Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern
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Für niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte bietet ein Schnuppertag für Bewerber eine gute Gelegenheit, um zu sehen, ob die Person fachlich und persönlich ins Team passt. Gleichzeitig erhalten Bewerber:innen einen authentischen Einblick in den Praxisalltag einer ZFA. Hier ein paar Hinweise, die dabei helfen können, den Schnuppertag gut zu gestalten.

Was ist rechtlich bei einem Schnuppertag in der Zahnarztpraxis zu beachten?

Wie ist ein Schnuppertag rechtlich einzuordnen?

Korrekt bezeichnet man solche Schnuppertage als Probearbeit oder sogenanntes Einfühlungsverhältnis. Das Einfühlungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Während eines Schnuppertages untersteht der Bewerber daher nicht dem Direktionsrecht des Chefs, muss keine Arbeitsleistungen erbringen oder sich an konkrete Arbeitszeiten halten. Damit ist das sogenannte Einfühlungsverhältnis deutlich von einem regulären Arbeitsverhältnis abgegrenzt​.

Wie lange darf die Probearbeit dauern?

Ein paar Stunden bis einige Tage - denn die Dauer der Probearbeit ist nicht gesetzlich geregelt. Eine einheitliche Linie gibt es in der Rechtsprechung ebenfalls nicht. Experten empfehlen, die Probearbeit auf mehrere Stunden zu beschränken und die oberste Grenze bei maximal einer Woche zu ziehen. Wer längere Fristen vereinbart, geht das Risiko ein, dass unbeabsichtigt ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Um diese Unsicherheiten zu vermeiden, sollten Probearbeiten klar begrenzt werden, z. B. auf einen Vor- oder Nachmittag.

Probearbeit und bestehendes Arbeitsverhältnis: Was ist erlaubt?

Grundsätzlich darf eine ZFA in einer anderen Praxis probearbeiten, aber sie sollte dies außerhalb der regulären Arbeitszeiten ihres aktuellen Arbeitgebers tun. Probearbeiten während der Arbeitszeit des bestehenden Jobs könnte arbeitsrechtliche Folgen haben, da dies möglicherweise als Konkurrenzsituation angesehen wird. Am besten wird dies während des Urlaubs oder in der Freizeit organisiert​.

Vergütung und Haftung während der Probearbeit

Schnuppertage sind kein Arbeitsverhältnis und setzen auch keine Arbeitsleistung voraus. Daher werden sie in der Regel auch nicht vergütet. Der Arbeitgeber kann natürlich etwas Geld spendieren, jedoch nicht als Lohn, sondern als Aufwandsentschädigung. Wichtig ist, in einer Vereinbarung eindeutig festzuschreiben, dass es sich nicht um eine Vergütung für geleistete Arbeit handelt. Selbstverständlich gilt auch der Mindestlohn nicht.

Welche Arbeiten dürfen Bewerber bei einem Probetag übernehmen?

An Probetagen dürfen Bewerber nur einfache, unterstützende Aufgaben übernehmen, damit noch von einem Einführungsverhältnis gesprochen werden kann. Eine ZFA kann also bei Untersuchungen dabei sein oder jemandem am Computer über die Schulter schauen. Geht das Probearbeiten über ein Beschnuppern hinaus und wird der Bewerber in Praxis und Abläufe eingegliedert, kann es passieren, dass „stillschweigend“ ein Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Denn es kommt nicht darauf an, wie man es nennt, sondern darauf, was wirklich passiert.

Wer haftet für Schäden, die der Bewerber bei der Probearbeit verursacht?

Falls während der Probearbeit Schäden entstehen, ist in der Regel die private Haftpflichtversicherung des Bewerbers zuständig. Daher ist es sinnvoll, vor Beginn der Probearbeit eine schriftliche Bestätigung über den Versicherungsschutz vom Bewerber einzuholen. Dies schützt sowohl den Bewerber als auch den Praxisinhaber vor eventuellen Missverständnissen.

Unfallversicherung und rechtliche Risiken während der Probearbeit

Passiert während der Probearbeit ein Unfall, greift in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung. Es kann allerdings passieren, dass die Krankenversicherung die Umstände der Probearbeit genau hinterfragt und überprüft. Stellt sich heraus, dass der Bewerber auf Anweisung des Zahnarztes gehandelt hat, könnte sie ein stillschweigendes Arbeitsverhältnis vermuten. Dann ist er zwar gesetzlich unfallversichert, aber der Praxischef muss mit Regressforderungen der Berufsgenossenschaft rechnen.

 

 

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