Factoring-Insolvenz: Wenn der Finanzdienstleister pleitegeht
Dr. iur. Alex JanzenFür viele Zahnarztpraxen ist Factoring selbstverständlich: Die Privatliquidation wird ausgelagert, und das Ausfallrisiko trägt ein anderer. Was passiert aber, wenn nicht ein Patient, sondern der Factor selbst insolvent wird? Der Beitrag zeigt, welche Rechtspositionen Zahnärztinnen und Zahnärzte dann haben können, wo die typischen Fallstricke liegen und wie sich das Risiko schon heute begrenzen lässt.
Factoring ist in Zahnarztpraxen weit verbreitet, vor allem bei hohen Eigenanteilen für Zahnersatz, Implantologie oder Kieferorthopädie. Das Werbeversprechen mancher Factoringunternehmen zum sicheren Ausfallschutz von Forderungen bezieht sich jedoch nur auf zahlungsunfähige Patienten. Gegen die Insolvenz des Factoringunternehmens selbst schützt es nicht. Wie real dieses Szenario ist, zeigte die Insolvenz des Apothekenrechenzentrums AvP: Das Unternehmen meldete im September 2020 Insolvenz an. Die juristische Aufarbeitung reichte bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Dabei hat der BGH Grundsätze aufgestellt, die auch für zahnärztliche Abrechnungsgesellschaften Bedeutung haben.
Factoringunternehmen benötigen eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und unterliegen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 Kreditwesengesetz (KWG) als Finanzdienstleistungsinstitute einer Aufsicht. Eine Einlagensicherung wie bei Bankguthaben gibt es für die Ansprüche der Zahnarztpraxen gegen den Factor allerdings nicht.
Ausgestaltung des Factoringvertrags entscheidet
Welche Rechte Zahnarztpraxen in der Insolvenz eines Factors haben können, hängt weitestgehend von der vertraglichen Ausgestaltung des Factoringvertrags ab.
Drei Grundmodelle sind dabei zu unterscheiden.
Beim echten Factoring kauft der Factor die Honorarforderung und lässt sie sich abtreten (sog. Rechtskauf und Abtretung nach §§ 453, 433, 398 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Er übernimmt auch das Ausfallrisiko und wird der Inhaber der Forderung. Der Praxis bleibt nur ein Anspruch auf den Kaufpreis aus dem Factoringvertrag.
Beim unechten Factoring wird die Forderung ebenfalls abgetreten. Der abtretende Zahnarzt haftet aber weiter für den Ausfall der abgetretenen Forderung, weshalb die Rechtsprechung das unechte Factoring als Kreditgeschäft einordnet. Auch hier ist formal der Factor Forderungsinhaber.
Beim reinen Abrechnungs- oder Inkassomodell bleibt die Zahnarztpraxis Inhaberin der Forderung. Das Inkassounternehmen stellt hier lediglich die Rechnung, zieht das Geld aufgrund einer Einziehungsermächtigung oder einer treuhänderischen Abtretung ein und leitet es an die Zahnarztpraxis weiter.
Auf die Bezeichnung als Factoringvertrag kommt es bei der rechtlichen Einordnung eines Factorings nicht an. Viele Verträge kombinieren unterschiedliche Elemente, etwa einen Forderungsankauf mit Sicherheitseinbehalten oder zeitversetzter Auszahlung. Im Ernstfall steht deshalb immer zuerst die sorgfältige rechtliche Prüfung des Factoringvertrags nebst maßgeblicher AGB.
Zentrale Frage: Insolvenzquote oder Aussonderung?
Insolvenzrechtlich können Zahnarztpraxen in Bezug auf ihre Forderungen aus dem Factoringvertrag gegen den Factor sehr unterschiedliche Rechtspositionen haben.
Ist die Forderung wirksam auf den Factor übergegangen, gehört sie zur Insolvenzmasse. Der noch offene Kaufpreis ist dann eine bloße Insolvenzforderung (§§ 35, 38 Insolvenzordnung, InsO). Sie ist zur Tabelle anzumelden (§ 174 InsO) und wird am Ende nur mit einer Quote bedient, also häufig nur mit einem Bruchteil des Betrags.
Ist eine Zahnarztpraxis dagegen Inhaberin der Forderung geblieben, kann sie diese nach § 47 InsO aussondern, also aus der Masse herausverlangen. Sie steht dann außerhalb des Verteilungsverfahrens und erhält im besten Fall den vollen Betrag. Hat der Factor die Forderung bereits eingezogen, wird es komplizierter. Geld lässt sich nämlich nur aussondern, wenn es unterscheidbar vorhanden ist, indem es z. B. auf einem offenen Treuhandkonto liegt. Wurde das Geld mit eigenen Mitteln des Factors vermischt, entfällt das Aussonderungsrecht regelmäßig. Dann bleibt allenfalls die Ersatzaussonderung nach § 48 InsO, die ebenfalls Unterscheidbarkeit voraussetzt.
An dieser Unterscheidung setzen die AvP-Urteile des BGH vom 06.02.2025 (IX ZR 181/23 und IX ZR 182/23, MDR 2025, 368) an. Der BGH entschied, dass die Abtretung von Kassenforderungen an ein Rechenzentrum dann nach § 134 BGB nichtig ist, wenn der Zedent (Abtretender) dem Rechenzentrum eine Weiterabtretung ausdrücklich oder stillschweigend erlaubt hat. Der Zedent bliebt in seinem solchen Fall Forderungsinhaber und kann diese Ansprüche im Insolvenzverfahren des Factors aussondern. Anders bei eingezogenen Geldern, die auf gemischten Konten des Factors liegen: Für diese Gelder verneinte der BGH eine weitgehende Aussonderung.
Übertragbarkeit der BGH-Grundsätze auf Zahnarztpraxen
Die AvP-Entscheidungen des BGH betreffen Sozialdaten nach §§ 300, 302 SGB V und lassen sich nicht ohne Weiteres auf Zahnarztpraxen übertragen. Die vertragszahnärztliche Abrechnung läuft über die KZV und Factoring betrifft in der Zahnarztpraxis vor allem Privatliquidationen nach GOZ sowie Eigenanteile. Die tragende Argumentation des BGH in den betreffenden Urteilen kann allerdings durchaus auf Zahnarztpraxen übertragen werden. Der BGH stellt Rechtsgeschäfte, die gegen die sozialrechtlichen Datenschutzvorgaben verstoßen, ausdrücklich einem Verstoß gegen § 203 StGB gleich. Für ärztliche und zahnärztliche Honorarforderungen ist seit Langem anerkannt, dass ihre Abtretung ohne wirksame Einwilligung des Patienten wegen Verletzung der Schweigepflicht nach § 134 BGB, § 203 Strafgesetzbuch (StGB) nichtig ist.
Daraus ergeben sich für Zahnarztpraxen zwei praktisch wichtige Weichenstellungen in einer Insolvenz des Factors. Erstens: Liegt für jede betroffene Rechnung eine wirksame, dokumentierte Einwilligung des Patienten vor? Fehlt sie, spricht vieles dafür, dass die Forderung nie auf den Factor übergegangen ist. Zweitens: deckt die Einwilligung auch die Weitergabe an refinanzierende Banken? Viele Factoringunternehmen verkaufen angekaufte Forderungen weiter oder treten sie zur Sicherheit an Kreditinstitute ab. Ist diese Abtretung in der Patienteneinwilligung nicht hinreichend transparent kommuniziert, kann die Abtretung angreifbar oder sogar nichtig sein.
Höchstrichterlich geklärt ist diese Frage für den privatzahnärztlichen Bereich nicht. Im Insolvenzfall eines Factors sollte sie trotzdem eingehend geprüft werden, weil sie über eine Quote oder die volle Befriedigung entscheiden kann.
Zahlungen von Patienten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlen Patienten meist weiter auf das Konto, das auf der Rechnung steht. Das Geld geht also an den Factor oder den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, sofern dieser bereits bestellt ist. Für die Patienten wirkt diese Zahlung in der Regel befreiend: nach § 409 BGB muss ein Zahnarzt nämlich eine Abtretung, die er einem Patienten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen. Die Einwilligungserklärung, die der Patient in der Zahnarztpraxis unterschreibt, wird regelmäßig als eine solche Abtretungsanzeige anzusehen sein.
Gehen nach der Insolvenzeröffnung Zahlungen auf Forderungen ein, die einem Dritten (hier: einer Zahnarztpraxis) zustehen, ist die Masse ungerechtfertigt bereichert. Der Herausgabeanspruch des betreffenden Dritten ist dann eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Schnelles Handeln kann sich in solchen Fällen auszahlen. Die Zahnarztpraxis sollte ihre Rechte früh und schriftlich gegenüber dem vorläufigen Verwalter geltend machen.
Rückbelastungen und Anfechtung
Der Insolvenzverwalter kann auch selbst Ansprüche geltend machen. Häufig sind z. B. Rückbelastungen, wenn Patienten Rechnungen bestreiten. Auch beim echten Factoring haftet der Zedent nämlich dafür, dass die Forderung besteht und frei von Einwendungen ist (sog. Veritätshaftung). Beim unechten Factoring kommt der Rückgriff des Factors bei Zahlungsausfall hinzu.
Nach § 130 InsO kann der Verwalter Zahlungen aus den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag grundsätzlich zurückfordern. Voraussetzung ist, dass die Praxis die Zahlungsunfähigkeit des Factors oder Umstände kannte, die zwingend darauf schließen ließen. Bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung können vom Insolvenzverwalter sogar Zahlungen in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten werden (§ 133 Abs. 1 InsO).
Kündigung des Factoringvertrags und Patientendaten
Mit dem Insolvenzantrag endet der Factoringvertrag nicht automatisch. Nach der Verfahrenseröffnung kann der Insolvenzverwalter bei beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Verträgen wählen, ob er sie fortführt (§ 103 InsO). In solchen Fällen kann eine außerordentliche Kündigung des Factoringvertrags aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) in Frage kommen. Ob Klauseln wirksam sind, die allein an die Insolvenz eines Vertragspartners eine außerordentliche Kündigung des Vertrags nach § 314 BGB knüpfen, ist allerdings umstritten.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Patientendaten. Der Insolvenzverwalter übernimmt Bestände mit Gesundheitsdaten, während die Zahnarztpraxis gegenüber ihren Patienten in der Verantwortung bleibt. Nach Vertragsende sollte die Zahnarztpraxis deshalb schriftlich die Rückgabe oder Löschung nicht mehr benötigter Daten verlangen, außerdem Auskunft darüber, an wen Daten weitergegeben wurden.
Rechtliche Vorsorge: Risiko begrenzen
Die wirksamste Absicherung beginnt bei der Auswahl des Factoringunternehmens und der Gestaltung des Factoringvertrags.
Bei der Anbieterwahl sollten nicht allein die Gebührensätze zählen. Aufschlussreich sind auch die im Unternehmensregister veröffentlichten Jahresabschlüsse, die Eigenkapitalausstattung und die Gesellschafterstruktur. Vertraglich sind darüber hinaus kurze Auszahlungsfristen durch den Factor wichtig. Je schneller der Kaufpreis fließt, desto kleiner ist der Betrag, der insolvenzbehaftet sein kann. Für das Insolvenzrisiko kann ein echtes Factoring mit sofortiger Auszahlung deshalb oft günstiger sein als ein Inkassomodell, das erst nach Zahlungseingang auszahlt. Vereinnahmt der Factor Gelder für die Zahnarztpraxis, sollte er vertraglich zusichern, dafür ein offenes Treuhandkonto zu führen, auf das ausschließlich Fremdgelder gelangen. Hinzu können u. a. transparente Regeln zur Weiterabtretung, ein ausdrückliches Kündigungsrecht bei Zahlungsverzug, Auskunftsrechte sowie Regelungen zur Datenrückgabe kommen.
Fazit
Factoring bleibt ein sinnvolles Rechtsinstrument. Die Insolvenz des Factors ist aber ein eigenes Risiko, das weder die BaFin-Aufsicht noch eine Einlagensicherung abdeckt. Ob die Zahnarztpraxis im Ernstfall nur eine Quote erhält oder ihr Geld vollständig zurückbekommt, hängt hauptsächlich von drei Dingen ab: der Ausgestaltung des Factoringvertrags, der Wirksamkeit der Patienteneinwilligungen und der gesonderten Verwahrung der Fremdgelder. Die AvP-Rechtsprechung des BGH zeigt, dass sich eine genaue Prüfung dieser Punkte in der Insolvenz eines Factors lohnen kann.