Beweislast im Haftungsprozess gegen Zahnarzt: OLG Köln nimmt Patienten in die Pflicht
Judith MeisterEin Patient verklagt seinen früheren Zahnarzt, weil ein neuer Behandler dessen prothetische Arbeit für fehlerhaft hält. Doch genügt ein solcher Vorwurf, um einen Behandlungsfehler zu beweisen?
Auch wenn der eine oder andere Patientenschützer diese Regel nicht goutiert: Im Arzthaftungsverfahren gelten grundsätzlich dieselben Beweisregeln, wie in jedem anderen zivilrechtlichen Prozess. Und das bedeutet: Wer einen Anspruch geltend macht, muss beweisen, dass dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Übertragen auf die Forderung nach Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers bedeutet das: Der Patient, der den besagten Fehler (und einen daraus entstanden) Schaden behauptet, muss zweierlei darlegen und beweisen.
Der Arzt oder Zahnarzt ist bei der konkreten Behandlung vom anerkannten (zahn)medizinischen Standard abgewichen.
Dem Patienten ist gerade aufgrund dieses Fehlers ein gesundheitlicher Schaden entstanden.
Sachverständige sind die Schlüsselfiguren im Arzthaftungsprozess
Weil das – auch angesichts des klaren Wissensgefälles zwischen Arzt und Patient – oft schwierig ist, setzen Gerichte in Arzthaftungsverfahren regelmäßig auf Sachverständige, um den medizinischen Sachverhalt im konkreten Fall zu bewerten.
So war es auch in einem Fall, der vor Kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Köln beschäftigte. Ein Patient hatte seine ehemalige Zahnärztin unter anderem auf Schmerzensgeld und den Ersatz von Folgekosten einer (vermeintlich) fehlerhaften Behandlung verklagt. Der Mann behauptete, die von der Zahnärztin im Unterkiefer eingegliederte Brücke habe von Anbeginn an nicht richtig gesessen. Insbesondere sei die Okklusion fehlerhaft gewesen, weswegen er dauerhaft unter Schmerzen gelitten habe.
Als Beweis verwies der Mann im Wesentlichen auf die Aussagen des nachbehandelnden Zahnarztes. Um seine These von einem Behandlungsfehler zu belegen, beantragte er zudem, dass dieser neue Zahnarzt auch als Zeuge vor Gericht aussagen solle. Damit allerdings hatte er keinen Erfolg.
Befragung als Zeuge nicht zwingend – Auswertung der zahnärztlichen Dokumentation ist ausreichend
Vielmehr betonte das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung, dass es im Arzthaftungsprozess keine grundsätzliche Pflicht gebe, einen vor- oder nachbehandelnden Arzt als Zeugen anzuhören. Im Regelfall könne sich ein Gericht vielmehr darauf beschränken, die Unterlagen dieser Ärzte auszuwerten. Statt auf die Aussagen des nachbehandelnden Zahnarztes stütze sich der Senat daher auch im vorliegenden Fall auf die Auswertungen der Behandlungsunterlagen sowie die Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen.
Dieser hatte zwar insofern ein Problem, als die Brücke, um die es ging, sich nicht mehr im Mund des Klägers befand. Der Sachverständige konnte sich daher nicht zu der behaupteten fehlerhaften Okklusion äußern. Allerdings begutachtete der Experte die Arbeit der früheren Zahnärztin des Patienten anhand des vorliegende Sägemodells. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass ein Behandlungsfehler im Sinne der behaupteten zu invasiven Präparationsform der Zähne 35 bzw. 37 nicht ersichtlich sei.
Ebenso wie schon das das Landgericht (LG) Köln wies daher auch das Oberlandesgericht die Klage des Patienten ab und verneinte einen Haftungsanspruch gegen die erstbehandelnde Zahnärztin. (OLG Köln, ).