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Steuerrecht
Inhaltsverzeichnis

E-Dienstwagen: Nutzung durch die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber

Regelung bis 31.12.2025

Wird ein E-Dienstwagen vom Praxisinhaber genutzt, sind die Stromkosten für das Laden des Fahrzeugs grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar, sofern das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet ist. Das gilt sowohl für das Laden an einer betrieblichen Ladestation als auch für das Laden zu Hause. Die private Nutzung des Fahrzeugs wird über die Entnahmebesteuerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfasst, sodass kein zusätzlicher geldwerter Vorteil für den privat entnommenen Ladestrom entsteht.

Für das Laden zu Hause war es bislang zulässig, die Stromkosten pauschal zu ermitteln, wenn keine exakte Zuordnung möglich war. Die Finanzverwaltung akzeptierte hierfür bestimmte Pauschalen, sofern keine separate Messeinrichtung vorhanden war.

Änderungen ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 entfällt die Möglichkeit der pauschalen Ermittlung der Stromkosten für das häusliche Laden. Es ist dann zwingend erforderlich, die tatsächlich geladene Strommenge nachzuweisen. Dies kann beispielsweise durch eine fest installierte Wallbox mit integriertem Zähler oder ein klassisches Messgerät (analog, digital oder Smart Meter) erfolgen, das den Stromverbrauch des Fahrzeugs beim Laden erfasst. Auch einige moderne Elektrofahrzeuge bieten die Möglichkeit, den geladenen Strom zu protokollieren. Nur die nachgewiesenen Stromkosten können weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Für den Ansatz der Kosten ist entweder der individuelle Strompreis laut Vertrag mit dem Energieversorger oder alternativ die Strompreispauschale des Statistischen Bundesamts maßgeblich. Die Dokumentation der geladenen Strommenge und des Strompreises ist sorgfältig zu führen und aufzubewahren.

E-Dienstwagen: Nutzung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer

Regelung bis 31.12.2025

Wird der E-Dienstwagen einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, entsteht ein geldwerter Vorteil, der in der Regel nach der 1-%-Regelung versteuert wird. Das kostenlose oder verbilligte Laden an einer betrieblichen Ladestation des Arbeitgebers ist durch die 1-%-Regelung abgegolten und führt zu keinem zusätzlichen steuerpflichtigen Vorteil.

Für das Laden zu Hause konnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bislang steuer- und sozialversicherungsfreie Pauschalen erstatten. Diese betrugen monatlich 30 Euro (bzw. 70 Euro, wenn keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht) für reine Elektrofahrzeuge und 15 Euro (bzw. 35 Euro) für Plug-in-Hybride. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Pauschale, war ein steuerfreier Auslagenersatz gegen Nachweis möglich.

Änderungen ab 2026

Ab 2026 entfällt die Möglichkeit der pauschalen Erstattung. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nur noch die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Stromkosten steuerfrei erstatten. Voraussetzung ist, dass die geladene Strommenge und der individuelle Strompreis nachgewiesen werden. Dies erfordert wieder eine lückenlose Dokumentation, analog zur Vorgehensweise bei dem Unternehmer selbst und die Nachweise der individuellen Kilowatt-Preise des jeweiligen Energieversorgers und Vertrages.

Alternativ kann der Arbeitgeber die Strompreispauschale des Statistischen Bundesamts anwenden, sofern die geladene Strommenge nachgewiesen wird. Für das Laden an öffentlichen Ladestationen bleibt die steuerfreie Erstattung weiterhin möglich, sofern entsprechende Belege vorliegen. Die Nachweise sind als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Risiko: Werden die bisherigen Pauschalen einfach weiter an den Arbeitnehmer ausgezahlt, können diese als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn ausgelegt werden. Sofern die Auszahlung, wie bisher, lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erfolgt, droht in der nächsten Prüfung eine Nachzahlung durch den Arbeitgeber.

Zusammenfassung: Nutzergruppe ist entscheidend

Die steuerliche Behandlung des Ladestroms unterscheidet sich grundlegend je nach Nutzergruppe:

  • Beim Unternehmer erfolgt die Behandlung über das Betriebsvermögen und die Entnahmebesteuerung. Die Stromkosten sind Betriebsausgaben, die private Nutzung wird als Entnahme behandelt.

  • Beim Arbeitnehmer erfolgt die Behandlung über den geldwerten Vorteil und ggf. steuerfreien Auslagenersatz. Die Erstattung von pauschalen Stromkosten für das private Fahrzeug des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist hingegen steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Die Nachweispflichten verschärfen sich ab 2026 deutlich. Unternehmer und Arbeitnehmer müssen dann für das häusliche Laden zwingend die geladene Strommenge und den Strompreis dokumentieren. Ohne entsprechende Nachweise ist ein steuerlicher Abzug bzw. eine steuerfreie Erstattung nicht mehr möglich.

Fazit: ab 2026 verschärfte Nachweispflichten

Die steuerliche Behandlung des Ladestroms für E-Dienstwagen ist komplexer geworden und unterliegt ab 2026 verschärften Nachweispflichten. Während bislang pauschale Erstattungen möglich waren, ist künftig ein exakter Nachweis der geladenen Strommenge und des Strompreises erforderlich. Wer weiterhin steuerliche Vorteile nutzen möchte, sollte rechtzeitig die technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen. Nur durch eine sorgfältige Dokumentation können die steuerlichen Vorteile auch künftig genutzt werden.

Felix Roth

Felix Roth M.Sc

Felix Roth ist Geschäftsführer der Erbacher, Lyck + Pätzold Steuerberatungsgesellschaft mbH. Als Wirtschaftsprüfer unterstützt er die Mandanten der Healthcare-Branche in steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.

roth@steuerberatung.healthcare

Porträtfoto Christian Erbacher

Christian Erbacher LL.M.

Christian Erbacher ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht und Partner der Kanzlei Lyck+Pätzold.healthcare.recht. Er hält einen Master im Medizinrecht und ist Lehrbeauftragter an der SRH Hochschule Heidelberg und SRH Fernhochschule – The Mobile University.“

erbacher@medizinanwaelte.de

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