Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Steuertipps
Inhaltsverzeichnis

Steuern sparen, Liquidität schaffen und nebenbei in Photovoltaik investieren: Solche Angebote erreichen derzeit viele Praxisinhaber. Häufig wird mit hohen steuerlichen Effekten, geringem Eigenkapital und wenig eigenem Aufwand geworben. Doch nicht jede Investition, die steuerlich möglich ist, ist wirtschaftlich sinnvoll. Aber PV-Anlagen können eine sinnvolle Investition darstellen. Allerdings muss die Wirtschaftlichkeit der individuellen Anlage geprüft werden, um eine tragbare Entscheidung treffen zu können.

Gerade (Zahn-)Ärzte sind für solche Modelle eine interessante Zielgruppe. Sie erzielen häufig hohe Einkünfte, haben eine entsprechende Steuerbelastung und suchen nach sinnvollen Investitionsmöglichkeiten.

Der Begriff „Steuerersparnis“ ist dabei oft missverständlich. Häufig handelt es sich nicht um eine endgültige Ersparnis, sondern zunächst um einen steuerlichen Liquiditätseffekt. Die Steuerbelastung kann sich später wieder erhöhen.

Worum geht es bei diesen Modellen?

Grundlage ist häufig der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Vereinfacht gesagt können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts bereits vor der Investition gewinnmindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Gewinngrenze von 200.000 Euro eingehalten wird.

Das kann kurzfristig zu einem erheblichen Liquiditätseffekt führen. Wichtig ist aber: Der Investitionsabzugsbetrag ist keine endgültige Steuerfreiheit. Wird die Investition später durchgeführt, ist der Abzugsbetrag grundsätzlich wieder gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Gleichzeitig können Abschreibungen gegenläufig wirken.

Liegt der Praxisgewinn oberhalb der Gewinngrenze von 200.000 Euro, ist ein Investitionsabzugsbetrag nicht automatisch ausgeschlossen. Je nach Gestaltung können im Einzelfall alternative Strukturen in Betracht kommen. Diese sollten jedoch vorab steuerlich und rechtlich geprüft werden.

Ein Rechenbeispiel

Ein Praxisinhaber erhält ein Angebot für eine Photovoltaik-Anlage mit Anschaffungskosten von 250.000 Euro. Beworben wird das Modell damit, dass lediglich 10 Prozent Eigenkapital erforderlich seien und der steuerliche Effekt zur Finanzierung genutzt werden könne.

Position

Betrag

Anschaffungskosten PV-Anlage

250.000 Euro

Investitionsabzugsbetrag, 50 Prozent

125.000 Euro

Steuerlicher Liquiditätseffekt bei ca. 40 Prozent Steuersatz

ca. 50.000 Euro

Eigenkapital bei 10 Prozent

25.000 Euro

  

Auf den ersten Blick wirkt das überzeugend: 25.000 Euro Eigenkapital stehen einem steuerlichen Liquiditätseffekt von rund 50.000 Euro gegenüber. Genau dieser Vergleich ist jedoch gefährlich, wenn er isoliert betrachtet wird. Denn dem steuerlichen Effekt stehen langfristige Verpflichtungen aus Finanzierung, Betrieb, Verwaltung, Wartung, Versicherung und wirtschaftlicher Tragfähigkeit der Anlage gegenüber.

Steuerlicher Effekt ist nicht gleich wirtschaftlicher Vorteil

Ein häufiger Fehler besteht darin, den anfänglichen steuerlichen Effekt mit einem echten wirtschaftlichen Gewinn gleichzusetzen. Die Steuerentlastung verbessert zunächst die Liquidität. Sie sagt aber noch nichts darüber aus, ob die Investition langfristig wirtschaftlich sinnvoll ist.

Entscheidend sind insbesondere:

  • Anschaffungs- und Nebenkosten

  • Finanzierungskosten

  • laufende Betriebskosten

  • Wartung und Versicherung

  • Ertragsprognosen

  • steuerliche Voraussetzungen

  • spätere Hinzurechnungen und Folgewirkungen

  • vertragliche Bindungen

  • Risiken bei Ausfall, Minderertrag oder Nachfinanzierung

Was häufig übersehen wird, ist die langfristige Auswirkung der Investition

Kurzfristige Wirkung

Langfristige Wirkung

Steuerlicher Liquiditätseffekt

Finanzierung über mehrere Jahre

Geringer Eigenkapitaleinsatz

Laufende Kosten und Risiken

Schnelle steuerliche Entlastung

Spätere steuerliche Folgewirkungen

Attraktive Ertragsprognose

Tatsächliche Wirtschaftlichkeit

„Ohne eigenen Aufwand“

Unternehmerische Verantwortung bleibt beim Investor

Gerade zum Jahresende, bei hoher Steuerlast oder nach einem erfolgreichen Praxisjahr wirken solche Modelle besonders attraktiv. Das erhöht die Gefahr, dass nicht die Gesamtwirtschaftlichkeit im Vordergrund steht, sondern der Wunsch, kurzfristig Steuern zu reduzieren.

Steuerbefreiung und IAB

Besonders wichtig ist die Frage, ob die geplante PV-Anlage überhaupt steuerpflichtige Einkünfte auslöst oder unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG fällt. Für bestimmte Photovoltaik-Anlagen sind Einnahmen und Entnahmen steuerbefreit. Für Neuanlagen ab 2025 gilt grundsätzlich eine Grenze von 30 kW peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Zusätzlich darf die Gesamtleistung je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft 100 kW peak nicht überschreiten.

Die Steuerbefreiung setzt keine reine Eigennutzung voraus. Auch eingespeister Strom kann begünstigt sein. Entscheidend sind aber die konkrete Anlage, ihre Größe, die Zuordnung und die Betreiberstruktur.

Das ist für Modelle mit Investitionsabzugsbetrag besonders relevant: Fällt die Anlage unter die Steuerbefreiung, kommt ein Investitionsabzugsbetrag regelmäßig nicht in Betracht, soweit ausschließlich steuerfreie Einnahmen oder Entnahmen aus der PV-Anlage erzielt werden.

Wer also mit einem IAB wirbt, muss zunächst erklären können, warum § 3 Nr. 72 EStG nicht greift oder warum trotz der konkreten Struktur ein IAB möglich sein soll.

Praxisstruktur: Einzelpraxis, BAG oder private Anlage?

Die steuerlichen Folgen hängen nicht nur von der Größe der Anlage ab. Entscheidend ist auch, wer die Anlage erwirbt und betreibt.

Gestaltung

Zuordnung

Möglicher Vorteil

Zentrales Risiko

Privatkauf durch einen Praxisinhaber

Anlage gehört dem Praxisinhaber privat

Trennung von der Praxis

Saubere Abgrenzung erforderlich, insbesondere bei Stromlieferung an die Praxis

Kauf durch die Einzelpraxis

Anlage gehört zur Praxis

Einheitliche Struktur

Prüfung, ob steuerpflichtige oder steuerfreie Einkünfte vorliegen

Kauf durch eine BAG/GbR

Anlage gehört der Berufsausübungsgemeinschaft

Gemeinsame Nutzung für die Praxis

Gewerbliche Risiken und Abfärbung müssen geprüft werden

Kauf durch separate PV-GbR

Anlage liegt außerhalb der Praxis

Trennung von Praxis und PV-Investment

Zusätzliche Verträge, Verwaltung und saubere Schnittstellen erforderlich

Praxis nutzt nur den Strom

Eigentümer ist z. B. ein Gesellschafter oder eine separate Gesellschaft

Keine eigene Investition der Praxis

Fremdvergleich, Vertragsgestaltung und steuerliche Zuordnung müssen belastbar sein

Gerade bei Berufsausübungsgemeinschaften ist besondere Vorsicht geboten. Erzielt eine freiberufliche Personengesellschaft daneben gewerbliche Einkünfte, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine gewerbliche Abfärbung drohen. Bei größeren PV-Modellen sollte deshalb vorab geprüft werden, ob gewerbliche Einkünfte entstehen, ob eine Steuerbefreiung greift und ob Auswirkungen auf die freiberufliche Praxisstruktur drohen.

Diese Unterlagen sollten vor einer Entscheidung vorliegen

Vor einer Beauftragung sollten Praxisinhaber mindestens folgende Unterlagen anfordern und prüfen lassen:

  • Betreiber- und Wartungsverträge

  • steuerliche Berechnung des Investitionsabzugsbetrags

  • Darstellung der späteren steuerlichen Folgen

  • Prüfung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG

  • Risikohinweise des Anbieters

  • Regelung, wer welche Pflichten dauerhaft übernimmt

Erst wenn diese Unterlagen vollständig vorliegen, lässt sich beurteilen, ob das Modell für den konkreten Praxisinhaber sinnvoll ist. Praxisinhaber sollten sich nicht allein auf Verkaufsunterlagen verlassen. Wer steuerliche Vorteile geltend macht, trägt Verantwortung für die Richtigkeit der zugrunde liegenden Angaben.

Die wichtigste Frage: Trägt sich das Modell auch ohne Steuerwirkung?

Vor einer Unterschrift sollte sich jeder Praxisinhaber fragen:

  • Würde ich die Investition auch tätigen, wenn der steuerliche Effekt geringer ausfällt?

  • Trägt die Anlage wirtschaftlich auch bei vorsichtigeren Ertragsannahmen?

  • Verstehe ich die Finanzierung und die langfristigen Verpflichtungen?

  • Ist die Betreiberstruktur steuerlich sauber?

  • Sind die Auswirkungen auf Einzelpraxis, BAG oder private Vermögensstruktur geprüft?

Fazit

Photovoltaik-Anlagen können für Sie durchaus eine sinnvolle Investition sein. Problematisch könnte es jedoch werden, wenn die Entscheidung primär auf einer in Aussicht gestellten Steuerentlastung beruht. Der Investitionsabzugsbetrag kann Liquidität schaffen. Er ersetzt aber keine wirtschaftliche Prüfung. Praxisinhaber sollten daher das gesamte Modell prüfen, damit eine mögliche PV-Anlage für sie wirtschaftlich vorteilhaft ist.

Katharina Lieben-Obholzer

Katharina Lieben-Obholzer

Rechtsanwältin und Gründerin, Kanzlei für Medizin und Wirtschaft
Katharina Lieben-Obholzer ist Rechtsanwältin und Gründerin der Kanzlei KMW. Sie berät Zahnärzte und Ärzte zu rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen im Praxisalltag. Die Kanzlei verbindet klassische Steuerberatung, einschließlich Finanzbuchhaltung und Lohnabrechnung, mit rechtlicher Beratung. Der Fokus liegt dabei auf der Begleitung unternehmerischer Entscheidungen sowie auf der rechtlichen und wirtschaftlichen Strukturierung von Praxen, Kooperationen und Investitionen. Dadurch entsteht eine ganzheitliche Beratung, die über die reine Deklaration hinausgeht und insbesondere bei Wachstum, Veränderung und komplexeren Praxisstrukturen ansetzt.

info@medizinrecht-aerzte.com

Stichwörter