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Kann sich ein Arzt gegen negative Bewertungen durch anonyme Nutzer oder Fake-Profile wehren? Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) durchaus. Die höchsten deutschen Zivilrichter entschieden im verhandelten Fall: In der Regel muss der Hinweis an die Bewertungsplattform reichen, dass die kritisierte Bewertung ohne Kontakt, also offenbar nicht von einem echten Kunden bzw. Patienten kam. Das Portal müsse dann belegen, dass die Bewertung zu Recht erfolgte. Gelingt das nicht, ist der fehlende Kontakt als wahr zu unterstellen und die Bewertung damit rechtswidrig (Az. VI ZR 1244/20).

Wenn Nutzer ihre Identität verschleiern

Der Entscheidung zugrunde lag der Streit zwischen einem Ferienpark und einem Online-Reiseportal.  Dort können registriert User nicht nur Hotels buchen, sondern auch Bewertungen abgeben. Die Veröffentlichung von bis zu zehn Hotelbewertungen pro Monat wird mit der Gutschrift von Flugmeilen belohnt. Die Nutzungsrichtlinien des Portals legen zudem fest, dass nur solche Hotels bewertet werden dürfen, die der Gast auch wirklich besucht hat.

Nachdem der Ferienpark über das Portal diverse negative Bewertungen erhalten hatte, verlangte er von den Betreibern, diese zu löschen. Er begründete den Wunsch damit, dass die Bewertenden den Park nicht besucht hätten. Zudem waren alle Bewertungen nur unter dem Vornamen oder den Initialen der vermeintlichen Besucher veröffentlicht worden. Daher müssten die Bewertungen von „Sandra“, „Nadine“, „M und S“, „Elisabeth“, „Sven“, „Mari“, „Karri“, „Franzi“, „Anja“ und „Jana“ gelöscht werden. Das Portal weigerte sich. Der Fall landete vor Gericht.

Der Weg nach Karlsruhe hat sich gelohnt

In erster Instanz wurde die Klage des Freizeitparks noch abgewiesen, das Oberlandesgericht hingegen teilte in weiten Teilen die Rechtsauffassung des Bewerteten. Auch die letzte Instanz, der BGH, entschied zu seinen Gunsten.

Die Karlsruher Richter entschieden: Der Hinweis, dass der Bewertung kein Kontakt zugrunde liege, reiche grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Jedoch habe das Hotel hier anhand der bei den Bewertungen angegebenen Namen keine eindeutige Zuordnung zu konkreten Gästen vornehmen können. Auch seien die Aussagen in den Bewertungen nicht hinreichend gästespezifisch gewesen.

Erfreuliche Nachricht auch für Ärzte und Zahnärzte

Die Entscheidung dürfte auch vielen Zahnärzten das Leben erleichtern, wenn sie gegen anonyme Patientenbewertungen vorgehen wollen. Zwar sind Bewertungsportale nicht dazu verpflichtet, die Identität von unzufriedenen Nutzern preiszugeben. Bei einer hinreichend konkreten Beschwerde sind sie aber verpflichtet, den Eintrag zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen.

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