Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Sechs Jahre lang filmte ein Zahnarzt aus Thüringen mit einer versteckten Kamera seine Mitarbeiterinnen im Umkleideraum und unter der Dusche. Als er aufflog, fanden Ermittler mehr als 3000 gespeicherte Videodateien. Weiterer Missbrauch wurde bekannt, als die Zahnarzthelferinnen erklärten, dass ihr Chef sie manchmal unter die Dusche brachte und sie mitsamt der Arbeitskleidung abbrauste. Der Zahnarzt bestritt eine sexuelle Motivation, räumte aber ein „distanzarmes Verhältnis“ zu seinen Mitarbeiterinnen ein.

Zahnarzt zahlt Mitarbeiterinnen aus

Das Amtsgericht Gera hatte den damals 52-jährigen wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen gemäß § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) zunächst zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach seiner Berufung wurde der Strafprozess in zweiter Instanz allerdings eingestellt. Die betroffenen Mitarbeiterinnen zogen ihre Strafanträge nach privaten Schadensersatzzahlungen des Arztes zurück. Der Verlust seiner Kassenzulassung bleib dennoch bestehen.

Beweise reichen für Entzug der Zulassung aus

Der Zahnarzt klagte und erklärte, dass nach der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens die Vorwürfe nicht mehr Gegenstand der Zulassungfrage sein dürfen. Das sahen die Richter am Bundessozialgericht allerdings anders und entschieden, dass ihm die vertragsärztliche Zulassung auch dann entzogen werden dürfe, wenn er wegen der Tat nicht rechtskräftig verurteilt wurde (Az. B 6 KA 4/18 R).

Es gebe auch ohne Urteil genügend Beweise dafür, dass der Zahnarzt „die Intimsphäre der Mitarbeiterinnen zum Objekt seiner Interessen gemacht hat“. Auch habe er seine zahnärztlichen Pflichten durch das heimliche Filmen über Jahre hinweg „gröblich verletzt“. Daher müssten die Träger der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht länger zusammenarbeiten. Einen Antrag auf Wiederzulassung kann der Zahnarzt in fünf Jahren stellen.