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Abrechnung

Neuerdings kommen auch Ablehnungen mit der Begründung, die Ä2382 könne nicht im Mund (beim Zahnarzt, MKG) zur Abrechnung kommen. Eine Hautlappenplastik ist nach medizinischer Indikation eine Plastik eines körpereigenen Hautlappens aus derselben Region oder aus entfernten Körperbereichen.

GO Ä2382: Schleimhaut ist auch Haut

Unter den Begriff „Haut“ fällt somit auch die Schleimhaut, wie es der Wortteil sagt. Anders als die Oberhaut, die sich aus mehrschichtigem verhorntem Plattenepithel zusammensetzt, besteht die Schleimhaut aus mehrschichtigem unverhorntem Plattenepithel. In der Zahnmedizin sind von diesen Maßnahmen auch große Bereiche betroffen.

Demnach unterscheiden sich Haut und Schleimhaut vom groben Aufbau her kaum, was letztendlich für die Erbringung der Leistung GOÄ 2382 gravierend ist: Die plastische Modellierung von Haut oder Schleimhaut ist mit dem gleichen chirurgischen Aufwand zu erbringen, was schlussendlich für die Erbringung und Abrechnung wichtig ist.

Ä2382 in Verbindung mit GOZ 9010/9040

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu den Teilen D, E und K der GOZ ist die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung und der Wundverband) Bestandteil vieler chirurgischer Leistungen.

Weitere, über die einfache Wundversorgung hinausgehende Maßnahmen sind bei eigenständiger notwendiger Indikation zusätzlich berechnungsfähig.

Eine vollständige Wundabdeckung mittels einer Hautlappenplastik, wie z. B. Split-Flap, um eine Knocheninfektion zu vermeiden, ist folglich nicht mehr eine primäre Wundversorgung. Da die GOÄ 2382 zum Teil L VII. der GOÄ gehört, ist es undiskutabel, dass diese für den Bereich der Zahnmedizin zur
Abrechnung geöffnet und freigegeben ist, wenn diese Leistung nicht als selbstständige Leistung oder zum Teil einer anderen, in der GOZ enthaltenen Leistung gehört.

GOÄ-Nr. Ä2382 nicht neben GOZ-Nr. 9040 oder 9010

Nach der Einheilung eines Implantates erfolgt in der Regel im nächsten Schritt die Implantatfreilegung. Diese erfolgt entweder über eine Stanzung oder einen chirurgischen Schnitt einer bestimmten Region (Wichtig: OP-Gebiet angeben!). Die Abdeckschraube des Implantates wird entfernt und ein Gingivaformer eingesetzt. Dies entspricht der Leistungsbeschreibung der GOZ 9040: „Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem“.

Wird nun durch eine einfache Wundversorgung die Region geschlossen, so ist dies Leistungsbestandteil der GOZ 9040.

Erfolgt allerdings eine Formung der Attached Gingiva mittels verschiedener zur Verfügung stehender Techniken (s.u.), stellt dies eine selbstständige Leistung nach der GOÄ 2382 (schwierige Hautlappenplastik) dar und kann auch neben der GOZ-Nr. 9040 berechnet werden. Schwierige Hautlappenplastiken als eigenständige Leistungen, die über die einfache Wundversorgung hinausgehen können, sind:

  • Spaltlappen (Split-Flap-Lappen)
  • Lateraler Verschiebelappen
  • Schwenklappen
  • Rotationslappen
  • Papillenrekonstruktionslappen 
  • Semilunarlappen (Tarnow, Palacci) 
  • V-Y-Plastik, Z-Plastik
    uvm.

Bedeutung selbstständige Leistung, selbstständige Berechnung

Selbstständig im Sinne der Gebührenordnung sind alle diejenigen Leistungen, die

  1. nicht als Bestandteil einer anderen Leistung und/oder
  2. nicht als besondere Ausführung einer anderen ebenfalls berechneten Leistung nach dem Gebührenverzeichnis anzusehen sind. (Quelle: zaek-berlin.de)

Die GO Ä2382 ist hinsichtlich ihrer Abrechnungshäufigkeit nicht eingeschränkt, sondern kann je erfolgter Lappenbildung einmal berechnet werden.

Laut § 6 Abs. 2 GOZ sind die Vergütungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den dort aufgeführten Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind. (Quelle: zaek-berlin.de)

Zuschläge bei der GO Ä2382

Ist eine GO Ä2382 in Ansatz gebracht, können auch die entsprechenden Zuschläge nach Ä440, Ä441 und Ä443 abgerechnet werden, somit auch Materialien, die in der GOZ ausgeschlossen sind, wie z.B. OP-Hilfsmittel, andere Einmalartikel und das OP-Abdecktuch.

Ein Rechenexempel bleibt bei diesen Kosten, ob ein OP-Zuschlag nach GOZ 0530 in Verbindung der GOZ 9010 bei einer Implantation nicht besser bewertet ist.

Fazit: Die Hautlappenplastik nach GOÄ 2382 bleibt, wenn an der Mundschleimhaut erbracht, auch berechenbar.

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