewiesen (Az. 33 O 6880/18). Der Zahnarzt hatte auf Wiederherstellung gelöschter Bewertungen geklagt.

Jameda löscht positive Bewertungen nach Kündigung

Der Zahnarzt bei Jameda insgesamt 60 Bewertungen von Patienten erhalten und wurde von ihnen mit einer Gesamtnote von 1,5 bewertet. Seine Praxis bewarb er zudem mit kostenpflichtigen Services auf dem Online-Portal. Als er sein „Premium Paket Gold“ bei Jameda kündigte, wurden insgesamt 10 positive Patientenbewertungen gelöscht. Jameda begründete die Löschung mit einem Prüfverfahren. Dieses habe den Verdacht von Fake-Bewertungen ergeben. Damit rutschte die Note des Zahnarztes auf 1,6 und es waren nur noch 51 Patientenurteile abrufbar.

Der Zahnarzt ging davon aus, dass es sich um eine Racheaktion für seine Kündigung der kostenpflichtigen Werbung handelte. Doch den Zusammenhang sahen die Richter nicht. Im Gegenteil: Jameda hatte auch zuvor schon verdächtige positive Bewertungen gelöscht. Also zu einem Zeitpunkt, als der Zahnarzt noch zahlender Kunde des Portals war.

Kein Anspruch auf Wiederveröffentlichung

Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung sahen die Richter nicht. Der Zahnarzt sei in der Beweispflicht für die Unrichtigkeit der Löschung. Jameda trifft die sog. sekundäre Darlegungslast. Der Zahnarzt hätte somit jede einzelne Bewertung bzw. den Behandlungskontakt belegen müssen. Das konnte oder wollte er aber nicht.

Demgegenüber konnte Jameda aber in jedem Fall überzeugend darlegen, warum es Zweifel an der Echtheit der Bewertungen gegeben hatte. Unter anderem waren sämtliche Versuche, mit de angeblichen Patienten in Kontakt zu treten, gescheitert, weshalb letztlich auch deren Bewertungen gelöscht worden seien, weil sich deren Validität nicht bestätigen habe lassen.

Eine relevante Schädigung des Zahnarztes sahen die Richter ebenfalls nicht: Dass die Gesamtnote durch die Löschung um 0,1 absank, nämlich von 1,5 auf 1,6, sei hinnehmbar.