Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht
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Der Schritt war umstritten. Doch seit erstem Januar gilt in Deutschland flächendeckend ein neuer Mindestlohn. Zahnärztinnen und Zahnärzte, müssen ihren Arbeitnehmern daher unabhängig von deren Qualifikation statt 12,82 Euro mindestens 13,90 Euro pro Stunde zahlen.

Relevant dürfte dieser Wert vor allem für Aushilfskräfte, das Reinigungspersonal und (sonstige) Minijobber sein. Für letztere ist die Erhöhung auch deshalb wichtig, weil dadurch die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze steigt. Statt 556 Euro dürfen Minijobber nun bis zu 603 Euro pro Monat verdienen.

Solange dieser Wert nicht überschritten wird, zahlen Arbeitnehmer auf ihr Gehalt keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Auch Arbeitgeber profitieren in dieser Konstellation von zahlreichen bürokratischen Erleichterungen und zahlen nur eine pauschale Abgabe für die Renten- und Krankenversicherung sowie eine Pauschalsteuer.

Neuer Mindestlohn erfordert (oft) die Anpassung von Minijob-Verträgen

Kommt ein Minijobber an die kritische Grenze von 43 Stunden pro Monat, sollten Arbeitgeber schnellstmöglich agieren und die Arbeitszeit an den neuen Mindestlohn anpassen. Andernfalls wird in dem konkreten Arbeitsverhältnis die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Privilegien können (ganz oder teilweise) entfallen.

Extrem wichtig ist es überdies, alle Arbeitsverträge mit Minijobbern schriftlich niederzulegen. Andernfalls drohen im Streitfall ernste Konsequenzen, etwa, wenn ein Mitarbeiter behauptet, mehr gearbeitet zu haben als zehn Stunden pro Woche bzw. 43 Stunden im Monat. Wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt als Arbeitgeber dann nicht beweisen kann, dass diese Grenzen eingehalten wurden, drohen schmerzhafte Nachzahlungen.

Tipp: Die nächste Anpassung des Mindestlohns zum 1. Januar 2027 ist bereits beschlossen. Idealerweise sollten Praxischefinnen und -chefs daher bereits im November/Dezember 2026 eine erneute Überprüfung bzw. Anpassung der Verträge ihrer Minijobber einplanen.

Personalbindung: Engagierte ZFA können auch in der Rente noch weiterarbeiten

Erfreulich sind die Neuerungen, die sich im „Rentenpaket 2025“ verstecken. Mit Blick auf den stetig steigenden Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat der Gesetzgeber endlich eine aus der Zeit gefallene Regelung beseitigt.

Bislang galt: Wollte ein Zahnarzt einem verdienten Mitarbeiter nach dessen Renteneintritt noch einen Zeitvertrag anbieten, war das nur erlaubt, wenn für die Befristung ein spezifischer Grund vorlag. Der Grund: das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot in der damaligen Version von § 14 Abs. 2).

Mittlerweile ist dieses Verbot für ehemalige Mitarbeiter einer Zahnarztpraxis hinfällig. Wenn also eine ZFA ihr Renteneintrittsalter erreicht hat, kann ihr (früherer) Chef oder ihre Chefin sie auch ohne Sachgrund noch einmal auf Zeit anstellen. Die maximale Gesamtlaufzeit des Zeitvertrages liegt bei zwei Jahren. Innerhalb dieser Zeit kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt einen befristeten Vertrag bis zu drei Mal verlängern.

Steuern und Sozialabgaben für Aktivrentner

Eine solche Anstellung während der Rente lohnt sich auch für die Fachkräfte, die sich noch zu jung fürs Altenteil fühlen und durch die Tätigkeit bei ihrem alten Arbeitgeber ihre Rente aufbessern wollen. Sie können seit Anfang 2026 bis zu 2000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen.

Für Arbeitgeber gilt in dieser Konstellation:

Sie bleiben zwar für die Abführung der Einbehaltung der Lohnsteuer ihrer Aktivrenten-Arbeitnehmer zuständig, haben aber keine konkrete Belastung. Auch mit Blick auf die Sozialversicherungsbeiträge gibt es gewisse Erleichterungen.

Zwar müssen Zahnärzte auch für Aktivrentner den Arbeitgeberanteil an die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Allerdings sparen sie sich zumindest Ihren Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, sodass die Lohnnebenkosten für Aktivrentner etwas niedriger sind als bei jüngeren Arbeitnehmern.

Mindestvorsorgepauschale ist Geschichte

Wichtig für Arbeitgeber ist zudem der Wegfall der bisherigen Mindestvorsorgepauschale. Sie setzte pauschal zwölf Prozent des Arbeitslohns als Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherungen an.

Seit Anfang des Jahres werden allerdings nur noch jene Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt, die tatsächlich gezahlt wurden. Die Daten hierfür stammen aus übermittelten Informationen von Krankenkassen und Versicherungen.

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