Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Vertragsrecht

Eine Sitzung, acht Implantate, große Probleme

Die Patientin hatte acht Implantate in nur einer einzigen Sitzung erhalten. Doch danach traten Komplikationen auf. Verunsichert und enttäuscht brach sie die Behandlung ab und weigerte sich, die Rechnung zu bezahlen. Der Zahnarzt forderte dennoch sein Honorar. Der Fall wanderte durch mehrere Instanzen bis zum BGH (Az.: III ZR 294/16).

Behandlungsfehler und fehlende Aufklärung

Die Patientin machte dem Zahnarzt schwere Vorwürfe: Er habe sie nicht ausreichend über Risiken und Alternativen aufgeklärt. Zudem, so ihr Vorwurf, habe er ihre Zustimmung durch Täuschung erschlichen. Die versprochene computergestützte Implantation wurde nämlich gar nicht durchgeführt. Stattdessen stellte sich heraus, dass die Implantate unbrauchbar waren. Ein Gutachter bestätigte dies und empfahl dringend ihre Entfernung – eine belastende und riskante Prozedur für die Patientin.

Zunächst Teilerfolg für den Zahnarzt, dann Urteil zugunsten der Patientin

Das zuständige Landgericht wies die Klage des Zahnarztes zunächst ab. In der Berufung erhielt er jedoch knapp 17.000 Euro zugesprochen – trotz der fehlerhaften Behandlung. Dagegen legte die Patientin Revision ein. Der BGH entschied schließlich in ihrem Sinne: Bei gravierenden Behandlungsfehlern, die nur noch „Notlösungen“ zulassen, hat ein Zahnarzt keinen Anspruch auf Honorar. Damit wurde das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Klage des Zahnarztes endgültig abgewiesen.