Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Haftungsrecht
Inhaltsverzeichnis

Unter einem Zahnarzthaftungsprozess verstehen wir eine gerichtliche Geltendmachung von tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüchen durch eine Person, die behauptet, durch eine zahnärztliche Behandlung oder durch ein anderes Verhalten eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Klageaufbau und Besonderheiten

Eine solche gerichtliche Geltendmachung wird regelmäßig mittels einer zivilrechtlichen Klage bzw. genauer einer prozessualen Klagenhäufung bestehend aus einer Leistungsklage und einer oder mehreren Feststellungsklagen erfolgen. Bereits diese Klageerhebung kann eine Vielzahl von Stolpersteinen, Ungenauigkeiten und bzw. oder Widersprüchen enthalten, welche einem Erfolg der Klage entgegenstehen können. Das Besondere an einem Zahnarzthaftungsprozess ist die tiefe Verzahnung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, die das Maß dessen übersteigt, das vielen anderen Gebieten des Zivilrechts eigen ist.

Aktiv- und Passivlegitimation

Während die Feststellung der Aktiv- und der Passivlegitimation in einem „normalen“ Zivilrechtsstreit in der Regel keine Probleme bereitet, kann ein Zahnarzthaftungsprozess hier mit besonderen Problematiken aufwarten. Unter der Aktivlegitimation wird normalerweise die Befugnis des Klägers verstanden, ein bestimmtes Recht materiell-rechtlich im eigenen Namen geltend zu machen. Als die Passivlegitimation bezeichnet man die rechtliche Verantwortlichkeit einer Person, gegen die ein Anspruch materiell-rechtlich zu richten ist.

Wird eine Klage in einem Gerichtsverfahren von einer Person erhoben, die nicht aktivlegitimiert ist, muss die Klage vom Gericht als unbegründet abgewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Passivlegitimation: wird eine Person verklagt, die materiell-rechtlich nicht der richtige Anspruchsgegner ist, muss die betreffende Klage mangels der Passivlegitimation des Beklagten ebenfalls abgewiesen werden.

In einem Zahnarzthaftungsprozess kann die Passivlegitimation in bestimmten Fällen nicht leicht zu ermitteln sein. Fallen der Behandelnde und der Vertragspartner bei einer zahnärztlichen Behandlung auseinander, wird der Behandelnde bei der Geltendmachung von vertraglichen Schadenersatzansprüchen regelmäßig nicht passivlegitimiert sein. Neben den Behandlungen im Krankenhausbereich können z. B. Behandlungen in zahnärztlichen MVZ zum Auseinanderfallen zwischen den Behandelnden und dem Vertragspartner führen. Das Gleiche gilt, wenn einer zahnärztlichen Behandlung rechtlich mehrere gesonderte Behandlungsverträge zugrunde liegen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine zahnärztliche Behandlung unter Vollnarkose mit der eigenverantwortlichen Aufsicht eines Anästhesisten durchgeführt wird.

Die zutreffende rechtliche Einordnung der Aktiv- und Passivlegitimation in einem Zahnarzthaftungsprozess kann das Mitwirken des Beklagten erfordern, sofern eine zahnärztliche Behandlung in einem komplexen organisatorischen Geflecht vorgenommen wurde und die genaue rechtliche Verantwortlichkeit von Personen in einem solchen Geflecht für Außenstehende nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann.

Klägervorbringen

Die Anforderungen der Rechtsprechung an das Vorbringen des Klägers in einem Zahnarzthaftungsprozess unterscheiden sich erheblich von denen in anderen Rechtsgebieten ohne Bezug zum Arzt- oder Zahnarztrecht. Während z. B. in einem Kaufrechtsprozess einem Kläger in der Regel die volle Darlegung- und Beweislast für die von ihm geltend gemachten Ansprüche auferlegt wird, treffen einen Kläger in einem Zahnarzthaftungsprozess nur eingeschränkte Substantiierungspflichten. Der Grund hierfür soll nach der Rechtsprechung auf der Hand liegen: der klagende Patient sowie seine anwaltliche Vertretung werden in aller Regel zahnmedizinisch nicht fachkundig sein, so dass dem Kläger in einem Klageverfahren nicht die volle Darlegungs- und Beweislast auferlegt werden kann. Vielmehr soll es ausreichen, wenn ein Kläger ein Verhalten des in Anspruch genommenen Zahnarztes vorträgt und das betreffende Verhalten ausgehend von den Behandlungsfolgen für den Kläger im konkreten Fall vermuten lässt, der Beklagte habe fehlerhaft gehandelt.

Ein Kläger in einem Zahnarzthaftungsprozess bzw. sein Prozessbevollmächtigter sind nicht verpflichtet das maßgebliche Geschehen, dass der Klage zugrunde liegt, medizinisch genau darzulegen bzw. aufzuarbeiten. Ebenso wenig sind weder ein Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter verpflichtet, sich medizinisches Fachwissen anzueignen, um ein Zahnarzthaftungsprozess sachgerecht führen zu können.

Hat das Gericht Zweifel, ob ein Kläger in einem Zahnarzthaftungsprozess seiner Substantiierungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, darf das Gericht nicht etwa die Klage mangels hinreichender Substantiierung abweisen. Vielmehr hat das Gericht dem Kläger Hinweise zu erteilen, um das fragliche Behandlungsgeschehen aufzuklären.

Andererseits genügt ein Kläger in einem Zahnarzthaftungsprozess nach der Rechtsprechung nicht seinen Substantiierungspflichten, wenn sein Klagevortrag nicht erkennen lässt, inwiefern eine zahnärztliche Behandlung oder ein anderes Verhalten des Behandelnden fehlerhaft gewesen sei und inwiefern diese Behandlung bzw. das betreffende Verhalten die Rechte des Klägers verletzt habe. Das Gleiche gilt, wenn der Kläger sachkundig ist und er das angeblich fehlerhafte Verhalten des Behandelnden unmittelbar wahrgenommen hat.

Beklagtenvorbringen 

Folgt aus dem Klägervortrag die Vermutung, dass das beanstandete Verhalten des Beklagten fehlerhaft sei und die Rechtsgüter des Klägers verletzt habe, reicht es nicht aus, dass der Beklagte den Klägervortrag schlichtweg pauschal bestreitet. Vielmehr muss der Beklagte konkret darlegen und bei einem Bestreiten seitens des Klägers beweisen, dass das behauptete fehlerhafte Verhalten tatsächlich nicht vorgelegen hat. Besondere Anforderungen an die Darlegung- und Beweislast des Beklagten können sich aus Dokumentationspflichten für die fragliche Behandlung bzw. für das fragliche Verhalten des Behandelnden ergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kläger das maßgebliche tatsächliche Geschehen, das der Klage zugrunde liegt, nicht persönlich wahrnehmen konnte, während der Beklagte bzw. der Behandelnde als Fachkundiger das betreffende Geschehen voll überblickt.

Prozessleitung des Gerichts 

Dem Gericht obliegt es, ausgehend von der Behauptung- und Beweislast im konkreten Verfahren, den Zahnarzthaftungsprozess zu leiten und insbesondere Hinweispflichten nach § 139 ZPO zu erteilen, um den maßgeblichen streitigen Sachverhalt aufzuklären. In aller Regel wird das die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, die Beiziehung der Behandlungsdokumentation des Beklagten, die Anhörung der Parteien, der Zeugen und ggf. des Gutachters umfassen.

Dr. jur. Alex Janzen

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Alex Janzen

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