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Steuerrecht

Das Pflegeheim der Eltern, die Aufräumarbeiten nach einem Hochwasser, Eigenleistungen in der privaten Krankenversicherung: Wenn Steuerpflichtige in Deutschland Geld für Dinge ausgeben müssen, die unvermeidbar sind, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Kosten als „außergewöhnliche Belastungen“ von der Steuer abzusetzen.

Wann gelten Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen?

Damit ein solcher Abzug möglich ist, müssen allerdings mehrere Voraussetzungen zugleich erfüllt sein:

  • Die Ausgaben müssen aufgrund einer gesetzlichen, tatsächlichen oder sittlichen Verpflichtung gezahlt werden.

  • Die Summe muss höher sein als das, was der überwiegende Teil der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse üblicherweise zu tragen hat. Nur der darüber liegende Betrag kann vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

  • Kosten müssen notwendig und der Situation angemessen sein.

Streit um die Absetzbarkeit von Prozesskosten

Betrachtet man diese Liste, müssten eigentlich auch Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen gelten. Allerdings hat der Gesetzgeber deren Absetzbarkeit noch weiter erschwert: So heißt es in Paragraf 33 Absatz 2 Satz vier des Einkommensteuergesetzes: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Unter Existenzgrundlage versteht das Gesetz dabei ausschließlich die „materielle“ Lebengrundlage, also schnödes Geld: Entsprechend sind die Kosten eines Verfahrens, mit dem eine Mutter das Umgangsrechts des Vaters mit seinem Kind verhindern will, nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar (BFH, Az.  VI R 27/18). Gleiches gilt für Rechtstreitigkeiten, in denen es ums Kindeswohl geht. Auch hier lassen sich die Prozesskosten nicht steuerlich gelten machen (FG Sachsen-Anhalt, Az. 5 K 547/21).

Prozesskosten für Klage auf Unterhalt absetzbar?

Einen spannenden Fall hatte vor kurzem auch das Finanzgericht Münster zu entscheiden. Im konkreten Fall ging es um die Klage einer Frau, die nach ihrer Scheidung Unterhalt von ihrem Mann einklagte, da dieser sich weigerte, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Frau hatte zwar einen Teilzeitjob, dennoch sprach ihr das Gericht 900 Euro von ihrem Exgatten zu. Die Kosten für das Verfahren versuchte die Frau als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da Prozesskosten nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur dann abziehbar sind, wenn ohne den Prozess die Existenzgrundlage gefährdet wäre. Das sei vorliegend nicht der Fall. Der Fall wurde streitig – doch auch vor dem Finanzgericht Münster hatte die Frau keinen Erfolg.

Das Gericht befand, dass das Einkommen der Frau auch ohne den Unterhalt oberhalb des sozialrechtlichen Existenzminimums lag. Deshalb komme eine Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastung nicht in Frage (FG Münster, Urteil v. 18.9.2024, 1 K 494/18 E).

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