Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Vertragsrecht

Nach § 630a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der behandelnde Zahnarzt durch den Behandlungsvertrag verpflichtet, die versprochene Behandlung zu leisten, während der Patient die vertraglich vereinbarte Vergütung entrichten muss– außer wenn ein Dritter (wie die Krankenkasse) zahlt. Die Zahlungspflicht des Patienten ist also gesetzlich festgelegt. Wird die vereinbarte zahnärztliche Leistung ordnungsgemäß erbracht, muss der Patient normalerweise bezahlen. Anders sieht es hingegen aus, wenn eine vereinbarte zahnärztliche Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde.

Kein dienstvertragliches Gewährleistungsrecht

Für zahnärztliche Behandlungen gilt das Dienstvertragsrecht. Das steht so in § 630b BGB: Danach werden Behandlungsverträge rechtlich wie Dienstverträge behandelt – außer es gibt spezielle Regeln für Behandlungsverträge. Das bedeutet: Bei zahnärztlichen Leistungen gibt es kein besonderes Gewährleistungsrecht wie bei Werkverträgen. Das Gewährleistungsrecht für Werkverträge findet also auf Behandlungsverträge ausdrücklich keine Anwendung.

Hieraus folgt, dass der Zahnarzt weder einen Behandlungserfolg, noch eine Nachbesserung seiner zahnärztlichen Leistung schuldet, noch etwaige Kosten der Nachbesserung eines Dritten tragen muss. Auf der anderen Seite ist es dem Patienten grundsätzlich nicht möglich, die Vergütung für eine zahnärztliche Leistung wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen mangelhaften Behandlung zu kürzen.

Wann entfällt die zahnärztlichen Vergütung nach § 628 BGB ganz oder teilweise?

Diese gesetzliche Rechtslage führt allerdings nicht automatisch dazu, dass der Behandelnde stets die vereinbarte Vergütung erhält, obwohl er seine zahnärztlichen Leistungen nur mangelhaft erbracht hat.

So kann die Vergütung für eine zahnärztliche Leistung nach § 628 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise entfallen, wenn der Patient den Behandlungsvertrag wirksam kündigt. Zu einer solchen Kündigung ist der Patient einerseits nach § 626 Abs. 1 Satz 1 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. in wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Patienten die Fortsetzung der Behandlung unter Berücksichtigung aller Umstände und beidseitiger Interessen nicht zugemutet werden kann. Zum anderen darf der Patient bei sogenannten „Diensten höherer Art“ – dazu zählt auch der zahnärztliche Behandlungsvertrag – den Vertrag nach § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündigen, auch ohne wichtigen Grund.

Nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Behandelnde bei einer wirksamen Kündigung eines Patienten nach § 626 BGB oder nach § 627 BGB vom Patienten die Vergütung nur für die bisher erbrachten Leistungen verlangen.

Vergütung für Behandlung im Voraus entrichtet - Erstattung ist Pflicht

Hat der Patient oder seine Krankenversicherung die Vergütung bereits im Voraus bezahlt und ist der Zahnarzt für die Kündigung des Patienten verantwortlich, muss er das zu viel gezahlte Honorar nach § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechend den gesetzlichen Rücktrittsregeln (§ 346 BGB) zurückerstatten. In diesem Fall muss der Zahnarzt die zu viel erhaltene Vergütung samt Zinsen zurückzahlen.

Wenn der Zahnarzt die Kündigung des Patienten nicht zu vertreten hat, muss er das zu viel gezahlte Honorar nach § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB nach den Regeln zur Rückgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzahlen. Im Ausnahmefall kann sich der Zahnarzt nach § 818 Abs. 3 BGB auf den sogenannten Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er das Geld nicht mehr hat und dadurch nicht mehr bereichert ist.

Kündigt der Patient wirksam nach § 626 BGB oder § 627 BGB, muss er nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB die bereits erbrachten zahnärztlichen Leistungen trotzdem bezahlen. Das bedeutet: Der Patient oder seine Krankenversicherung muss eine Teilvergütung zahlen. Diese Teilvergütung richtet sich danach, wie viel der Zahnarzt schon geleistet hat – sie wird also im Verhältnis zu den ursprünglich geplanten Gesamtleistungen berechnet.

Entfallen der Vergütung durch vertragswidriges Verhalten des behandelnden Zahnarztes

Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Anspruch auf Vergütung für zahnärztliche Leistungen ganz oder teilweise entfallen, wenn der Zahnarzt den Behandlungsvertrag kündigt, ohne dass der Patient sich vertragswidrig verhalten hat. Gleiches gilt, wenn der Zahnarzt durch eigenes vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Patienten verursacht hat und die bisher erbrachten Leistungen für den Patienten wertlos sind.

Wichtig ist: Die Vergütung für zahnärztliche Leistungen entfällt nur dann, wenn der Patient den Behandlungsvertrag wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Zahnarztes kündigt. Ein solches Verhalten liegt zum Beispiel vor, wenn der Zahnarzt mit der Behandlung beginnt, bevor die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan genehmigt hat, oder wenn der Zahnersatz gravierende Mängel aufweist, die einen Abbruch der Behandlung rechtfertigen. Die Kündigung des Patienten muss dabei direkt durch das Fehlverhalten des Zahnarztes ausgelöst worden sein.

Ein Patient hat dann kein Interesse an den bisher erbrachten zahnärztlichen Leistungen im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn er diese Leistungen wirtschaftlich nicht mehr nutzen kann. Nach der Rechtsprechung reicht es dafür nicht aus, dass eine zahnärztliche Leistung wie etwa ein Zahnersatz objektiv wertlos ist – der Patient muss sie auch tatsächlich nicht mehr verwenden. Das bedeutet: Selbst wenn eine prothetische Versorgung objektiv mangelhaft ist, gilt sie nicht automatisch als unbrauchbar, solange der Patient sie weiterhin benutzt. Die Gerichte haben in solchen Fällen bereits Nutzungszeiträume von 3 bis 9 Jahren als relevant angesehen.

Nachbesserungsrecht des behandelnden Zahnarztes

Beim zahnärztlichen Behandlungsvertrag ist es besonders: Der Zahnarzt ist nach Dienstvertragsrecht grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Leistungen nachzubessern. Er hat aber unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Nachbesserung. Die Gerichte entscheiden regelmäßig, dass eine prothetische Versorgung nicht sofort perfekt passen muss, sondern durch Korrekturen angepasst werden kann. Deshalb muss der Patient dem Zahnarzt erlauben, eine noch nicht abgeschlossene Behandlung fortzusetzen und den Zahnersatz anzupassen. Nur wenn die prothetische Versorgung so gravierende Mängel aufweist, dass eine Nachbesserung nicht mehr möglich ist und stattdessen eine Neuanfertigung nötig wäre, gilt etwas anderes.

Neuanfertigung des Zahnersatzes und Vertrauensverlust seitens Patienten

Wenn der Zahnarzt für die gravierenden Mängel des Zahnersatzes verantwortlich ist und deshalb eine Neuanfertigung nötig wird, kann sein Recht auf Nachbesserung entfallen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Patient das nötige Vertrauen in die Arbeit des Zahnarztes verloren hat.

Wann ein solcher Vertrauensverlust seitens eines Patienten gerechtfertigt ist, hängt stets von den Umständen eines konkreten Einzelfalles ab. Zunächst muss geprüft werden, ob die eingesetzte prothetische Versorgung tatsächlich nicht mehr nachgebessert werden kann und deshalb eine Neuanfertigung des Zahnersatzes erforderlich ist.

Zumutbarkeit der Nachbesserung

Kann die prothetische Versorgung noch nachgebessert werden, ist zu prüfen, ob dem Patienten in Anbetracht der gesamten Umstände Nachbesserungen der betreffenden prothetischen Versorgung zugemutet werden können. Zu den betreffenden Umständen gehören insbesondere der Umfang und die Art der Nachbesserung, der Gesundheitszustand des Patienten, bereits aufgetretene oder noch zu erwartende Komplikationen aufgrund der Nachbesserung und nicht zuletzt das Verhalten des behandelnden Zahnarztes.

Wenn die Gesamtumstände zeigen, dass dem Patienten eine Nachbesserung nicht zugemutet werden kann oder dem Zahnarzt schwere Behandlungsfehler unterlaufen sind, verliert der Patient in der Regel das Vertrauen in den Zahnarzt. In diesem Fall hat der Zahnarzt kein Recht auf Nachbesserung mehr. Ist der eingesetzte Zahnersatz für den Patienten außerdem sowohl objektiv als auch subjektiv wertlos, verliert der Zahnarzt nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB seinen Vergütungsanspruch aus dem Behandlungsvertrag.

Entfallen der Vergütung nach dem Schadenersatzrecht

Unabhängig von dem teilweisen oder vollständigen Wegfall des Vergütungsanspruchs aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag nach § 628 BGB kann der Vergütungsanspruch für eine zahnärztliche Behandlung auch gemäß § 280 Abs. 1 BGB entfallen, wenn dem Patienten gegenüber dem behandelnden Zahnarzt aufgrund einer fehlerhaften zahnärztlichen Leistung ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der betreffende Schadensersatzanspruch kann in solchen Fällen in der Befreiung des Patienten von der Vergütungspflicht aus dem Behandlungsvertrag bestehen. Führte eine fehlehrhafte zahnärztliche Behandlung zur weiteren Schädigung des Patienten, kann auch dieser Schaden ersatzpflichtig sein, soweit er vom behandelnden Zahnarzt zurechenbar verursacht wurde.

Dr. jur. Alex Janzen

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Alex Janzen
Dr. jur. Alex Janzen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht in Düsseldorf. Er berät Unternehmen im Steuerrecht, Kapitalmarktrecht sowie im Medizinrecht, insbesondere in Fragen der Steueroptimierung, Besteuerung von Ärzten und Praxisgemeinschaften, Vertretung in Einspruchs- und Klageverfahren, in Fragen der Praxisfinanzierung sowie im ärztlichen und zahnärztlichen Honorarrecht.

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