Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Die Berufshaftpflichtversicherung gehört zu unabdingbaren Versicherungen, die Zahnärzte für ihre Berufsausübung benötigen. Die Kostensteigerungen einerseits und das Anspruchsdenken in der modernen Gesellschaft andererseits veranlassen den Gesetzgeber, die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte und Zahnärzte auszuweiten. Die gesetzlichen Rechtsgrundlagen für die Berufshaftpflichtversicherung von Zahnärzten sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und im Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt. Vertragliche Rechtsgrundlagen der zahnärztlichen Haftpflichtversicherer stützen sich im Regelfall auf die Allgemeinen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB), ergänzt durch besondere Bedienungen und Risikobeschreibungen (BBR).

Haftpflichtversicherung im vertragszahnärztlichen Bereich

Im vertragszahnärztlichen Bereich hat der Gesetzgeber in § 95e Abs. 1 SGB V eine obligatorische Haftpflichtversicherung für Vertragszahnärzte gesetzlich geregelt. Nach § 95e Abs. 2 SGB hat die Mindestversicherungssumme 3 Mio. € für Personen- und Sachschäden für jeden Schadensfall zu betragen. Die Jahreshöchstleistung aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag darf dabei nicht unter den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme sinken. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Mindestversicherungssumme des § 95e SGB V angesichts der Kostensteigerungen zukünftig erhöht werden kann.

Für medizinische Versorgungszentren und für Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Zahnärzten beträgt die Mindestversicherungssumme nach § 95e Abs. 5 Satz 3 SGB V 5 Millionen € für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Die Jahreshöchstleistung aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag beträgt hier gemäß § 95e Abs. 5 Satz 4 SGB V mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mindestens im gesetzlichen Umfang stellt eine Voraussetzung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung dar.

Haftpflichtversicherung außerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung

Der Mindestversicherungsschutz nach § 95e SGB V gilt als solcher nur für Zahnärzte, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen.

Außerhalb dieser Versorgung gilt § 114 Abs. 1 VVG, nach dem die Mindestversicherungssumme für eine Haftpflichtversicherung 250.000 € je Versicherungsfall und 1 Mio. € für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt, sofern keine höheren Mindestversicherungssummen vorgeschrieben sind.

Die Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern sehen ebenfalls den obligatorischen Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor, allerdings ohne eine bestimmte Mindestversicherungssumme für eine Haftpflichtversicherung vorzuschreiben. Eine Ausnahme stellt die Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte (BO Bayern) dar. Nach § 4 Satz 3 BO Bayern dürfen die Mindestversicherungssummen des § 114 Abs. 1 VVG nicht unterschritten werden.

Obwohl die meisten Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern keine Mindestversicherungssummen für die Berufshaftpflichtversicherung vorschreiben, sehen sie gleichzeitig die Verpflichtung der Zahnärztinnen und Zahnärzte vor, sich gegen die Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern. Hieraus kann gefolgert werden, dass angesichts der Kostensteigerungen bei Haftpflichtfällen der Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Mindestumfang des § 114 Abs. 1 VVG, je nach konkretem Haftungsfall, als nicht ausreichend angesehen werden kann.

Leistungen der Haftpflichtversicherer für Zahnärzte

Die Allgemeinen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung und die darauf basierenden Haftpflichtversicherungsverträge sehen für Haftpflichtversicherer eine Regulierungsvollmacht vor. Danach hat der Haftpflichtversicherer die gemeldeten Schadensersatzansprüche zu prüfen, unberechtigte Ansprüche abzuwehren und Versicherungsnehmer von berechtigten Schadenersatzansprüchen freizustellen. Wichtig ist, dass der Versicherer unbegründete Schadensersatzansprüche selbst aktiv abwehren muss und nicht lediglich verpflichtet ist, Kostenschutz zu gewähren.

Aus dieser Regulierungsvollmacht folgt auch die Befugnis und die Verpflichtung der Haftpflichtversicherer, außergerichtliche Korrespondenz mit den Geschädigten zu führen und, soweit erforderlich, im Namen des Versicherungsnehmers Rechtsanwälte zu beauftragen. Nimmt der Versicherungsnehmer einen eigenen Rechtsanwalt, ist der Haftpflichtversicherer regelmäßig nicht verpflichtet, die Kosten eines solchen Rechtsanwalts zu übernehmen.

Eine weitere Ausprägung der Regulierungsvollmacht ist die Befugnis des Haftpflichtversicherers, alle Erklärungen, die zur Abwehr von unberechtigten oder zur Abwicklung von berechtigten Schadenersatzansprüchen erforderlich sind, im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Diese Befugnis schließt auch die Anerkennung von Schadenersatzansprüchen sowie den Abschluss von Vergleichen ein. Dabei muss der Haftpflichtversicherer die Interessen des Versicherungsnehmers berücksichtigen. Führt die Regulierung des Haftpflichtversicherers dazu, dass die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Schadensersatzansprüche erhöht werden, haftet der Haftpflichtversicherer für diese Erhöhung. Ferner hat der Haftpflichtversicherer den Versicherungsnehmer über seine Regulierungsmaßnahmen aufzuklären.

Die Regulierungsvollmacht der Haftpflichtversicherer ist nicht lediglich auf eine außergerichtliche Abwicklung bzw. auf eine außergerichtliche Abwehr von Schadenersatzansprüchen beschränkt. Diese Regulierungsvollmacht ermächtigt den Haftpflichtversicherer auch zur Prozessführung im Namen des Versicherungsnehmers und auf Kosten des Versicherers, sofern der Versicherungsnehmer wegen der geltend gemachten Schadensersatzansprüche in einen Rechtsstreit gerät. Der Haftpflichtversicherer ist auch berechtigt, im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Versicherungsnehmer muss dem von der Haftpflichtversicherung ausgewählten Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilen und diesen umfassend informieren.

Trotz der Auswahl eines Rechtsanwalts durch den Haftpflichtversicherer hat der betreffende Rechtsanwalt berechtigte Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren. Kommt es zu einer Interessenkollision zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Versicherungsnehmer, bleibt der beauftragte Rechtsanwalt den Interessen des Versicherungsnehmers verpflichtet. Kommt es aufgrund von widerstreitenden Interessen zu einer Mandatsniederlegung, muss der Haftpflichtversicherer regelmäßig die Kosten des neuen Rechtsanwalts übernehmen.

Dr. jur. Alex Janzen

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Alex Janzen
Dr. jur. Alex Janzen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht in Düsseldorf. Er berät Unternehmen im Steuerrecht, Kapitalmarktrecht sowie im Medizinrecht, insbesondere in Fragen der Steueroptimierung, Besteuerung von Ärzten und Praxisgemeinschaften, Vertretung in Einspruchs- und Klageverfahren, in Fragen der Praxisfinanzierung sowie im ärztlichen und zahnärztlichen Honorarrecht.

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