Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Praxis

Auch Zahnärzte müssen damit rechnen, dass erkrankte Personen in ihre Praxis kommen. Die Bundeszahnärztekammer hat für solche Fälle die folgenden Empfehlungen zusammengestellt.

Patienten, die Symptome zeigen

Die Behandlung von Patienten, die Symptome einer akuten respiratorischen Erkrankung der unteren Atemwege zeigen, sollte auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden, sofern es sich nicht um Notfälle handelt. Diese Patienten sind zur Diagnosesicherung und ggf. Einleitung einer Therapie an den Hausarzt zu verweisen.

Für unaufschiebbare Behandlungen gilt es gemäß BioStoffV und GefStoffV weitere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:

  • Räumliche oder organisatorische Trennung der an Covid-19 erkrankten Patienten von den Patienten der Normalsprechstunde,
  • Persönliche Schutzausrüstung für das Personal (Schutzbrille mit Seitenschutz; Atemschutzmaske FFP2; unsterile Handschuhe; langärmliger Schutzkittel; das Tragen einer Kopfhaube kann den Schutz erhöhen; für Reinigungsarbeiten Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 mit längeren Stulpen),
  • Patienten nach Betreten der Praxis für die Wartezeit Mund-Nasen-Schutz aushändigen und zum Tragen anhalten,
  • Patienten anhalten, vor Verlassen des Sprechzimmers, die Hände zu desinfizieren,
  • Schutzkleidung nach Beendigung der Behandlung kontaminationsfrei ablegen.

Patienten ohne Symptome

Die Übertragung von Viren durch anamnestisch unauffällige, symptomlos erkrankte Patienten kann durch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen verhindert werden. Die entsprechenden Vorgaben für Zahnarztpraxen sind im Hygieneplan, den Empfehlungen des RKI „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde“ (www.bzaek.de/berufsausuebung/hygiene/hygieneplan-und-leitfaden.html) und der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) (www.zaekmv.de/fileadmin/Redaktion/Downloads_BuS/Handbuch/check-arbeitsschutz-4.pdf) festgehalten.
Mehr Informationen finden Sie hier: www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/2020_Position_Sars-CoV-2.pdf