Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Haftungsrecht

Geahnt haben es die Meisten seit langem. Nun belegen Zahlen des arbeitgebernahen Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln: Keine Branche in Deutschland ächzt so intensiv unter fehlenden Fachkräften wie das Gesundheitswesen. Angesichts von mehr als 46.000 nicht besetzbaren Stellen erstaunt es kaum, dass Patienten inzwischen über Wartezeiten klagen und etliche Berufsträger bereits ihren Ausstieg planen.

Die enorme Arbeitsbelastung all jener, die nach wie vor im System verbleiben, beeinträchtigt aber nicht nur deren eigene Gesundheit, sondern erhöht auch das Fehlerrisiko bei der Versorgung der Patienten. Das wirft die Frage auf, wie es juristisch zu bewerten ist, wenn gewisse Standards nicht gehalten werden, weil die Personaldecke zu dünn ist.

Zu wenig Personal als Abweichung vom zahnmedizinischen Standard

Wenn Juristen von Behandlungsfehlern – und damit von einer Unterschreitung des zahnmedizinischen Standards – sprechen, geht es in der Regel um den aktuellen Stand des medizinischen Wissens und der Erfahrung (vgl. hierzu § 630 a Abs. 2 BGB). Entspricht eine Behandlung nicht dem Standard, den man von einem gewissenhaften und aufmerksamen Zahnarzt erwarten darf und kommt es deshalb zu einem Gesundheitsschaden beim Patienten, liegt ein Behandungsfehler und damit ein Haftungsfall vor.

Ebenfalls zum zahnärztlichen Standard gehört aber die ordnungsgemäße Organisation der Behandlung und damit auch der Einsatz von (ausreichend) qualifiziertem Personal. Wenn in einer Praxis, einem MVZ oder einer Klinik regelmäßig Doppelschichten anfallen, liegt damit in der Regel nicht nur ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vor – verbunden mit dem Risiko drakonischer Bußgelder: Eine unzureichende personelle Ausstattung bedeutet stets auch eine Unterschreitung des zahnmedizinischen Standards und kann damit einen Behandlungsfehler indizieren (vgl. bereits BGH, Az. VI ZR 234/83).

Doch was bedeutet das nun für Zahnärztinnen und Zahnärzte (und das nicht zahnmedizinische Personal wie ZFAs), die ohnehin schon an ihre Grenzen gehen, um die Patienten zu versorgen?

Patient oder Zahnarzt: Wer muss einen folgenreichen Personalmangel beweisen?

Wenn der Vorwurf im Raum steht, dass ein Patient aufgrund von Personalengpässen nicht richtig versorgt wurde, gilt Folgendes:

  • Im Normalfall muss derjenige einen Fehler beweisen, der daraus Ansprüche ableiten will – in diesem Fall also der Patient. Diese Beweislastregel gilt grundsätzlich auch im Fall eines Organisationsmangels und damit auch bei einer zu geringen Personalausstattung der Praxis.

  • Ist der Personalmangel so gravierend, dass zahnmedizinische Standards nicht eingehalten werden können, kann dies als Indiz für einen Fehler gelten. Das bedeutet aber nicht, dass sich die Beweislast automatisch umkehrt und der Zahnarzt nun beweisen muss, dass er trotz der hohen Arbeitsbelastung alles richtig gemacht hat.

  • Zu einer solchen Beweislastumkehr kommt es nur, wenn der Personalmangel so gravierend ist, dass er – wie bei einem groben Behandlungsfehler – schlichtweg nicht passieren darf. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Personaldecke so dünn ist, dass eine ordnungsgemäße Behandlung und Betreuung aller Patienten denknotwendig ausgeschlossen ist. Im Streitfall müssen Zahnärzte bzw. Praxisinhaber daher regelmäßig Personal- und Schichtpläne sowie Zahlen zur Auslastung vorlegen, um Patienten die erforderlichen Einblicke zu ermöglichen.

Wie können Zahnärzte gegensteuern, wenn sie aufgrund einer zu hohen Arbeitsbelastung Fehler befürchten?

Das Mittel der Wahl – zumindest bei angestellten Berufsträgern – ist die sogenannte Überlastungsanzeige. Mit ihr bringt zahnmedizinisches Personal gegenüber dem Arbeitgeber formal zum Ausdruck, dass die vorhandenen Fachkräfte nicht ausreichen, um die Patientinnen und Patienten ordnungsgemäß zu versorgen.

Arbeitnehmer sind nach § 16 Abs. 1 ArbSchG sogar verpflichtet, ihrer Chefin oder ihrem Chef jede von ihnen festgestellte erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich zu melden.

Ein Zahnarzt, der eine solche Überlastungsanzeige gestellt und sauber dokumentiert hat, kann sein individuelles Haftungsrisiko dadurch deutlich senken. Immerhin zeigt er damit, dass er die Risiken erkannt und das Wohl seiner Patienten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet hat. Um Beweisprobleme im Ernstfall zu vermeiden, sollten Zahnärzte eine Überlastungsanzeige daher stets schriftlich verfassen. Wichtig ist es zudem, den Tag zu dokumentieren, an dem das Schreiben verfasst wurde und festzuhalten, wann die Anzeige an wen übergeben wurde. Idealerweise werden Datum und Uhrzeit auf dem Papier selbst festgehalten und vom Empfänger gegengezeichnet.

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