Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Steuertipps

Einbrüche in Arzt- und Zahnarztpraxen sind in Deutschland trauriger Alltag – mit oft dramatischen Folgen für die Betroffenen.

Glück im Unglück hatte Anfang des Jahres noch ein Praxisbesitzer in Marburg: Bei ihm erbeuteten die ungebetenen Gäste „nur“ Bargeld, einen Schlüsselbund und Briefmarken. Weniger glimpflich kam wenige Wochen zuvor indes ein Arzt aus dem Raum Eichstätt davon: Einbrecher stahlen in seiner Praxis High-Tech-Geräte für einen sechsstelligen Betrag. Sie legten damit zudem die Praxis lahm – mit entsprechenden wirtschaftlichen Folgen. In anderen Fällen hatten es die Täter auf Medikament bzw. Betäubungsmittel abgesehen. Keine Seltenheit ist es auch, dass Einbrecher nach ihrer Tat auch noch die Praxis verwüsten. Ob aus Freude am Vandalismus oder, um Spuren zu verwischen, ist unerheblich.

Angesichts dieses Befundes raten Experten Berufsträgern regelmäßig dazu, die Sicherheitsvorrichtungen in ihrer Praxis zu überprüfen und bei Bedarf großzügig aufzurüsten. Sinnvoll ist es zum Beispiel, einfache Fenster und Türen gegen solche einer höheren Widerstandsklasse auszutauschen. Der einfache Grund: Je länger es dauert, bis sich ein Einbrecher Zugang zu einem Raum verschaffen kann, desto wahrscheinlicher ist es, dass er sein Vorhaben aufgibt. Auch andere mechanische Barrieren, wie etwa Schlösser, deren Schließzylinder einen hohen Bohrschutz aufweist, schaffen mehr Sicherheit für die Praxis. Alternativ können Zahnärzte über einen elektronischen Schließzylinder nachdenken und – im Rahmen der Datenschutzvorgaben – ein Überwachungssystem nebst Einbruchmeldeanlage installieren.

Einbruchsschutz: Wie lässt sich das Finanzamt an den Kosten beteiligen?

Wer seine Praxis auf einem höheren Niveau gegen Diebe und andere Kriminelle absichern will, muss dafür meist eine Menge Geld in die Hand nehmen. Erfreulicherweise lassen sich viele Ausgaben für die Sicherheit aber steuermindernd geltend machen – wenn auch auf unterschiedliche Weise und mit einem unterschiedlichen Zeithorizont.

  • Sprint: Laufende Kosten – etwa für die Wartung oder die Reparatur bestehender Sicherheitssysteme, lassen sich bei der Steuer als Betriebskosten ansetzen. Gleiches gilt, wenn ein Zahnarzt in einen Schließ- bzw. Sicherheitsdienst investiert. Die Kosten für dessen Dienstleistung sind ebenfalls als laufende Kosten und damit als Betriebsausgaben zu qualifizieren und lassen sich entsprechend direkt steuermindernd ansetzen.

  • Langstrecke: Etwas anderes gilt, wenn ein Zahnarzt in neue Sicherungssysteme investiert und beispielsweise eine neue Alarmanlage oder einen Tresor anschafft. In solchen Fällen werden die Investitionen bzw. die angeschafften Güter dem Anlagevermögen zugeschlagen. Die Kosten lassen sich dann über die Nutzungsdauer der Gegenstände abschreiben. Anschaffung und Steuereffekt fallen hier, anders als bei den Betriebsausgaben, zeitlich auseinander. Dennoch mindern die Ausgaben langfristig die Steuerlast des Zahnarztes.

Wichtig: Die Details können – wie immer im deutschen Steuerrecht – komplex und unübersichtlich sein. So können zum Beispiel sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) (meist Anschaffungen unter 800 Euro) als Betriebsausgaben angesetzt werden, obwohl sich von der Systematik her dem Anlagevermögen zuzuschlagen wären. Allerdings sind auch hier wieder Ausnahmen denkbar, zum Beispiel, wenn die Anschaffungen (Sicherheitsfenster) fest im Gebäude eingebaut und damit Bestandteil der Immobilie werden. Um kein Geld liegen zu lassen und Fehler zu vermeiden, sollten Zahnärztinnen und Zahnärzte die geplanten Maßnahmen daher unbedingt mit ihrem Steuerberater besprechen.

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