Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht
Inhaltsverzeichnis

Wenn Kita oder Schule anrufen, müssen Eltern häufig sofort handeln – mit Auswirkungen auf Personaleinsatz und Entgelt. Gerade in kleineren Betrieben (z. B. Zahnarztpraxen) kann das zu Engpässen führen. Klare Kenntnis der Regeln verhindert Konflikte und reduziert Aufwand auf beiden Seiten.

Darf ich zu Hause bleiben, wenn mein Kind krank ist?

Ja. angestellte Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung zur Betreuung eines erkrankten Kindes, sofern keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen kann. Während eines Anspruchs auf Kinderkrankengeld besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung (§ 45 Abs. 3 SGB V). Diese Freistellung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Merke: Ob sie in dieser Zeit Lohn erhalten, hängt nicht von § 45 SGB V ab, sondern davon, ob § 616 BGB (bezahlte Freistellung) in Ihrem Arbeits-/Tarifvertrag gilt oder ausgeschlossen ist.

Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB – nur, wenn vertraglich nicht ausgeschlossen

§ 616 BGB sichert den Vergütungsanspruch, wenn Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden aus persönlichem Grund für eine verhältnismäßig kurze Zeit nicht arbeiten können – dazu zählt die Betreuung eines kranken Kindes. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber weiter. Sehr häufig ist § 616 BGB jedoch im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen. Dann besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB. Die „kurze Zeit“ bemisst sich nach dem Einzelfall (üblich: wenige Tage).

Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V – Anspruch, Tage & Höhe

Wenn § 616 BGB nicht greift (vertraglich ausgeschlossen oder Betreuung dauert länger), haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.

Wer hat Anspruch?

  • Der betreuende Elternteil ist gesetzlich krankenversichert (GKV) und das Kind ist mitversichert.

  • Es liegt eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung und den Betreuungsbedarf vor.

  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen.

  • Das Kind ist unter 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen.

Wie viele Tage stehen Ihnen zu?

  • 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr – pro Kind und Elternteil

  • 20 Arbeitstage – pro Kind für Alleinerziehende

  • Jahresobergrenzen: in Summe max. 25 Tage pro Elternteil bzw. 50 Tage für Alleinerziehende (bei mehreren Kindern; praktisch relevant v. a. bei > 2 Kindern). Seit 8. April 2023 gelten wieder die Standardwerte.

Wer zahlt und wie hoch ist die Leistung?

Wichtig: Im Gegensatz zu § 616 BGB übernimmt hier nicht der Arbeitgeber die Kosten, sondern die Krankenkasse zahlt ein Krankengeld. Dieses beträgt in der Regel 90 % des Nettogehalts, ist aber nach oben gedeckelt.

Sonderfall: Privatversicherte Arbeitnehmer

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt das Kinderkrankengeld; es beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, gesetzlich gedeckelt (Tages-Höchstbetrag).

Wichtig: Während des Bezugs von Kinderkrankengeld besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber (§ 45 Abs. 3 SGB V).

Privatversicherte: Was gilt in der PKV?

Kinderkrankengeld ist eine Leistung der GKV. Privatversicherte haben keinen automatischen Anspruch; einzelne PKV‑Tarife können ähnliche Leistungen vorsehen. Ob dennoch bezahlte Freistellung möglich ist, hängt von § 616 BGB und dessen vertraglicher Gestaltung ab.

Pflichten & Vorgehen – so handeln Beschäftigte richtig

  • Arbeitgeber bei krankem Kind sofort informieren (Telefon/E‑Mail) und die voraussichtliche Dauer der Freistellung mitteilen.

  • Ärztliche Bescheinigung für das Kind einholen (Betreuungsbedarf bestätigen lassen).

  • Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragen (oft digital).

  • Unterlagen (Bescheinigung, ggf. Arbeitgeberformular) zeitnah einreichen.

  • Prüfen, ob § 616 BGB im Vertrag ausgeschlossen ist – das entscheidet über Lohnfortzahlung vs. Krankengeld.

Pflichten & To‑dos für Arbeitgeber

  • Freistellung ermöglichen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (insb. bei Kinderkrankengeld‑Anspruch → unbezahlte Freistellung).

  • Bei geltendem § 616 BGB: Vergütung fortzahlen (kurze Zeit).

  • Keine Pflicht zum Homeoffice auferlegen, wenn Betreuung tatsächlich erforderlich ist; kurzfristige Lösungen sind freiwillig im Sinne des Betriebsklimas.

  • Interne Vertretungsregeln und Dokumentationsprozesse (z. B. Checkliste, Vertretungspool) etablieren.

  • Tipp für die Praxis: Ergänzen Sie im Arbeitsvertrag klar die Regelung zu § 616 BGB (geltend/ausgeschlossen) und schaffen Sie interne Prozesse für Nachweise & Vertretung. Das spart im Ernstfall Zeit.

Sonderfälle & häufige Fragen aus der Praxis

  • Kind über 12 Jahre: Anspruch besteht nur, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

  • Stationäre Behandlung des Kindes: Kinderkrankengeld ist in der Regel auch möglich; Maßgeblich bleibt der Betreuungsbedarf und die ärztliche Bescheinigung. Details klärt die jeweilige Kasse.

  • Patchwork & getrennte Eltern: Die Tagekontingente gelten pro versichertem Elternteil; eine Übertragung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Praktisch können Eltern die Betreuung abwechseln, solange eigene Kontingente bestehen.

  • Homeoffice statt Freistellung: Wenn reale Betreuung nötig ist, gibt es keine Pflicht zur Arbeit im Homeoffice. Kurzfristige Remote‑Lösungen sind freiwillig und müssen die Betreuungssituation realistisch zulassen.

Krankes Kind und Arbeit

FAQ

Habe ich Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn mein Kind krank ist?

Ja – wenn § 616 BGB im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen ist. Dann zahlt der Arbeitgeber für eine kurze Zeit weiter.

Wann greift Kinderkrankengeld?

Wenn § 616 BGB ausgeschlossen ist oder die Betreuung länger dauert. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt dann Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V; gleichzeitig besteht unbezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber (§ 45 Abs. 3 SGB V).

Wie viele Tage Kinderkrankengeld stehen zu?

10 Tage pro Kind und Elternteil, 20 Tage für Alleinerziehende; Jahresobergrenzen 25/50. Seit 08.04.2023 wieder Standard.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

In der Regel 90 % des Netto, mit gesetzlicher Deckelung pro Tag.

Gilt das auch für Privatversicherte?

PKV bietet keinen automatischen Anspruch; Leistungen sind tarifabhängig. § 616 BGB kann ggf. bezahlte Freistellung geben – sofern nicht ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag dient lediglich der allgemeinen Information zum Thema, kann und will eine individuelle, rechtsverbindliche Beratung nicht ersetzen.

Quelle:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Informationen der gesetzlichen Krankenkassen zum Kinderkrankengeld

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