Schwerbehinderter Bewerber: Kein automatischer Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch
Judith MeisterWeil ein schwerbehinderter Jobanwärter sich nicht bei seinem potenziellen Arbeitgeber vorstellen durfte, klagte er auf Schadenersatz wegen Diskriminierung. Doch das Gericht entschied anders, als der Mann gehofft hatte.
Schwerbehinderten Menschen sieht man ihre Einschränkungen nicht immer an. Diabetiker oder Depressive können ebenso betroffen sein wie Krebspatienten, Epileptiker oder Schreibtischtäter mit einem schweren Bandscheibenleiden. Der Grund: Nicht allein die Diagnose entscheidet darüber, ob ein Patient rechtlich betrachtet als schwerbehindert gilt. Ausschlaggebend ist der Grad der Behinderung (GdB) nach § 2 Abs. 2 SGB IX. Ob eine Person einen Behinderungsgrad erhält, entscheiden die sogenannten Versorgungsämter. Sie begutachten die Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Teilhabe des Antragstellers am gesellschaftlichen Leben. Ab einem GdB von 50 besteht danach stets eine Schwerbehinderung. Mit einem GdB zwischen 30 und 49 können kann dieser Status je nach Einzelfall erreicht werden.
Der Arbeitsmarkt kann auf Schwerbehinderte nicht verzichten
In Deutschland leben derzeit rund 3,08 Millionen schwerbehinderten Menschen im Alter von 15 bis 65 Jahren. Um ihnendie Teilhabe am Arbeitsleben so gut es geht zu ermöglichen, verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausdrücklich deren Benachteiligung im Arbeitsleben. Wer wegen einer Behinderung dennoch eine Diskriminierung erfährt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder eine Entschädigung verlangen (§ 15 AGG)
Doch wann liegt eine solche Diskriminierung genau vor – zum Beispiel im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens? Diese Frage musste vor Kurzem das Arbeitsgericht Koblenz entscheiden.
Fehlende Einladung zum Vorstellungsgespräch als Diskriminierung?
Im konkreten Fall hatte sich ein Diplom-Maschinenbauingenieur mit einem GdB von 60 auf einen Posten als Konstrukteur beworben. In seinem Anschreiben hatte er ausdrücklich auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Als er dennoch eine Absage erhielt, klagte er auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Sein Argument. Der Arbeitgeber habe ihn wegen seines Alters und seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies zeige sich schon daran, dass er noch nicht einmal die Chance erhalten habe, sich persönlich vorzustellen, sondern gleich abgelehnt worden sei.
Die Arbeitgeberin wies diese Anschuldigungen zurück. Die Ausschreibung habe nicht dazu gedient, eine konkrete Vakanz zu besetzen, sondern sollte lediglich geeignete Kandidaten für einen Bewerberpool gewinnen. Man habe daher mit keinem der insgesamt 24 Bewerber Gespräche geführt, wohl aber geeignete Kandidaten in die Datenbank aufgenommen – darunter auch den Kläger.
Wenn niemand eingeladen wird, wird auch niemand benachteiligt
Diese Ausführungen genügten der Kammer, um eine verbotene Diskriminierung – und einen Schadenersatzanspruch für den Ingenieur – zu verneinen. Richtig sei es zwar, dass bereits die Versagung einer Karriere-Chance eine Benachteiligung darstellen könne, etwa, wenn ein Bewerber von einem Auswahlverfahren ausgeschlossen wird. Dafür müsse aber tatsächlich ein Auswahlverfahren stattfinden. Und diese Voraussetzung war vorliegend gerade nicht erfüllt.
Wo es keine Stelle gebe und niemand zu Gesprächen eingeladen werde, könne einem schwerbehinderten Bewerber auch nicht die Möglichkeit genommen werden, seine Chancen im Auswahlprozess zu verbessern (ArbG Koblenz, Az. 6 Ca 3408/25).