Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern

Probearbeiten ist inzwischen in vielen Zahnarztpraxen üblich. Ein Schnuppertag bringt nicht nur dem Bewerber einen authentischen Einblick in den Praxisalltag, sondern zeigt auch dem Chef oder der Chefin sowie den festen Mitarbeitern, wie der Neue arbeitet und ob er zu ihnen passt.

1 Wie ist ein Schnuppertag rechtlich einzuordnen?

Korrekt bezeichnet man solche Schnuppertage als Probearbeit oder sogenanntes Einfühlungsverhältnis. Das Einfühlungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Während eines Schnuppertages untersteht der Bewerber daher nicht dem Direktionsrecht des Chefs, muss keine Arbeitsleistungen erbringen oder sich an konkrete Arbeitszeiten halten.

2 Wie lange darf die Probearbeit dauern?

Ein paar Stunden bis einige Tage. Eine einheitliche Linie gibt es in der Rechtsprechung nicht. Experten empfehlen, die obere Grenze bei maximal einer Woche zu ziehen, um zu verhindern, dass unbeabsichtigt ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Auf der sicheren Seite sind Praxisinhaber mit Zeiträumen über ein paar Stunden, zum Beispiel an einem Vormittag oder Nachmittag.

3 Darf eine Bewerberin probearbeiten, obwohl sie noch als ZFA in einer anderen Praxis angestellt ist?

Der Noch-Arbeitgeber wird kaum begeistert sein, wenn die ZFA ihre Fähigkeiten in einer anderen Praxis einsetzt. Diese
Konkurrenzsituation kann unter Umständen arbeitsrechtliche Folgen haben, ebenso wie ein Probearbeiten während der Arbeitszeit. Urlaubstage sollten dagegen für eine Bewerbung und ein kurzes Schnuppern in der neuen Praxis genutzt werden können. Im Ergebnis ist das aber nicht das Problem des neuen Chefs, sondern das der Bewerberin.

4 Muss der Zahnarzt den Bewerber für die Probearbeit bezahlen?

Schnuppertage sind kein Arbeitsverhältnis und setzen auch keine Arbeitsleistung voraus. Daher werden sie in der Regel auch nicht vergütet. Der Arbeitgeber kann natürlich etwas Geld spendieren, jedoch nicht als Lohn, sondern als Aufwandsentschädigung. Wichtig ist, in einer Vereinbarung eindeutig festzuschreiben, dass es sich nicht um eine Vergütung für geleistete Arbeit handelt. Selbstverständlich gilt auch der Mindestlohn nicht.

5 Welche Arbeiten darf der oder die Neue übernehmen?

An Probetagen dürfen Bewerber nur kleinere Aufgaben übernehmen, damit noch von einem Einführungsverhältnis gesprochen werden kann. Eine ZFA kann also bei Untersuchungen dabei sein oder jemandem am Computer über die Schulter schauen. Geht das Probearbeiten über ein Beschnuppern hinaus und wird der Bewerber in Praxis und Abläufe eingegliedert, kann es passieren, dass „stillschweigend“ ein Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Denn es kommt nicht darauf an, wie man es nennt, sondern darauf, was wirklich passiert.

6 Wer haftet für Schäden, die der Bewerber bei der Probearbeit verursacht?

Verursacht der Bewerber bei der Probearbeit einen Schaden in der Praxis oder gar bei einem Patienten, dann ist seine private Haftpflicht zuständig. Daher ist es ratsam, sich vorab schriftlich bestätigen zu lassen, dass es eine entsprechende Versicherungspolice gibt.

7 Welche Versicherung greift bei einem Unfall des Bewerbers?

Passiert während der Probearbeit ein Unfall, greift in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung. Es kann allerdings passieren, dass die Krankenversicherung die Umstände der Probearbeit genau hinterfragt und überprüft. Stellt sich heraus, dass der Bewerber auf Anweisung des Zahnarztes gehandelt hat, könnte sie ein stillschweigendes Arbeitsverhältnis vermuten. Dann ist er zwar gesetzlich unfallversichert, aber der Praxischef muss mit Regressforderungen der Berufsgenossenschaft rechnen.

Bitte beachten Sie: Der Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtsverbindliche Auskunft. Wenden Sie sich bei individuellen arbeitsrechtlichen Fragen deshalb immer an ihren Anwalt oder Steuerberater.