Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern

Der Titel macht nicht unbedingt Lust auf mehr. Und doch ist es aus zahnärztlicher Sicht erfreulich, dass seit Anfang des Jahres das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ in Kraft ist. Es besagt, dass – seit dem 01. Januar 2026 – alle zivilrechtlichen „Streitigkeiten aus Heilbehandlungen“ vor den Landgerichten ausgetragen werden.

Über welche Summen die Parteien streiten, ist für die Zuständigkeit des Gerichtes – anders als bisher – nicht mehr entscheidend. Zum Vergleich: Bis Ende 2025 landeten Streitigkeiten aus Heilbehandlungen bis zu einem Streitwert von 5000 Euro grundsätzlich vor dem Amtsgericht. Erst wenn höhere Summen in Rede standen, waren erstinstanzlich die Landgerichte zuständig. Das führte mitunter zu unschönen juristischen Winkelzügen, um ein Verfahren vor das eine oder andere Gericht zu bringen und schaffte ein hohes Maß an Unsicherheit und bürokratischem Aufwand.

Das gehört der Vergangenheit an. Zudem gilt die Neuerung laut Gesetzesbegründung nicht nur für Haftungsfragen – also Verfahren wegen zahnärztlicher Behandlungs- oder Aufklärungsfehler. Sie umfasst ausdrücklich auch Honorarstreitigkeiten. Entsprechend muss nun jede gerichtliche Auseinandersetzung über eine Heilbehandlung vor einem Landgericht verhandelt werden – egal, ob es um eine GOZ-Rechnung in Höhe von 75 Euro geht oder ob eine Schmerzensgeldforderung von 75 000 Euro im Raum steht.

Komplexe Sachverhalte brauchen spezialisierte Richter – und Parteien, die juristisch beraten sind

Die Reform war aus Sicht von Experten überfällig. Denn wenn es um komplexe zahnmedizinische Streitigkeiten geht, sollte das Verfahren von einem Richter geführt werden, der über spezifische Fachkenntnisse in diesem Bereich verfügt. Genau dafür gibt es seit Langem die spezialisierten Kammern bei den Landgerichten. Dass sie nun – unabhängig vom Streitwert – direkt zuständig sind, könnte Verfahren über mehrere Instanzen seltener machen und damit schneller Rechtssicherheit bringen. Die höhere Expertise der Richter soll zudem zu einer nachvollziehbaren, einheitlicheren und qualitativ hochwertigeren Rechtsprechung beitragen.

Selbst verfasste Klagen gehören der Vergangenheit an

Diese Professionalisierung schlägt sich allerdings auch auf die Parteien durch. Während sich Zahnärzte und Patienten vor dem Amtsgericht noch selbst vertreten durften, herrscht am Landgericht stets Anwaltszwang. Alle Beteiligten brauchen also einen professionellen Rechtsbeistand. Das macht die Verfahren zwar erst einmal teurer, kann aber bei besonders streitafinen Patienten auch eine abschreckende Wirkung haben.

Da die Landgerichtsbezirke größer sind als die der Amtsgerichte, ist es zudem möglich, dass die Parteien längere Anfahrtswege auf sich nehmen müssen, um an der Verhandlung teilzunehmen.

Materiellrechtliche Neuerungen sind mit der Reform hingegen nicht verbunden: Nach wie vor sind es die §§ 630a ff. BGB, die die Grundsätze der zahnärztlichen Haftung regeln. Und die Beweisregeln sowie die Vorgaben zu den zahnärztlichen Dokumentations- und Aufklärungspflichten hat der Gesetzgeber nicht verändert.

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