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Turbulenzen sind für Passagiere meist unangenehm, stellen für das Flugzeug selbst aber in der Regel keine Gefahr dar. Nach Einschätzung von Experten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt können selbst heftige Luftwirbel dem Flugzeug normalerweise nichts anhaben. Gefährlich wird es jedoch in der Kabine, wenn nicht angeschnallte Personen oder Gegenstände durch die Luft geschleudert werden.

Verletzungen durch Turbulenzen auf dem Flug nach Mauritius

Diese Erfahrung musste auch ein Ehepaar aus Hessen machen. Auf dem Flug nach Mauritius geriet die Maschine über dem Indischen Ozean in schwere Turbulenzen. Der Mann war zu diesem Zeitpunkt nicht angeschnallt und wurde mit dem Kopf gegen die Kabinendecke geschleudert. Nach der Landung musste er unmittelbar in ein Krankenhaus gebracht werden.

Die Ärzte entließen ihn bereits am nächsten Tag in sein Hotel. An Erholung unter Palmen war allerdings nicht zu denken. Der gesamte Aufenthalt war von erheblichen Schmerzen geprägt. Die meiste Zeit verbrachte der Mann in seinem Zimmer. Den Weg ins Restaurant konnte er nur mit Hilfe eines Elektrowagens zurücklegen. Beim Aufstehen, bei der Körperpflege und beim Toilettengang war er auf die Unterstützung seiner Frau angewiesen. Auch sie hatte sich bei dem Vorfall verletzt.

Nach der Rückkehr aus Mauritius ließ sich das Ehepaar in einem Krankenhaus in Wiesbaden untersuchen. Bei der Frau stellten die Ärzte einen angebrochenen Brustwirbel fest. Der Ehemann hatte sich zwei Halswirbel gebrochen. Da ihm Lähmungen drohten und ohne Behandlung sogar Lebensgefahr bestand, musste er sofort operiert werden. Anschließend blieb er acht Tage im Krankenhaus und musste weitere zwölf Wochen eine Halskrause tragen.

Haftung des Reiseveranstalters nach dem Montrealer Übereinkommen

Der Mann verklagte anschließend das Unternehmen, bei dem er die Pauschalreise gebucht hatte. Er verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zur Begründung verwies er auf die schweren Verletzungen, die Folgen des Unfalls und die entgangenen Urlaubsfreuden. Außerdem leide er weiterhin unter Schmerzen. Auch die Erinnerung an das Geschehen im Flugzeug und die Todesängste der anderen Passagiere belasteten ihn nach wie vor.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt gab der Klage statt und stützte ihre Entscheidung auf das sogenannte Montrealer Abkommen. Das internationale Abkommen regelt unter anderem die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Tod oder Verletzung von Passagieren sowie bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Beförderung von Gepäck.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der beklagte Pauschalreiseveranstalter als vertragliches Luftfahrtunternehmen im Sinne des Montrealer Übereinkommens anzusehen sei. Damit hafte er grundsätzlich für die Verletzungen des Klägers und seiner Ehefrau.

Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Nach Auffassung des Gerichts hatte die gebuchte Erholungsreise aufgrund der schweren Verletzungen und der starken Schmerzen für den Kläger keinen Erholungswert mehr. Deshalb sei zunächst eine Entschädigung in Höhe des vollständigen Reisepreises wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu zahlen.

In der Entscheidung heißt es: „Die gebuchte Erholungsreise war aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen und starken Schmerzen komplett beeinträchtigt und der Urlaub hatte für den Kläger überhaupt keinen Wert mehr.“ Zudem hätten die Verletzungen des Ehemanns auch eine Ausstrahlungswirkung auf die mitreisende Person, da eine gemeinsame Erholung nicht mehr möglich war."

Zudem hätten die Verletzungen des Ehemanns auch Auswirkungen auf die mitreisende Ehefrau gehabt. Eine gemeinsame Erholung sei dadurch nicht mehr möglich gewesen.

Kein Mitverschulden trotz fehlender Anschnallgurte

Das Gericht sah kein Mitverschulden der Urlauber an dem folgenschweren Unfall. Zwar waren beide Passagiere zum fraglichen Zeitpunkt nicht angeschnallt. Dies könne ihnen jedoch nicht vorgeworfen werden, da die Anschnallzeichen nach Zeugenaussagen erst aktiviert worden seien, als sich die Maschine bereits im freien Fall befunden habe.

Entscheidend war daher, dass die Reisenden nach Einschätzung des Gerichts keine realistische Möglichkeit mehr hatten, sich rechtzeitig anzuschnallen. Das fehlende Anschnallen führte deshalb nicht zu einer Kürzung der Ansprüche.

20.000 Euro Schmerzensgeld für Verletzungen durch Turbulenzen

Das Landgericht Frankfurt verurteilte den Reiseveranstalter außerdem zur Zahlung von 20.000 Euro Schmerzensgeld. Angesichts der schweren Verletzungen und der erheblichen Beeinträchtigungen sei diese Summe angemessen (LG Frankfurt, Az. 2-24 O 527/23).

Was tun, wenn Praxis-Mitarbeiter betroffen sind?

Ein Unfall im Urlaub ist zunächst eine private Angelegenheit. Dauert die Arbeitsunfähigkeit jedoch länger an, muss die Praxis organisatorisch reagieren. Entscheidend ist, ob der Unfall rein privat, durch einen Dritten verursacht oder während einer beruflichen Reise passiert ist.

  • 1. Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden

  • 2. Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen lassen

  • 3. Patientenversorgung sicherstellen

  • 4. Patienten frühzeitig informieren

  • 5. Vertretung und Notfallbetrieb organisieren

  • 6. Prüfen, wer den Unfall verursacht hat: Wurde der Unfall möglicherweise durch eine andere Person oder ein Unternehmen verursacht, sollten Beweise gesichert werden.

  • 7. Unfallversicherung richtig einordnen: Nicht jeder Unfall ist ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung.

  • 8. Entgeltfortzahlung und Kosten prüfen

  • 9. Rückkehr und Wiedereingliederung planen

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