Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern
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Es sind die Szenarien, über die niemand gerne nachdenkt: ein Unfall, eine Erkrankung und plötzlich fehlen Sie in Ihrer Praxis. Angehörige und Mitarbeitende vor Ort stehen dann vor der Herausforderung Entscheidungen zu treffen, auf die sie oft nicht oder zu wenig vorbereitet sind – und das während der Praxisbetrieb erst einmal weiterlaufen soll.    

Wenn das Unvorhersehbare eintritt

Die Aufrechterhaltung des Betriebs ist dabei nicht nur für die Patientenversorgung wichtig, sondern vor allem auch für Sie und ihre Angehörigen. Denn jeder Tag Stillstand führt zum Wertverlust ihrer Lebensgrundlage oder Ihrer Hinterlassenschaft.

Vorsorgeordner – Ein Quell des Wissens

Um die Praxis am Laufen halten zu können braucht es vor allem eines: Informationen. Hierbei hilft ein gut auffindbarer Vorsorgeordner. Ein solcher, strukturierter Vorsorgeordner ist der „Notfallkoffer“ Ihrer Praxisorganisation. Er sollte insbesondere enthalten:

  • Passwörter / Zugangsdaten

  • Generalvollmacht

  • Testament

  • Organigramm / Arbeitsverträge

  • Praxisverträge (z. B. Miet- und Gesellschaftsverträge)

  • Versicherungen (u. a. Krankentagegeld, Unfall, etc.)

  • KZV- / KV-Genehmigungen und Zulassungsbescheide

  • Kontaktdaten Steuerberater und Rechtsanwalt

  • Praxisbesonderheiten.

Vollmacht: Die Basis für Handlungsfähigkeit

Mit den genannten Informationen haben Sie denjenigen, die nun für Sie handeln, viel Zeit und Mühe gespart. Doch wer handelt nun eigentlich? Nicht jeder ist in der Lage eine Praxis zu führen und am Laufen zu halten. Mit einer gut durchdachten Generallvollmacht bestimmen Sie selbst nicht nur, wer im Worst-Case das Ruder übernehmen soll, sondern geben demjenigen auch gleichzeitig das nötige Werkzeug an die Hand, um im Rechtsverkehr handlungsfähig zu bleiben.

Die Vollmacht kann unbegrenzt oder nur für den Fall Ihrer Geschäftsunfähigkeit erteilt werden. Sinnvoll ist es, sie auch über den Tod hinaus gelten zu lassen, damit nicht auf eine häufig langwierige Entscheidung über die Erbfolge gewartet werden muss. Diese transmortale Vollmacht muss explizit vereinbart werden.    

Damit die Vollmacht im Geschäftsverkehr gerade auch von Banken und Behörden unproblematisch akzeptiert wird, sollte diese unbedingt notariell beglaubigt werden.    

Vertretung und Ende der Zulassung

Bei krankheitsbedingtem Ausfall entscheidet die richtige Vertretung über Versorgung, Abrechnung und damit über die Wirtschaftlichkeit Ihrer Praxis. Es kann hilfreich sein, auch hierfür im Vorfeld Personen und Möglichkeiten einer Vertretung zu bestimmen.

Zeitlich gilt für die vertragszahnärztliche Vertretung das Folgende:

  • Bei Ausfall unter einer Woche besteht Flexibilität in der Organisation der Vertretung.

  • Bei Ausfall bis zu drei Monaten ist die Vertretung der KZV anzuzeigen.

  • Bei einem Ausfall über mehr als drei Monate darf eine Vertretung grundsätzlich nur ausnahmsweise erfolgen und muss zuvor von der KZV genehmigt werden.

Im Todesfall endet die Zulassung des Verstorbenen. Den Hinterbliebenen wird ein sogenanntes Gnadenquartal (faktisch bis zu zwei Quartale) gewährt, in denen die Praxis mit Hilfe von geeigneter Vertretung aufrechterhalten werden darf. Damit soll eine wirtschaftliche Verwertung der Praxis als Erbe ermöglicht werden.    

Tipp aus der Praxis:

Klare, vorab definierte Vertretungslinien (wer?, wie lange?, in welchem Umfang?) vermeiden Reibungsverluste und Auseinandersetzungen. Flankierend hilft eine Krankentagegeldversicherung, um Liquiditätsrisiken zu puffern.

Gesellschaftsvertrag

In Gemeinschaftspraxen kann bei Ausfall eines Gesellschafters häufig durch die interne Vertretung das Fehlen kurzzeitig überbrückt werden. Doch was passiert, wenn es länger dauert und die zugesagte Arbeitsleistung wegfällt? Diese zentralen Krisenfragen sollten im Gesellschaftsvertrag geregelt werden: Vertretung und Kosten, Gewinnbeteiligung im Ausfall, Feststellung von Berufsunfähigkeit (Umfang, Zeitpunkt, Folgen).

Ohne Gestaltung droht im Todesfall sogar die Auflösung: § 727 Abs. 1 BGB sieht mit dem Tod eines Gesellschafters grundsätzlich die Beendigung der Gesellschaft vor, sofern keine Fortsetzungsklausel besteht. Daher sollten Gesellschaftsverträge zwingend Fortsetzung, die Übernahme des Anteils durch die verbleibenden Gesellschafter und eine klare Abfindungsregelung vorsehen.

Mietvertrag

Auch der Praxismietvertrag entscheidet über Handlungsfähigkeit und Veräußerbarkeit der Praxis im Notfall. Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bei Berufsunfähigkeit gibt es im gewerblichen Mietrecht nicht – hier braucht es vertragliche Vorsorge.

Empfehlenswert sind zudem klare Kündigungsfristen für den Todesfall sowie Vereinbarungen zum Vertragsübergang bei Verkauf und die Möglichkeit zu Benennung eines Ersatzmieters.

Was ist zu tun?

  • Legen Sie einen aktuellen Vorsorgeordner an und kombinieren Sie notarielle Generalvollmacht mit der privaten Patienten- und Betreuungsverfügung – so bleibt die Praxis auch im Ausnahmezustand steuerbar.

  • Planen Sie krankheitsbedingte Vertretung transparent, definieren Sie intern „wer-wann-wie“ und sichern Sie Liquidität ab.

  • Prüfen Sie Gesellschafts- und Mietverträge: Fortsetzungsklausel und Abfindung.

Der einmalige Aufwand lohnt sich und spart im Ernstfall Kosten und Mühe.

Nadine Ettling

Nadine Ettling

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Lyck+Pätzold healthcare.recht
Nadine Ettling ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Lyck+Pätzold healthcare.recht. Sie steht (Zahn-)Ärzten bei allen Fragen zu medienrechtlichen Ansprüchen zur Seite. Sie berät und begleitet bei beruflichen Veränderungen und berät bei arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Herausforderungen.

ettling@medizinanwaelte.de

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